Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Stellungnahme

RefE Einf eAÜ GewSchG, Referentenentwurf des BMJV vom 25.8.2025

Verbändeübergreifende Stellungnahme zu Änderungsantrag zu Pflegegesetz - Finanzierung der Weiterbildung

Berlin, 18.9.2025 

Vorbemerkung

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) begrüßt grundsätzlich und in hohem Maße die Stärkung und Erweiterung der Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes durch einen ganzheitlicheren und an die individuellen Bedarfe angepassten Maßnahmenkatalog. Der im Entwurf vorgesehene Ausbau von Maßnahmen und Angeboten, die sowohl den Schutz der Betroffenen einbeziehen als auch die Täterarbeit als wesentlichen Punkt anerkennen, wird vom Verband sehr begrüßt. Wir möchten aber die Notwendigkeit von flankierenden präventiven Maßnahmen betonen. Bevor wir zu Vorschlägen zu den einzelnen Abschnitten des Gesetzes kommen, möchten wir daher einige allgemeine Verbesserungsvorschläge unterbreiten.

Prävention von geschlechtsspezifischer Gewalt umfassend ausgestalten!

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stellt einen wichtigen Baustein dar, der zu einer psychischen Entlastung der Opfer beiträgt. So muss das Opfer die Polizei nicht eigenständig bezüglich der Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung informieren (Verantwortung liegt bei der Polizei) und das Sicherheitsgefühl kann erhöht werden, was wiederum zur psychischen Stabilisierung beiträgt.

Ein umfassender Opferschutz ist nicht allein durch eine zeitlich begrenzte Krisenintervention (elektronische Aufenthaltsüberwachung) zu erzielen. Gemäß der Istanbul-Konvention bedarf es eines ganzheitlichen politischen Konzepts zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen (Art. 7 Abs. 1). In der Begründung für den Entwurf der Gesetzesänderung wird u. a. auf das „Spanische Modell“ (2004) zur Risikoverminderung verwiesen. Im „Spanischen Modell“ sind neben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als begleitendes Mittel flächendeckende Täterarbeit, Zugang zu niedrigschwelliger flächendeckender psychosozialer Beratung, eine Spezialisierung der Akteure durch spezifische Aus- und Weiterbildung (u. a. Justiz, Polizei, Gesundheitswesen, Jugendhilfe) und eine schnelle und unbürokratische Zusammenarbeit des Hilfesystems inkludiert.

Es ist deutlich, dass es sich um ein komplexes Phänomen handelt, weshalb das Ineinandergreifen der drei Säulen Prävention, Schutz und Strafverfolgung essentiell ist. Im Bereich der Prävention ist sowohl auf eine Sensibilisierung der Zivilgesellschaft zu setzen, auch durch eine angemessene Haltung und Reaktion der Politik, als auch eine geschlechtersensible Erziehung und Sozialisierung im Kindesalter. 

So liegt bisher nicht einmal eine allgemeingütige Definition der Begriffe „häusliche Gewalt“ und „Femizid“ zwischen den verschiedenen Akteuren vor, was sowohl die interdisziplinäre Arbeit erheblich erschwert als auch eine wissenschaftliche Arbeit durch wissenschaftliche Operationalisierung, um die Begriffe handhabbar und trennscharf von anderen Phänomenen abzugrenzen. Ebenfalls ist dadurch schon allein eine statistische Erfassung der Phänomene erschwert und die Aussagekraft durchzuführender Studien dazu verringert. 

Fortbildung und Austausch

Viele Berufsgruppen, die an Schlüsselpositionen sitzen, sind für das Thema geschlechtsspezifische Gewalt nicht ausreichend sensibilisiert. Bestimmte Formen der häuslichen Gewalt, u. a. finanzielle oder psychische Gewalt, können nur schwer vom Rechtssystem erfasst und verurteilt werden, was zu einer sekundären Viktimisierung führt. 

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer engen interdisziplinären Zusammenarbeit erscheinen gemeinsame Fort- und Weiterbildungen für die verschiedenen Akteure (Gericht, Polizei, Jugendhilfe, Gesundheitswesen) angezeigt, um eine „gemeinsame Sprache“ zu sprechen.
Sinnvoll und notwendig sind insofern verbindliche Regelung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen der Professionen zu den essentiellen Themen geschlechtsspezifische Gewalt und Kinderschutz. 


Anti-Gewalt-Trainings und Qualitätssicherung

Zu begrüßen ist auch die Aufnahme der Maßnahme Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz, welche eine offizielle und für die Zivilgesellschaft klar erkennbare Zuschreibung der Verantwortung auf Seiten des Täters und dessen Handlungen darstellt. 

Der Täterarbeit kommt eine besondere Wichtigkeit zu, allerdings ist sie auch in diesem Entwurf bzgl. Konzept und Qualitätssicherung nicht klar definiert. 
Die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung der Maßnahmen ist angesichts uneinheitlicher Strukturen im Land deutlich. Auch für das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele ist es wichtig, dass effektive und gut evaluierte, wissenschaftlich basierte Trainings ausgewählt werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Geeignetheit der Trainings in der geplanten Evaluierung (S. 29 – 30) nicht erwähnt wird. Daher halten wir weiterhin die Festlegung von bundeseinheitlichen Qualitätsstandards und Anforderungen an die Trainings für notwendig. Neben Mindestanforderungen an den Inhalt empfehlen wir, eine Mindestdauer zuzüglich Follow-Up-Phasen festzulegen sowie eine obligatorische Eingangs-, Verlaufs- und Ausgangsdiagnostik. 

In unserer Stellungnahme zum vorhergehenden Entwurf haben wir bereits auf die etwas unpassende Bezeichnung „Soziales Training“ aufmerksam gemacht. Der Begriff Soziales Training stammt aus dem Jugendgerichtsgesetz und scheint daher nicht angemessen für eine Verwendung im Gewaltschutzgesetz und im Familienrecht für (erwachsene) Personen, die in einer Partnerschaft oder gegenüber ihren Kindern gewalttätig geworden sind. Täterarbeit geht über erzieherische Maßnahmen, wie sie im JGG festgelegt sind, weit hinaus. Trotz Übernahme des Begriffs in das Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung (vgl. BT Drucksache 17/10164) empfehlen wir, diese Gelegenheit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes zu nutzen, diesen unangemessenen und nicht ausreichend spezifischen Begriff mit einem passenderen zu ersetzen. Die Bezeichnung sollte deutlich machen, dass es um Programme als geeignete Maßnahmen zur Änderung gewalttätigen Verhaltens durch die Änderung ge-waltorientierter Einstellungen gehen soll. So kommen – neben dem bereits vorgeschlagenen „Sozialpsychologischen Trainingsprogramm“ zur Unterstreichung der wissenschaftlichen, psychologisch fundierten Basis – Begriffe in Frage wie „Täterarbeit“, „Anti-Aggressionstraining“, „Programm zur Änderung gewalttätigen Verhaltens“ oder der im Koalitionsvertrag (Ziffer 2924) verwendete Begriff „Anti-Gewalt-Training“. Das Ziel des Gesetzesentwurfs sollte beachtet werden, sodass das angeordnete Training auch inhaltlich passt und nicht noch ggf. Täter-Kompetenzen durch weiteren Erwerb sozialer Fähigkeiten erhöht, sondern eine Verhal-tensänderung durch Arbeit an inneren Einstellungen und Beziehungsgestaltung bewirken soll. Dafür sind eine passende Benennung und inhaltliche Vorgaben erforderlich, die auch die wissenschaftliche Basis hervorheben.

Wie bereits deutlich wurde, besteht eine enge Verzahnung von Gewaltschutz- und Kindschaftssachen, so dass, wie im Entwurf bereits angedacht, das Jugendamt angehört werden soll, wenn ein Kind der Antragsteller im Gewaltschutzverfahren ist. Auch in diesem Bereich darf eine ganzheitliche Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden, weshalb regelhaft bei Gewaltschutzsachen eine Abfrage zu erfolgen hat, ob Kinder mit betroffen sind. Aus psychologischer Sicht muss bei einer Gewaltschutzsache die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung einbezogen werden, was sowohl das (gemeinsame) Sorge- als auch das Umgangsrecht betrifft und von Amts wegen auf Basis des Kinderschutzes zu überprüfen ist. Die neu hinzukommende Möglichkeit der Familiengerichte, zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen Auskünfte aus dem Waffenregister einzuholen, ist als ein weiterer wichtiger Baustein anzusehen. Die Durchführung der Gefährdungsanalyse ist hier sehr bedeutsam. Erforderlich sind daher Fortbildungen und die Entwicklung von Standards zur adäquaten Ein-schätzung des Risikos von häuslicher Gewalt.


Weitere Vorschläge zu konkreten Absätzen


Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom: 11.12.2001 - Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.08.2021 I 3513

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(4) Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt. 


Die Arbeitsgruppe „Geschlechtsspezifische Gewalt“ des BDP empfiehlt, zur Qualitätssicherung der Täterarbeit dringend sowohl grundlegende allgemeine Qualitätsstandards (Qualifikation der Fachpersonen, Art und Struktur der Täterarbeit) festzulegen als auch diese regelmäßig an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, um eine Täterarbeit zu sichern, die sich auf dem neusten Wissensstand befindet. So ist zu bedenken, dass ohne grundlegende Kriterien für die Auswahl der Täterarbeit die Effektivität und der Nutzen dieser Maßnahme vom einzelnen Wissenstand, individuellen Engagement sowie der Vernetzung vor Ort der einzelnen Richter*innen bedingt und folglich die Wirksamkeit der Maßnahme erheblich durch individuelle Faktoren beeinflusst werden würden. Ein Gesetz sollte nicht an idealen Bedingungen ausgerichtet sein, sondern an den tatsächlichen Gegebenheiten. Dies bedeutet, dass die Festlegung grundlegen-der Basismerkmale bzw. Richtlinien zur Auswahl einer effektiven und an den wissen-schaftlichen Erkenntnissen ausgerichteten Täterarbeit notwendig ist, welche den Richter*innen eine Orientierung bieten. Die hier unpassende Bezeichnung „sozialer Trainingskurs“ für die sog. Täterarbeit sollte durch eine passendere und das Programm spezifizierende Formulierung (bspw. „sozialpsychologisches Training“ oder „Anti-Gewalt-Training“) ersetzt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (- BGB) vom 18.08.1896 – zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.07.2025 I Nr.163

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(5) Hat der Elternteil, zu Lasten dessen das Umgangsrecht oder der Vollzug einer Entscheidung über das Umgangsrecht nach Absatz 4 eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, eine Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes gegenüber dem Kind begangen, kann das Familiengericht die zur Abwendung weiterer oder drohender Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Gericht kann insbesondere die in § 1 Absatz 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes genannten Anordnungen treffen. § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.

Vor dem Hintergrund, dass Gewalt gegen einen Elternteil (miterlebte häusliche Gewalt) zu ähnlichen Auswirkungen bei einem Kind führt, wie wenn dieses selbst direkt Opfer der Gewalt ist, ist es aus psychologischer Sicht als unerlässlich anzusehen anstelle der bisherigen Formulierung folgenden Wortlaut „… eine Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes gegenüber dem Kind oder gegen den Elternteil begangen, …“ zu verwenden. 

Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen § 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

(4) Das Gericht soll das Jugendamt anhören, wenn der Antragsteller ein Kind ist.


