Diese Satzung wurde von der Delegiertenkonferenz des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. am 15. November 2002 in Gera mit Wirkung ab 1. Juli 2003 beschlossen. Einzelne Bestimmungen wurden seitdem durch Beschlüsse der Delegiertenkonferenz des BDP, zuletzt am 27.08.2024 geändert. In der vorliegenden Fassung sind diese Änderungen berücksichtigt
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen und ist als eingetragener Verein gerichtlich registriert.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Berlin.
§ 3 Zweck
(1) Der Zweck des Verbandes ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfassend zu vertreten und die wissenschaftliche Psychologie in Theorie und Praxis zu fördern.
Er hat außerdem die Aufgabe:
sich für die Sicherung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Psychologinnen und Psychologen einzusetzen,
die Berufsorientierung der Ausbildung in Psychologie und die Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern,
ethische und qualitative Richtlinien für die Berufsausübung zu entwickeln, die Öffentlichkeit über alle mit der Berufsausübung verbundenen Fragen zu unterrichten und den Einfluss von Psychologinnen und Psychologen in allen gesellschaftlichen Einrichtungen und Gremien zu stärken.
Der Verband wirkt auf alle Stellen der Regierung und öffentlichen Verwaltung sowie auf alle Einrichtungen, die für die Interessen seiner Mitglieder von Bedeutung sind, ein. Dabei bringt er sich insbesondere in die Diskussion um Gesetzgebungsverfahren ein.
(2) Der Verband verfolgt seine Zwecke unter anderem dadurch, dass er
- a) zum Schutz der Berufsbezeichnung Psychologin/Psychologe die Verabschiedung eines Psychologinnengesetzes anstrebt;
- b) wettbewerbsrechtlichen Schutz der Verbandsmitglieder gewährleistet, insbesondere in den Fällen, in denen die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch nicht ausreichend vorgebildete Personen verletzt werden und seine Mitglieder zu Fragen des lauteren Wettbewerbs berät und informiert;
- c) bei der Schaffung und Sicherung von angemessen bezahlten Stellen für Diplompsychologinnen und Psychologen mitwirkt und seine Mitglieder gegen Fehlbesetzungen von Psychologinnen-/Psychologenstellen schützt und Kontakt hält zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmerorganisationen und den Tarifparteien.
- d) Kongresse und Arbeitstagungen, die der Forschung und dem Austausch von Berufserfahrungen dienen, fördert;
- e) Fachliteratur, insb. Fachzeitschriften, herausgibt, bzw. betreut;
- f) Tests sichtet, austauscht und überwacht;
(3) Der Verband kann eigene überregionale und/oder regionale Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gründen und unterhalten.
(4) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und orientiert sich in seinen Zielvorstellungen an humanistischen Werten.
§ 4 Gliederung des Verbandes
(1) Der Verband ist in Landesgruppen und Sektionen gegliedert. Die dem BDP angehörenden studentischen Mitglieder sind organisiert in der Gruppierung „BDP-Studierende“ (BDP-S), siehe § 6 Abs. (3.1).
(2) Die in einem Bundesland ansässigen Mitglieder bilden eine Landesgruppe.
Die Mitglieder können entscheiden, dass statt ihres Wohnsitzes ihr Tätigkeitsort/Arbeitsplatz für die Zuordnung zur Landesgruppe gilt.
Die Landesgruppen pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und vertreten den BDP im Einvernehmen mit den Sektionen bei den maßgeblichen Behörden, Organisationen und sonstigen wichtigen Stellen. Sie unterstützen den Verbandsvorstand und das Präsidium bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sie über alle wesentlichen Vorkommnisse in ihrem Gebiet. Sie nehmen auf Anforderung gutachtlich Stellung bei der Aufnahme und beim Ausschluss von Mitgliedern.
Die Landesgruppen halten jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Landesgruppenleitung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in direkter Wahl gewählt; sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Verbandes schließen sich zur Pflege und Erfüllung wissenschaftlicher oder berufsständischer Aufgaben zu Sektionen zusammen.
Die Sektionen halten regelmäßige Mitgliederversammlungen ab und wählen eine eigene Leitung, die aus mindestens 2 Mitgliedern besteht.
(4) Landesgruppen und Sektionen geben sich im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand Geschäftsordnungen. Diese können vorsehen, dass abwesende Mitglieder per Briefwahl wählen können.
(5) Landesgruppen können sich regional und Sektionen können sich fächerverbindend zu funktionsfähigen Einheiten zusammenschließen. Diesbezügliche Strukturänderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlungen der Untergliederungen und der Bestätigung durch die Delegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit.
