Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt (Referentenentwurf des BMJV vom 5. Oktober 2026)

Stellungnahme

Berlin, 30.10.2026

Vorbemerkung

Der BDP begrüßt ausdrücklich die vorgesehenen Änderungen im zivilrechtlichen Gewaltschutz mit dem Ziel, den Schutz der Betroffenen in Gewaltsituationen zu verbessern und ihre Selbstbestimmung zu stärken. Das derzeitige Recht ist diesbezüglich nicht ausreichend und trägt dazu bei, dass Frauen in Situationen häuslicher Gewalt in der Beziehung zu ihrem Täter „gefangen“ bleiben und zu wenige Zugang zu ausreichenden Informationen und Unterstützungsangeboten erhalten, um nach erlittenen körperlichen, emotionalen oder finanziellen Schäden einen sicheren und würdigen Neuanfang planen zu können.

Der BDP nimmt zu den folgenden Aspekten des Referentenentwurfs Stellung:

Zu § 1d GewSchG-E (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz abhängiger Personen):

Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass Kinder, die häusliche Gewalt erleben, immer direkt von dieser betroffen sind. Kinder, die Zeugen häuslicher Gewalt werden, sind weiterhin auch selbst Opfer, erhalten aber mit den zusätzlichen Regelungen in dem Status als abhängige Personen nach Art. 2 des Entwurfs auch ohne eigene Antragstellung weitere Ansprüche und Rechte. Die zusätzliche Betrachtung als abhängige Person wird daher als deutliche Verbesserung und Verfahrenserleichterung für die Beteiligten gesehen. 

Wir begrüßen hier insbesondere die Vermutung des Schutzbedarfs auch wegen des bekannten Phänomens der stellvertretenden Gewalt, bei dem Ex-Partner den Kindern schaden oder diese bedrohen oder instrumentalisieren, um die Ex-Partnerin zu verletzen. Ebenso wird die definitorische Erweiterung auf im Haushalt lebende, betreute Personen und dabei die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Maßnahmenbefolgung sehr begrüßt.

Zu § 2a GewSchG-E (Entlassung aus dem Wohnraummietverhältnis oder Beendigung des Wohnraummietverhältnisses, Ausgleichs- und Freistellungspflicht): 

Zwar soll die Selbstständigkeit der Betroffenen gefördert werden, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich aus einem gemeinsamen Mietvertrag zu lösen und die Abhängigkeit von der gewaltausübenden Person zu verringern, doch ist ein Neuanfang dadurch nicht automatisch gewährleistet. Wenn die gewaltausübende Person nicht kooperiert, kann dies zu einem höheren Zeitaufwand, höheren Kosten und Gerichtsverfahren führen. Dies stellt ein enormes Risiko für die betroffene Person und die von ihr abhängigen Personen dar. Insbesondere im Zusammenhang mit Partnerschaftsgewalt ist die Phase nach der Trennung besonders sensibel. Strittige Situationen können von Gewaltausübenden für den Versuch instrumentalisiert werden, mit Betroffenen in Kontakt zu treten und Kontrolle auszuüben. Mit dem Fokus auf Mietverhältnisse und somit der Erweiterung des Personenkreises bei Opfern von Gewalt und mit den formulierten Ansprüchen nach Abs. 2 und Abs. 3 verbessert sich die Situation und die Möglichkeiten der Opfer. Zu erwägen wäre, ob eine weitere Beschleunigung der Verfahren bzw. Verkürzung der Verfahrensdauer im Rahmen des Schutzes der Opfer vor häuslicher Gewalt möglich werden könnte. 

Zu Abs. 1:

Der BDP begrüßt die vereinfachte Anspruchsdurchsetzung durch eine klarere Anspruchsgrundlage und die Ausweitung der anspruchsberechtigten Personen. In Teil B der Begründung des Referentenentwurfs (S. 18 f.) wird ausgeführt, dass für die Ansprüche nach § 2a explizit von der Voraussetzung im § 2 zur Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung abgesehen wird, dass zum Tatzeitpunkt ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Hiermit sollen Fälle einbezogen werden, in denen Täter und verletzte Personen nach einer Trennung noch in derselben Wohnung wohnen und der Schutz aufgrund von Nachtrennungsgewalt besonders geboten ist, sowie Wohnkonstellationen ohne besonderes Näheverhältnis wie Wohngemeinschaften. Diesen Personengruppen stünde somit eben nicht das auf S. 19 des Referentenentwurfs beschriebene Vorgehen mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 2 und anschließend Ansprüchen aus § 2a zur Verfügung, wenn die im § 2 bestehende Voraussetzung des zum Tatzeitpunkt bestehenden gemeinsamen Haushalts nicht erfüllt ist. Wir empfehlen daher eine entsprechende Änderung des § 2 GewSchG hinsichtlich der Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen zu prüfen. Dies ist insbesondere deshalb geboten, da einige Wohnverhältnisse durch die Nichtverfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums zustande kommen. Auch die Flucht in ein Frauenhaus bei Nachtrennungsgewalt ist aufgrund der fehlenden Frauenhausplätze meist nicht möglich. Somit laufen Regelungen zur Entlassung aus einem gemeinsamen Wohnraummietverhältnis oder dessen Beendigung ins Leere, wenn kein anderer Wohnraum zur Verfügung steht. Flankierend zu Regelungen im Gewaltschutzgesetz sind daher Strukturen zur Absicherung der Verfügbarkeit von Wohnraum bzw. Wohngelegenheiten für Opfer von häuslicher Gewalt erforderlich.

Zu Abs. 4:

Den Erläuterungen zur Ausfüllung des Begriffs der unbilligen Härte (S. 22 Ref-E) wird zugestimmt, insbesondere den zu berücksichtigenden Belangen der von der bedrohten Person abhängigen Personen. 

Zu Abs. 5:

Betroffene von häuslicher Gewalt haben auch nach einer Trennung ohnehin oft große finanzielle Nöte aufgrund von finanzieller Abhängigkeit, Entzug des eigenen Einkommens, eines Arbeitsplatzes oder eines Bankkontos. Mietkosten stellen also eine finanzielle Belastung von vielen dar. Im derzeit hart umkämpften Wohnungsmarkt brauchen Betroffene schnelle, eindeutige Wege zur finanziellen Entlastung. Dass die Wohnung keine Kosten mehr verursacht, ist daher nicht die einzige finanzielle Entlastung, die die Opfer für einen Neuanfang benötigen. Die mit dieser Regelung geplante finanzielle Entlastung für Betroffene hängt nicht nur von der Kooperation des Täters zur Entlassung aus einem Mietverhältnis oder dessen Beendigung ab, sondern auch davon, ob dieser über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um an der Freistellung und ggf. Ausgleichszahlungen mitzuwirken. Während die Normierung des Anspruchs auf Freistellung und Ausgleichszahlungen generell zu begrüßen ist, bleibt hier jedoch unklar, wie Betroffene entlastet werden können, wenn die gewaltausübende Person keine ausreichenden finanziellen Mittel hat.

Anmerkung

Der BDP weist darauf hin, dass der Gesetzesentwurf noch nicht ausreichend auf die Lebensrealität besonders vulnerabler Gruppen eingeht. Personen mit Migrations- und Fluchterfahrung, psychischer Erkrankung oder körperlichen und kognitiven Einschränkungen sind nicht nur besonders häufig von häuslicher Gewalt betroffen, sie haben auch weniger Zugang zu adäquater Beratung. Eine Rechtsprechung kann hier nur greifen, wenn Betroffene Schutz und Beratung erhalten. Dies ist auch in Art. 18 in Verbindung mit Erwägungsgrund (ErwG) 42 der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehen. Fristen von wenigen Monaten können von besonders vulnerablen Personengruppen weniger sicher eingehalten werden und sollten daher angepasst werden. Insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt müssen Verfahren so klar und schnell wie möglich gestaltet sein, um sicherzustellen, dass die betroffene Person rasch Zugang zu Hilfsangeboten hat, die ihr Orientierung bieten, unkompliziert sind und informative Entscheidungen erleichtern. Insofern bedarf es weiterer, flankierender Angebote, um das Recht den Betroffenen zugänglich zu machen.

Ihre Ansprechpersonen:

Thordis BethlehemFredi LangVorstands-AG „Geschlechtsspezifische Gewalt“ im BDP
Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)Referatsleiter Fach- und Berufspolitik des BDPPaola Delgado Klamroth
Ilka Konopatsch
Hanna Smykalla
t.bethlehem@bdp-verband.de f.lang@bdp-verband.deAG-Gewalt@bdp-verband.de 
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Kategorien:
Stellungnahme
Geschlechtsspezifische Gewalt
Schlagworte:
Geschlechtsspezifische Gewalt

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