Hinweis: Die Sektionen im BDP erheben z. T. eigene Beiträge, die in der folgenden Beitragsordnung nicht im Einzelnen dargestellt sind (siehe Sektionsbeiträge). Informationen zum Zahlungsverzug.
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Mitglieder des BDP haben den von der Delegiertenkonferenz festgesetzten Mitgliedsbeitrag und ggf. den von der Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung einer Sektion festgesetzten Sektionsmitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Wechsel einer Sektion bzw. der Austritt aus einer Sektion sind nur zum Jahreswechsel möglich und werden gegenüber der Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres bekannt gegeben.
(3) Reduzierungen des Vollbeitrages werden nur auf Antrag und gemäß den Beitragsgruppen nach § 3 dieser Beitragsordnung gewährt. Der Antrag ist für die Beitragspflicht des Folgejahres spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres an die Bundesgeschäftsstelle zu stellen, wobei der Nachweis zur Berechtigung einer Beitragsreduzierung zu führen ist.
3.a) Die Gewährung einer Beitragsreduzierung erfolgt jeweils nur für ein Jahr mit Ausnahme folgender Ermäßigungsgründe:
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen alters- oder krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben wird die Beitragsreduzierung dauerhaft gewährt.
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen Studiums oder postgradualer Ausbildung wird die Beitragsreduzierung für zwei Jahre gewährt, sofern die jeweilige Ausbildung gemäß der Regelstudienzeit oder gesetzlich vorgeschriebener Ausbildungszeiten nicht innerhalb eines Jahres endet.
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung von Selbstständigen, die ihre Einkünfte überwiegend aus der Selbstständigkeit erzielen wird die Beitragsreduzierung für die ersten drei Jahre ab der Gründung ihrer Unternehmung gewährt.
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen der Mitgliedschaft eines Ehe- oder Lebenspartners wird die Beitragsreduzierung dauerhaft gewährt. Änderungen im Status sind gegenüber der Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen.
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen Elternzeit wird die Beitragsreduzierung einmalig für die nachgewiesene Dauer der Elternzeit, in der kein Einkommen erworben wird, gewährt.
3.b) Die Beitragsreduzierung bezieht sich nur auf den Grundbeitrag. Sektionszusatzbeiträge können nicht ermäßigt werden.
(4) Anträge auf Beitragsreduzierung können nur für das Folgehalbjahr gestellt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Ermäßigungsgrund nachgewiesen wird und der Antrag bis zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Dezember gestellt wird.
(5) Eine rückwirkende Beitragsreduzierung ist nur in besonderen Fällen möglich und durch den Vorstand des BDP zu genehmigen.
§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Der jährliche Mitglieds- und Sektionszusatzbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres im Voraus fällig.
(2) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten
(3) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann die Bundesgeschäftsstelle des BDP Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.
(4) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.
§ 3 Beitragsklassen
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:
(Redaktioneller Hinweis: Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Erfolgt der Beitritt zum BDP im Laufe des Jahres, wird für dieses Jahr der Mitgliedsbeitrag nur anteilig ab dem Beitrittsmonat erhoben.)
Klasse | Mitgliederstatus | Euro |
---|---|---|
A | Vollmitglied | 272 |
B | Graduierte Mitglieder* oder Vollmitglieder und gleichzeitig – Vollmitglieder in der DGPs – Ehe- oder Lebenspartner/in eines voll zahlenden Vollmitglieds – teilzeitbeschäftigt bis zu 20 Wochenstunden – Selbstständige in den ersten drei Jahren nach Diplom oder vergleichbare Fälle | 167 |
C | Vollmitglied oder graduiertes Mitglied* und – altersbedingter Ruhestand oder Erwerbsunfähigkeit – arbeitslos, erwerbslos, in Elternzeit – Promotionsstudierende und Psycholog/inn/en in postgradualer Vollzeitausbildung oder vergleichbare Fälle – Psychologische Psychotherapeuten/innen in Ausbildung (PIA) mit Teilzeit-Einkünften | 128 |
D | Studierende Psychologische Psychotherapeut/innen in Ausbildung (PIA) ohne Teilzeit-Einkünften | 52 |
* Graduierte Mitglieder haben einen ersten akademischen Grad auf der Basis eines mindestens dreijährigen Studiums verliehen bekommen, siehe §6 Abs. 2 der Satzung des BDP.
Der Beitrag für die außerordentliche Fördermitgliedschaft beträgt für natürliche Personen
300 Euro. Für juristische Personen beträgt der Beitrag mindestens 500 Euro.
Vereine und Verbände können abweichend einen Beitrag abhängig von der Mitgliederzahl ihres Verbandes vereinbaren.
§ 4 Übergangsbestimmung
Erheben Sektionen für ihre Mitglieder einen Sektionsbeitrag, nachdem die Sektionsmitgliedschaft zuvor beitragsfrei war, können die Sektionsmitglieder die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Ankündigung der Beitragseinführung die Mitgliedschaft in dieser Sektion mit sofortiger Wirkung kündigen.
§ 5 Einzugsermächtigung
(1) Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied aufgefordert, dem BDP eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge zu erteilen.
(2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 2 Abs. (1) bzw.(2) erfolgt.
(3) War der Versuch eines Einzugs aus Gründen, die der BDP nicht zu vertreten hat, erfolglos, so verliert eine evtl. bereits übersandte Mitgliedskarte (§6) ihre Gültigkeit. Die Gültigkeit ist erst dann wieder hergestellt, wenn die jährlichen Beiträge auf einem der Konten des BDP gutgeschrieben sind.
§ 6 Mahnverfahren
(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit
(§2 Abs. (1) bzw. (2)) mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von der Bundesgeschäftsstelle eine Zahlungserinnerung.
(2) Bleibt ein Mitglied nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von der Bundesgeschäftsstelle eine Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung.
(3) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so erhält es per Einschreiben eine letzte Zahlungsaufforderung (letzte Mahnung), die bedeutet, dass bei nicht Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der BDP zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld geltend machen wird.
(4) Wird ein Mitglied wegen Nichtzahlung der Beiträge nach Ablauf der in der letzten Mahnung (Abs. (3)) gesetzten Frist aus dem Verband ausgeschlossen, so ist ihm dies per Einschreiben unverzüglich mitzuteilen. Die Untergliederungen des Verbandes, denen das ausgeschlossene Mitglied bisher angehörte, werden über den erfolgten Ausschluss schriftlich informiert. Die Beitragsschuld wird gerichtlich beigetrieben.
(5) Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) sowie des Absatzes (4) Satz 3 in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Vorstand tunlich erscheint.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde von der Delegiertenkonferenz am 14./15.11.2002 verabschiedet und tritt am 01. Juli 2003 in Kraft.