BDP drängt bei Schutz vor häuslicher Gewalt auf Schließung der Lücken zur Eindämmung von Gefahren durch Nachtrennungsgewalt
Pressemitteilung
Berlin, 04.11.2026: Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) begrüßt ausdrücklich die geplanten Änderungen der Bundesregierung im Bereich des zivilrechtlichen Gewaltschutzes mit dem Ziel einer Verbesserung des Schutzes Betroffener in Gewaltsituationen sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung.
Die aktuelle Gesetzgebung schützt Betroffene im Zusammenhang mit häufig bestehenden finanziellen oder familiär begründeten Abhängigkeiten in Beziehungskonstellationen zu Tätern nicht hinreichend vor häuslicher Gewalt. Auch fehlt oft nach Gewaltereignissen der dringend benötigte Zugang zu Informationen über Rechtsansprüche und Unterstützungsangebote, die einen Neuanfang in Sicherheit und Würde ermöglichen. Der Gesetzentwurf ist daher ein wichtiger Schritt, aus Sicht des Verbandes besteht allerdings deutlicher Nachbesserungsbedarf.
Im Zusammenhang mit den geplanten Anpassungen gerichtlicher Maßnahmen bewertet der BDP die Vermutung eines erweiterten Schutzbedarfs für im Haushalt lebende Kinder und weitere betreute Personen, unabhängig von eigener Gewaltbetroffenheit, positiv. Die mit den geplanten Regelungen im Status abhängiger Personen ohne eigene Antragstellung einhergehenden Ansprüche und Rechte stellen eine deutliche Verfahrenserleichterung dar und berücksichtigen das Phänomen der stellvertretenden Gewalt.
Als verbesserungsfähig sieht der Verband hingegen die Regelungen zu den geplanten Anpassungen zur Beendigung von Wohnraummietverhältnissen. Zwar haben danach neben Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, dann auch Betroffene in Wohnkonstellationen ohne Näheverhältnis Anspruch auf Beendigung des Mietverhältnisses oder Entlassung daraus – aber weiterhin nicht auf Überlassung der Wohnung. Gerade diese gefährliche Gesetzeslücke schließen die geplanten Neuregelungen nicht.
Zum Schutz Betroffener vor Nachtrennungsgewalt empfiehlt der Verband mit Blick auf die Nichtverfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum und fehlenden Plätzen in Frauenhäusern besonders hier nachzubessern. Eine Erweiterung des Kreises anspruchsberechtigter Personen auf Wohnkonstellationen ohne besonders Näheverhältnis würde weit mehr Betroffene vor den Gefahren der Nachtrennungsgewalt wie körperlichen und seelischen Verletzungen bis hin zum Verlust des Lebens schützen.
Auch eine vereinfachte Anspruchsdurchsetzung mit der Möglichkeit der Auflösung von gemeinsamen Mietverträgen zur Förderung der Selbstständigkeit von Betroffenen stellt in der risikoreichen Phase nach der Trennung keine hinreichende Gewährleistung für einen sicheren Neuanfang dar.
Da im Zusammenhang mit Partnerschaftsgewalt nicht von einer Kooperation gewaltausübender Personen oder dem Einstellen von Kontaktaufnahme- sowie Kontrollversuchen auszugehen ist, empfiehlt der Verband zur Eindämmung des Risikos der Gewaltausübung sowie des Mehraufwands an Zeit und Kosten für Gerichtsverfahren eine Regelung zur weiteren Verfahrensbeschleunigung. Unklar bleibt, wie Betroffene einen Anspruch auf Freistellung oder Ausgleichszahlung für Miete durchsetzen können, wenn die gewaltausübende Person über keine finanziellen Mittel verfügt.
Flankierend zu angepassten Regelungen im Gewaltschutzgesetz sind aus Sicht des Verbandes Strukturen zur Absicherung der Verfügbarkeit von Wohnraum für Opfer von häuslicher Gewalt erforderlich, ebenso wie Regelungen zur Sicherstellung einer Entlastung in Bezug auf die finanzielle Situation der von häuslicher Gewalt Betroffenen.
Was im Gesetzestext bisher weitgehend fehlt, ist die Beachtung häufig von häuslicher Gewalt betroffener vulnerabler Gruppen wie Personen mit Migrationshintergrund, psychischen Erkrankungen sowie physischen oder kognitiven Einschränkungen. Auch sie benötigen ausreichenden Schutz durch eine adäquate Beratung sowie an ihre besondere Situation angepasste Verfahrensregelungen und Orientierungs- sowie Hilfsangeboten.
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