Titelschutz / Verbrauchendenschutz
Entwurf eines Berufsgesetzes

Informationen über die erneute Initiative zur Forderung eines Berufsgesetzes für Psychologinnen und Psychologen.

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Der Titel muss Vertrauen erhalten: Titelschutz ist Verbraucherschutz

Die Psychologie erfüllt wichtige Aufgaben in der Gesellschaft. Dafür benötigt sie einen gewissen Schutz für ihre beruflichen Tätigkeiten, für den Erhalt des Vertrauens der Bevölkerung und etwas Freiraum für Entwicklungen in neuen Anwendungsfeldern.

Der gemeinsame Vorschlag der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen stellt insofern ein innovatives Strukturmodell für eine moderne Form der Regulierung akademischer Berufe in sensiblen Bereichen dar. 

Der gemeinsame Vorschlag verfolgt zwei zentrale Ziele: 

  1. den Schutz der Berufsbezeichnung und damit zugleich Verbraucherschutz und 
  2. zweitens geringe Bürokratie und geringen Aufwand, u. a. mittels der Selbstorganisation der Qualitätssicherung durch die Berufsgruppe. 

Entwurf der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen eines Gesetzes über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“/„Psychologe“ Psychologengesetz – (PsyG)

Berlin, 4.5.2025


Artikel 1 Psychologengesetz

§ 1 Beruf „Psychologin“ oder „Psychologe“

(1)    Psychologinnen und Psychologen dienen dem Wohl von Menschen sowie dem Gelingen ihrer Interaktion und Kommunikation in Gruppen und Institutionen. Im Studium erwerben Psychologinnen und Psychologen vertiefte Kenntnisse über das Erleben und Verhalten des Menschen und besondere methodische Kompe-tenzen. Das im Studium erworbene Kompetenzspektrum umfasst vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse und Handlungskompetenzen in den Grundlagen- und Anwendungsfächern sowie Methoden der Psychologie. Dieses befähigt zum wissenschaftlich basierten Arbeiten in allen Anwendungsfeldern der Psycholo-gie, insbesondere zur Bedarfsermittlung, Auftrags- bzw. Aufgabenklärung, Zielsetzung und darauf aufbauend zur Planung/Entwurf eines Assessments, ei-ner Intervention, einer Dienstleistung oder eines Produkts. Die professionelle Dienstleistungskompetenz umschließt ebenso die Prozessschritte der Imple-mentierung eines Assessments, einer Intervention, einer Dienstleistung oder eines Produkts. Weitere Kernkompetenzen bestehen in der Evaluation der Er-gebnisse und der Ableitung von Maßnahmen bzw. Empfehlungen.

(2)    Die berufliche Tätigkeit von Psychologinnen und Psychologen besteht im Kern in den Elementen Bedarfsermittlung und Diagnostik, Zielklärung, Intervention und Evaluation in den Bereichen des Erlebens und Verhaltens von Menschen als In-dividuen, in Gruppen und Organisationen mittels der Kenntnisse, Instrumente und Methoden der Wissenschaft Psychologie. Die berufliche Tätigkeit umfasst jegliche psychologische Dienstleistung außerhalb der Heilkunde und schließt im Rahmen der Diagnostik und der Krisenintervention Grenzbereiche zu heilkundli-chen Tätigkeit partiell ein.

(3)    Der Beruf Psychologin/Psychologe ist ein freier Beruf und als solcher fachlich und ethisch nicht weisungsgebunden.

§ 2 Voraussetzungen des Berufs

(1)    Ein Psychologiestudium im Sinne dieses Gesetzes erfordert den Abschluss eines grundständigen Bachelor- und eines konsekutiven Masterstudiengangs der Psychologie im Umfang einer Regelstudienzeit von mindestens 5 Jahren Vollzeitstudium und mindestens 300 Punkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Das Studium muss Grundlagen- und Anwendungsfächer sowie Methoden der Psychologie gemäß Anlage 1 umfassen und mit einer wissenschaftlichen Masterarbeit im Umfang von mindestens 15 ECTS abgeschlossen werden

(2)    Dem Studium gemäß Absatz 1 ist ein Studium der Psychologie an einer deutschen Hochschule mit dem Abschluss Diplom nach einer gültigen Rahmenprüfungsordnung für das Studienfach der Psychologie (1944, 1955, 1973, 1987, 2002) gleichgestellt.