(6) Im BDP, seinen Organen und sonstigen Gremien können Sitzungen als Präsenzsitzungen, als virtuelle Sitzungen (internetgestützt, telefonisch) oder als hybride Sitzungen durchgeführt werden, einschließlich der Durchführung von Abstimmungen und von Wahlen. In der Regel entscheidet der Vorstand der Untergliederung bzw. die Leitung der entsprechenden Veranstaltung über die angemessene Form der Durchführung. Repräsentiert die Leitung förmlich eine Gruppierung, z.B. der Vorstand die Mitgliederversammlung, kann die Entscheidung über die Art der Durchführung auch von der Gruppierung, z.B. Mitgliederversammlung, getroffen oder dazu ein Votum eingeholt werden. Näheres sollen die Geschäftsordnungen der Organe/Gremien regeln.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verband ist möglich als Vollmitglied, graduiertes Mitglied, außerordentliches Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied.
(1) Vollmitglieder
(1.1) Vollmitglied des BDP kann werden, wer
über den Abschluss eines Bachelor- und Masterstudiengangs jeweils in Psychologie oder über ein anderes abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie verfügt. Das Studium muss mindestens 240 Punkte nach dem European Credits Transfer System (ECTS) umfassen, von denen mindestens 210 Punkte in psychologischen Grundlagen-, Methoden- und Anwendungsfächern (entsprechend den berufsethischen Richtlinien des BDP) und mit einer wissenschaftlichen Masterarbeit mit psychologischer Fragestellung erworben wurden, oder
einen Diplom-Studiengang Psychologie an einer deutschen Hochschule absolviert und den Titel Diplom-Psychologe/Diplom-Psychologin erhalten hat, oder
einen mindestens achtsemestrigen Diplom-Studiengang an einer deutschen Hochschule mit dem Ziel der Qualifikation für ein spezielles Anwendungsfeld der Psychologie erfolgreich absolviert hat, oder
auf der Basis eines mindestens achtsemestrigen Hauptfachstudiums der Psychologie an einer deutschen Hochschule promoviert worden ist, oder
ein mindestens achtsemestriges Studium der Psychologie mit dem Staatsexamen an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. 1
(1.2) Psychologinnen und Psychologen, die ihr Studium im Ausland beendet haben, können als Vollmitglieder des BDP aufgenommen werden, wenn ihr Studienabschluss vom BDP als ein gleichwertiger Abschluss anerkannt worden ist. Eine begründete abweichende Beurteilung in Einzelfällen behält sich der BDP vor.
(2) Graduierte Mitglieder
(2.1) Graduiertes Mitglied des BDP kann werden,
wer einen mindestens sechssemestrigen Studiengang, der vom BDP als Studiengang der Psychologie anerkannt ist, erfolgreich absolviert hat und diese Ausbildung mit einem Bachelor-Titel an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen hat.
Zur graduierten Mitgliedschaft berechtigen ferner andere, z. B. ausländische Ausbildungen und Titel, die der BDP als gleichwertig anerkennt.
Graduierte Mitglieder haben ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.
Sie haben sich bei Hinweis auf die Mitgliedschaft „graduiertes Mitglied“ zu nennen. Graduierte Mitglieder können Vollmitglieder werden, wenn sie auf Basis einer Berufsqualifikation, die zur graduierten Mitgliedschaft berechtigt, zwei Jahre Berufspraxis in Vollzeit oder eine entsprechende Dauer in Teilzeit und eine dem Masterabschluss äquivalente Fort- oder Weiterbildung parallel zu ihrer beruflichen Tätigkeit nachweisen.
(3) Studierende und andere Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer für einen Studiengang der Psychologie eingeschrieben ist, sofern dieser Studiengang zu einem der in § 6 Abs. 1.1 oder § 6 Abs. 2 genannten Abschlüsse führen soll. Außerordentliche Mitglieder sind organisiert in der Gruppe „BDP-Studierende“ (BDP-S), siehe § 4 Abs.1 Satz 2. Diese kann sich im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand eine Geschäftsordnung geben, die eine Regelung darüber enthalten darf, dass Mitglieder im Fall der Wahrnehmung des Vorstandsamts dieses über den Studienabschluss hinaus bis zum Ablauf der Amtszeit ausüben sowie trotz Studienabschlusses für eine weitere Wahlperiode kandidieren können, sofern es nicht das Amt der/des Vorsitzenden ist. Sie führt jährlich eine Vollversammlung durch und nimmt mit drei Vertreterinnen oder Vertretern an den Delegiertenkonferenzen des Verbandes teil. Sie kann keine eigenen Beiträge erheben. Außerordentliche studentische Mitglieder können auch außerordentliche Sektionsmitglieder werden.
Außerordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht im BDP-S. Zwei der in die Delegiertenkonferenz entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter haben ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht, eine in das Präsidium des BDP entsandte Vertretung hat ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.
(4) Förderndes Mitglied
Förderndes Mitglied als natürliche oder juristische Person kann werden, wer die Ziele des BDP finanziell und ideell unterstützt.
Fördernde Mitglieder haben keine Wahlrechte.
(5) Besondere Fälle
In besonderen Fällen können auch solche Persönlichkeiten je nach ihrer Tätigkeit und Vorbildung als Vollmitglieder, graduierte Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Berufsleistung und praktischen Erfahrung anerkannt sind und hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie nachweisen können, auch wenn sie die Voraussetzungen gemäß Abs. (1) bis (3) nicht erfüllen.
Die Wahlrechte entsprechen dem Status der zugewiesenen Mitgliedschaft.
(6) Aufnahme
Mit dem Aufnahmeantrag in den BDP hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Möglichkeit zu erklären, welcher Sektion er oder sie als Mitglied beitreten will. Diese Sektion ist für das Mitglied die Primärsektion. Jedes Mitglied des BDP kann weiteren Sektionen beitreten. Der Verbandsvorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder im Sinne des § 6 Abs. (1) bis (4). Über die Aufnahme von Mitgliedern in Sektionen des BDP entscheidet der Vorstand der Sektion, an die der Aufnahmeantrag gerichtet wird.
Die parallele Ausübung des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes oder des Amtes des Kassenwarts in mehr als einer Untergliederung ist nicht zulässig. Die Zahl der parallel ausgeübten Ämter ist auf maximal zwei begrenzt. Über das Konkurrenzverhältnis zwischen dem BDP bzw. einer seiner Untergliederungen und anderen Vereinen oder Organisationen entscheidet jeweils die Delegiertenkonferenz. Eine Delegierte oder ein Delegierter einer Sektion kann jedoch gleichzeitig Mitglied im Vorstand einer Landesgruppe sein und umgekehrt, sofern sie/er nicht als Vorsitzende/r der Untergliederung Delegierte/r kraft Amtes ist.
(7) Ehrenmitglieder
Ernennungen zu Ehrenmitgliedern werden von der Delegiertenkonferenz mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
(8) Leistungen
Vollmitglieder haben - unentgeltlich oder gegen kostendeckendes Entgelt - Anspruch auf alle vorgehaltenen Leistungen des Gesamtverbands und dessen Untergliederungen, auf die sich ihre Mitgliedschaft bezieht. Für andere Mitgliedsarten kann die Delegiertenkonferenz eine Einschränkung des Anspruchs auf unentgeltlich vorgehaltene Leistungen im Verhältnis zur Vollmitgliedschaft beschließen.
1 Aktives Wahlrecht“ meint das Recht, wählen zu können. „Passives Wahlrecht“ meint, dass eine Person in ein Amt gewählt werden kann.
§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Delegiertenkonferenz festgesetzten Mitgliedsbeitrages und als Sektionsmitglied gegebenenfalls eines von der Sektionsmitgliederversammlung beschlossenen Sektionsmitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei besonderer Notlage kann der Verbandsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und jährlich im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Delegiertenkonferenz beschlossen wird. An Landesgruppen des Verbandes ist kein Beitrag zu zahlen.
Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne das hierfür von der Beitragsordnung vorgesehene Einverständnis der Bundesgeschäftsstelle im Rückstand, so ruhen seine ihm aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte bis zum vollständigen Ausgleich der Beitragsschuld.
(2) Alle Sektionen können für besondere Leistungen, die zur Erfüllung satzungsgemäß bedingter Aufgaben von der jeweiligen Sektion zu erbringen sind, zusätzliche Entgelte erheben.
(3) Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge und der zusätzlichen Entgelte für besondere Leistungen der Sektionen sind den jeweiligen Mitgliedern spätestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben und zu begründen. Die Bekanntgabe kann über das offizielle Verbandsorgan erfolgen. Neufestsetzungen der BDP-Mitglieds- und Sektionsmitgliedsbeiträge sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
§ 8 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag und mit Wirkung des Folgequartals kann auf Dauer bis höchstens zwei Jahre die Mitgliedschaft im BDP zum Ruhen gebracht werden. Als Begründung für das beantragte Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft gelten Krankheit und/oder ein Auslandsaufenthalt und/oder Elternzeit. In hiervon abweichenden Härtefällen sind Anträge auf das Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft durch den Verbandsvorstand zu genehmigen. Die Mitgliedschaft ruht, ohne dass es eines konkreten Beschlusses bedarf, wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag mindestens 12 Monate in Verzug ist; das Nähere regelt die Beitragsordnung. Während der Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied keinerlei Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband und seinen Untergliederungen zu. Die Mitgliedschaft lebt nach Ablauf der Zeit des Ruhens automatisch wieder auf.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt, der schriftlich gegenüber der Bundesgeschäftsstelle zu erklären ist, ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bezahlt werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt ohne dass es eines konkreten Beschlusses bedarf, wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag zwei Jahre im Verzug ist; ein Wiedereintritt bleibt jederzeit möglich. Der Ausschluss aus dem Verband ist außerdem möglich bei groben Verstößen gegen die ethischen Richtlinien des Verbandes, bei Verletzung berufsethischer Verpflichtungen und bei grob verbandsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss aus diesen Gründen entscheidet das Ehrengericht.
§ 9 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. die Landesgruppen,
3. die Sektionen,
4. die Delegiertenkonferenz,
5. das Präsidium,
6. der Verbandsvorstand,
7. das Ehrengericht.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Funktionen anderer Organe selbst auszuüben, jedoch nicht die des Ehrengerichtes.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch den Verbandsvorstand einberufen werden. Auf Antrag der Delegiertenkonferenz oder eines Fünftels der Mitglieder muss sie einberufen werden.
Ein Antrag auf Einberufung ist nur wirksam, wenn er schriftlich mit Angabe der beantragten Tagesordnungspunkte dem Verbandsvorstand zugegangen ist.
Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Im dringenden Fall kann die Einberufungsfrist unterschritten werden; sie muss jedoch mindestens 14 Tage betragen. Fristgemäße Einberufung durch Veröffentlichung im Verbandsorgan ist für die Ordnungsgemäßheit der Einberufung ausreichend.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden - soweit nicht anders geregelt - mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden ist erforderlich bei Auflösung des Verbandes.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Befugnisse und Vertretungsmacht der Sektionen und Landesgruppen
(1) Die Sektionen vertreten innerhalb ihres jeweiligen Fachgebietes die berufspolitischen und fachlichen Aufgaben des Verbandes nach innen und außen. Für die Beschlussfassung zu wichtigen Sachfragen haben die Sektionen die Vertreter derjenigen Untergliederungen, die hiervon in besonderem Maße betroffen werden, beratend hinzuzuziehen. Die Sektionen definieren ihren Aufgabenbereich innerhalb ihrer Geschäftsordnungen und grenzen ihre Zuständigkeiten untereinander ab. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium die Abgrenzung.
(2) Die Landesgruppen und Sektionen verfügen mit Ausnahme der Aufwands-entschädigungen frei über die ihnen durch den Gesamtverband zuge-wiesenen und die zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgaben ein-genommenen Mittel. Einnahmen und Ausgaben sind nach den Richtlinien des Gesamtverbandes buchhalterisch zu verwalten und in den Jahresabschluss des Gesamtverbandes aufzunehmen.
(3) Die Untergliederungen sind unbeschadet anderer Vertretungsbefugnisse, die diese Satzung und allgemeine Bestimmungen des Vereinsrechts enthalten, berechtigt, für sie und ihre Mitglieder betreffende Angelegenheiten im Außenverhältnis aufzutreten. Die Vorsitzenden der Sektionen können im Einzelfall durch Beschluss der Delegiertenkonferenz zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB für die laufenden Geschäfte der von ihnen geleiteten Sektion bestellt werden. Rechtsgeschäfte, die über die Amtszeit des vertragsschließenden Untergliederungsvorstandes hinausgehen, bedürfen des Abschlusses durch die Vertretungsberechtigten nach § 13 Abs. (1) dieser Satzung. Die Untergliederungen können keine Kredit- oder Bürgschaftsgeschäfte eingehen.
(4) Die Landesgruppen und Sektionen können durch ihre Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung für ihre Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Die Untergliederungen sind verpflichtet, ihren Haushalt und Jahresabschluss gegenüber dem Verband differenziert auszuweisen