ein offenes Wort zum Thema
Zahlungsverzug

Wohl niemand ist völlig davor gefeit, einmal in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen. Das kann dann natürlich auch den Mitgliedsbeitrag betreffen, den man an den BDP entrichtet und nun zunächst schuldig bleibt.

Damit daraus nicht weitere Probleme erwachsen, handeln Bundesgeschäftsstelle und Servicezentrum auf Veranlassung des Vorstands in solchen Fällen stets nur so formell wie eben nötig und zugleich so mitgliedsorientiert wie möglich. Zu den formalen Aspekten zählt neben dem Grundsatz der Schriftlichkeit im wesentlichen nur der, dass die Beitragspflicht als solche nicht zur Disposition steht. Über alles weitere "lässt sich reden".

Egal aus welchen Motiven heraus jemand Mitglied des BDP wird - Beratung, Information und kollegialer Austausch sind die meist genannten Gründe - es ist einfach eine Selbstverständlichkeit, dass Beiträge bezahlen zur Mitgliedschaft dazu gehört. Deshalb ist die Beitragspflicht als solche auch nicht verhandelbar. Auch deshalb nicht, weil Lobbyarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsberatung und Service nicht ohne die Ressourcen aus Mitgliedsbeiträgen erbracht werden können.

Aber vor allem nicht, weil derjenige, der seinen Beitrag bezahlt, zu Recht entsprechende Leistungen erwartet. Indem der Verband dessen Beitrag annimmt, geht er eine nicht bloß moralische Ver-pflichtung ein, diese Leistungen auch zu erbringen. Seriös kann der Verband aber nur handeln, soweit er sich seiner Einnahmen in einem angemessenen Zeitrahmen sicher sein kann.

Mit Blick auf das zahlende Mitglied ist es daher nicht nur gerecht und verantwortungsvoll, sondern im Sinne der Planbarkeit der Leistungen, die dem (zahlenden) Mitglied zustehen, grundsätzlich unabdingbar, dass jedes Mitglied den ihm angemessenen Beitrag bezahlt und der Verband dies vom Einzelnen - notfalls durch alle Instanzen - auch einfordert.

Dabei versteht sich wiederum von selbst, dass Ton und Handeln des Verbandes im Umgang mit Mitgliedern auch dann durch Kollegialität und Solidarität bestimmt sind, wenn es Probleme im Zusammenhang mit der Beitragszahlung gibt. Weit entfernt davon, als Bittsteller auftreten zu müssen, muss seitens des Mitglieds allerdings die Bereitschaft bestehen, konstruktiv an der Entwicklung geeigneter Modalitäten mitzuwirken, z. B. einen Rückstand auszugleichen, und diese einzuhalten.

Von der Ermäßigung des Beitrags, auf die in einer Vielzahl von Fällen ein satzungsmäßiger Anspruch besteht, bis zur Stundung oder Vereinbarung von Ratenzahlung ist vieles möglich. Wobei es beim moderaten Mahnwesen des BDP eigentlich schon anfängt, da es de facto bereits eine mehrmonatige Stundung beinhaltet, bevor die erste Mahnung ins Haus flattert. Noch mehr Zeit vergeht, bis zweite und dritte Mahnung folgen. Ab der dritten wird es allerdings kostenpflichtig, denn mittlerweile hat der Rückstand den BDP bereits verhältnismäßig viel gekostet.

Deshalb ist es ratsam - und im Interesse aller, weil es den Aufwand gering hält - wenn das Zahlungsproblem frühzeitig benannt wird. Zum anderen erleichtert dies i. d. R. zugleich die Problemlösung. In den wenigen Fällen, in denen sich der BDP bislang gezwungen sah, seine Beitragsforderungen gerichtlich einzutreiben, ließen es die Betreffenden leider selbst an einem Minimum von Kooperation fehlen.

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