(3)    Ebenso dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt sind die Studiengänge der Psychologie an einer deutschen Fachhochschule nach der Rahmenprüfungsordnung von 1998 mit den Titeln Diplom Wirtschaftspsychologe (FH), Diplom Rehabilitationspsychologe (FH) und Diplom Kommunikationspsychologe (FH).

(4)    Dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt ist das Studium der Schulpsychologie mit erstem und zweitem Staatsexamen nach bayerischen Gesetzen.

(5)    Dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt sind die persönlich im Ausland absolvierten Studienprofile, zu denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes deutsche Behörden im Rahmen einer inhaltlichen Äquivalenzprüfung individuell festgestellt haben, die Berufsbezeichnung Psychologin oder Psychologe führen zu dürfen.

(6)    Ebenso gleichgestellt sind Studienprofile, die spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes absolviert worden sind und nach den Berufsethischen Richtlinien der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigen, sofern dies bis dahin durch eine Vollmitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) belegt oder vom BDP oder von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. (DGPs) schriftlich bestätigt worden ist.

(7)    Ein im Herkunftsland staatlich anerkanntes Studium, das die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt und im europäischen oder internationalen Ausland abgeschlossen worden ist, ist dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt.

(8)    Personen, die nicht alle der gemäß Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag bei der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen vom BDP oder der DGPs eine individuelle Kompetenzfeststellung mit Angaben zu Inhalten von Ausgleichsmaßnahmen erhalten. Die in Absatz 1 und Anlage 1 geregelten Inhalte bilden zusammen den Maßstab für die fachliche Beurteilung. Als Ausgleichsmaßnahme kommen neben Bildungsangeboten und Kompetenzprüfungen auch die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmodulen und praktischen Kompetenzen in Betracht.

§ 3 Berufsbezeichnung

(1)    Wer mindestens eine Hochschulausbildung gemäß § 2 abgeschlossen hat, darf sich als Psychologin oder Psychologe bezeichnen.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen dürfen abgesehen von den Berufsangehörigen nicht von sonstigen Personen verwendet werden, auch nicht in Wortkombinationen, mit adjektivischen Erweiterungen, Ergänzungen oder Spezifizierungen, auch nicht in Klammern angefügt oder vorangestellt.

(3)    Absolventinnen und Absolventen eines in § 2 genannten Psychologiestudiums im europäischen oder internationalen Ausland können im Herkunftsland rechtmäßig verliehe¬ne akademischen Grade entsprechend der bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen zur Titelführung in Deutschland führen. Darüber hinaus können Sie die im Herkunftsland übliche Berufsbezeichnung in der originalen Form unter Angabe des Landes verwenden.

§ 4 Berufliche Standards

(1)    Psychologinnen und Psychologen richten ihr berufliches Handeln grundsätzlich an fachlichen und ethischen beruflichen Standards aus.

(2)    Berufliche Standards sind insbesondere:

    a.    Psychologinnen und Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen.

    b.    Psychologinnen und Psychologen bilden sich regelmäßig fort und halten sich auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis.    

    c.    Psychologinnen und Psychologen nehmen fachliche Unterstützung im Sinne von Supervision, Intervision oder kollegialer Beratung in Anspruch, wenn sie in einem für sie neuen psychologischen Berufsfeld tätig werden.    

    d.    Psychologinnen und Psychologen pflegen gute, stabile und professionelle Be-ziehungen und betrachten diese als ein wesentliches Qualitätsmerkmal psychologischer Dienstleistungen.    

    e.    Psychologinnen und Psychologen gehen während ihrer beruflichen Beziehungen mit beteiligten Personen keine unangemessenen anderweitigen wirtschaftlichen oder privaten Beziehungen ein.    

    f.    Psychologinnen und Psychologen sind sich der Möglichkeit von Machtverhältnissen und Abhängigkeiten in der beruflichen Beziehung bewusst und nutzen diese nicht aus.    

§ 5 Schweigepflicht und Datenschutz

Psychologinnen und Psychologen unterliegen dem gemäß § 203 Strafgesetzbuch strafbewährten Privatgeheimnisschutz. Sie schützen die ihnen anvertrauten Daten in der Regel auf einem hohen Datenschutzniveau.