Der Einbezug des Jugendamts wird begrüßt, jedoch nicht als ausreichend erachtet, wenn ausschließlich auf die Situation abgestellt wird, dass das Kind Antragsteller ist. Gewalt gegen einen Elternteil (miterlebte häusliche Gewalt) führt bei einem Kind zu ähnlichen Auswirkungen, wie wenn dieses selbst direkt Opfer der Gewalt ist. Insbesondere besteht nach der Trennung der Eltern das Risiko des Opferwechsels (von der Mutter auf das Kind) und einer Fortsetzung der gewaltbelasteten Dynamik bei Übergaben und ähnlichen Situationen, wobei das Kind nicht ausreichend vor negativen Auswirkungen auf seine psychische Entwicklung und seine Bindungen geschützt werden kann. So besteht ein Zusammenhang zwischen Partnerschaftsgewalt und einer konkreten Gefahr für das Kind (Kindeswohlgefährdung). Die Arbeitsgruppe „Geschlechtsspezifische Gewalt“ empfiehlt vor diesem Hintergrund anstelle der bisherigen Formulierung folgenden Wortlaut: „… eine Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes gegenüber dem Kind oder gegen den Elternteil begangen, …“. Aufgrund der Unwahrscheinlichkeit, dass das Kind das Gewaltgeschehen zwischen den Eltern nicht miterlebt hat, ist sowohl der Einbezug des Jugendamts angeraten als auch die Überprüfung, ob ein Umgangs- und Sorgerechts-Verfahren in Kindschaftssachen von Amts wegen unter der Prämisse des Kinderschutzes eingeleitet werden muss. Selbst erlebte oder miterlebte häusliche Gewalt kann eine erhebliche Kindeswohlgefährdung begrün-den (u. a. starker Risikofaktor für späteres Gewalterleben, entwicklungshemmende Einflüsse, traumatisch bedingte Gehirnveränderungen, desorganisierte Bindungsmuster vgl. Schröttle/Kehlaifat in: BMFSFJ 2008 und Brisch 2013), so dass Schutzmaßnahmen (Umgangs-Ausschluss nach § 1684 oder der Entzug des Sorgerechts nach §§ 1666 Abs. 3 Nr. 6, 1666a BGB) unter Beachtung des Art. 31 Istanbul-Konvention erforderlich und gerechtfertigt sind. So müssen sowohl die Erziehungseignung eines gewalttätigen Elternteils sowie eine ausreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern als Grundlage für die gemeinsame Sorge eher bezweifelt werden.
 

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG) vom 17.02.2020 Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörden § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind

Entwurf 2a. Die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse

Es wird als positiv erachtet, dass die Familiengerichte künftig die Möglichkeit erhalten sollen, Auskünfte aus dem Waffenregister abrufen zu können. Offen bleibt, nach welchen einheitlichen Standards die Gefährdungsanalyse durchgeführt wird, bzw. ob überhaupt Standards vorhanden sind, ebenso welche Professionen hieran beteiligt sind und ein interdisziplinärer Ansatz verfolgt wird (u. a. Gericht, Jugendamt, Polizei, Beratungsstelle, Sachverständige).
 

Fazit

Der vorgelegte Gesetzesentwurf ist aus Perspektive der Arbeitsgruppe „Geschlechtsspezifische Gewalt“ im BDP grundsätzlich als ein wichtiger weiterer Baustein zu bewerten, das Gewaltschutzgesetz in seiner Wirksamkeit zu erweitern und somit den Schutz der Betroffenen zu verbessern. Eine konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention sowie das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 fordern jedoch die Entwicklung einer bundesweiten Gesamtstrategie. Eine einseitige Orientierung auf eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und eine nicht ausreichend klar definierte Täterarbeit, ohne die notwendigen weiteren Maßnahmen (u. a. Prävention, Aus- und Fortbildung, flächendeckender niedrigschwelliger Zugang zu psychosozialen Beratungsstellen) in ein ganzheitliches Modell gegen geschlechtsspezifische Gewalt zu etablieren, wäre zu bedauern. Eine Rechtsgrundlage zur gerichtlichen Anordnung „Sozialer Trainings“ ohne inhaltliche Vorgaben an diese Trainings kann dem vereinbarten Ziel einer bundeseinheitlichen Regelung aus unserer Sicht kaum gerecht werden. Die Chancen, die in einer solchen Gesetzesänderung und folglich in der Erweiterung der möglichen Maßnahmen für die Gerichte liegen, können so nicht angemessen genutzt werden, wodurch die einzelnen beschlossenen Maßnahmen ihrer tatsächlichen Effektivität beraubt werden würden. 

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Thordis BethlehemFredi Lang
Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)Referatsleiter Fach- und Berufspolitik
E-Mail: t.bethlehem@bdp-verband.deE-Mail: f.lang@bdp-verband.de
Carina FuhrerHanna Smykalla
Arbeitsgruppe „Geschlechtsspezifische Gewalt“Arbeitsgruppe „Geschlechtsspezifische Gewalt“
E-Mail: carina.fuhrer@googlemail.comE-Mail: smykalla@rechtspsychologie-giessen.de

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Kategorien:
Stellungnahme
Menschenrechte
Schlagworte:
Kinder- und Jugendliche
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