§ 6 Berufshaftpflicht und öffentliche Angaben

(1)    Psychologinnen und Psychologen sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern.

(2)    Psychologinnen und Psychologen sind im Rahmen eines öffentlichen Auftritts als freiberufliche Dienstleisterinnen und Dienstleister verpflichtet, Angaben zu ihrer akademischen beruflichen Kompetenz frei verfügbar zu gestalten. Dies umfasst die Namen und Standorte der Hochschulen, an denen die in § 2 genannten Studiengänge absolviert wurden, deren genaue Bezeichnung und die nach dem Recht des Herkunftslandes verliehenen akademischen Grade.

§ 7 Verhältnis der Berufe Psychologin/Psychologe und Psychotherapeutin/Psychotherapeut

(1)    Psychotherapie ist angewandte klinische Psychologie zur Behandlung von krankheitswertigen psychischen Störungen.

(2)    Die Anwendung der Psychologie außerhalb der Feststellung und Behandlung krankheitswertiger psychischer Störungen (sonstige psychologische Tätigkeiten) ist keine Psychotherapie.

(3)    Personen können grundsätzlich beide Berufe, Psychologin/Psychologe und Psychotherapeutin/Psychotherapeut ausüben, wenn sie die jeweiligen gesetzlichen Regelungen erfüllen.

(4)    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne des PsychThG, die auch Psychologinnen oder Psychologen nach diesem Gesetz sind, haben das Recht zu entscheiden, dass sie sonstige psychologische Tätigkeiten nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, sondern als Psychologin oder Psychologe anbieten und erbringen. In der Folge sind diese Angebote und Tätigkeiten nicht für die Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs und dessen Aufsicht relevant. In solchen Fällen haben Psychologinnen und Psychologen vertraglich, werblich und im Auftreten gegenüber den Vertragspartnern klarzustellen, dass sie nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut tätig werden.

(5)    Personen, die die Voraussetzungen für beide Berufe erfüllen, dürfen grundsätzlich neben den beiden jeweils regulierten Berufsbezeichnungen alternativ oder zusätzlich die Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ führen, wenn es um Psychotherapie geht. Absatz 4 gilt entsprechend.

Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 132a Abs.1 Nr.2 StGB: Einfügung der Worte „Psychologinnen und Psychologen“

§ 203 Abs.1 Nr.2 StGB: „Psychologinnen und Psychologen“ statt „Berufspsychologen“

Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung

§ 53 Abs.1 Nr. 3 StPO: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen"

Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung

§ 132a Abs.1 Nr.2 StGB: Einfügung der Worte „Psychologinnen und Psychologen“

§ 203 Abs.1 Nr.2 StGB: „Psychologinnen und Psychologen“ statt „Berufspsychologen“

Artikel 5 Änderung des Einkommenssteuergesetzes

§ 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen“ als Katalogberuf

Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 109 Satz 1 SGG: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen“

Artikel 7 Änderungen im Sozialgesetzbuch

§ 32 Abs.1 SGB II „… Untersuchungstermin durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Psychologin oder einen Psychologen ...“

§ 50 Abs.1 Satz 2 SGB II

§ 4 Abs.3 SGB VII: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen“


Anlage 1: Im Gesetzentwurf geforderte Studieninhalte und Studienumfänge gemäß European Credit Transfer System (ECTS) (Version 6.10.2025)

Logo Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.

Wir unterstützen alle Psychologinnen und Psychologen in ihrer Berufsausübung und bei der Festigung ihrer professionellen Identität. Dies erreichen wir unter anderem durch Orientierung beim Aufbau der beruflichen Existenz sowie durch die kontinuierliche Bereitstellung aktueller Informationen aus Wissenschaft und Praxis für den Berufsalltag.

Wir erschließen und sichern Berufsfelder und sorgen dafür, dass Erkenntnisse der Psychologie kompetent und verantwortungsvoll umgesetzt werden. Darüber hinaus stärken wir das Ansehen aller Psychologinnen und Psychologen in der Öffentlichkeit und vertreten eigene berufspolitische Positionen in der Gesellschaft.

Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen