Psychologie und Psychotherapie – BDP setzt sich mit Nachdruck für Schutz wissenschaftlicher Berufsqualifikation auf Masterniveau ein

BDP-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes vom 14.08.2026

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Ziel des sich unter der Federführung des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) derzeit im parlamentarischen Prozess befindenden Gesetzentwurfs ist die im Sinne des Bürokratieabbaus geplante Vereinfachung des bundeseinheitlichen gesetzlichen Rahmens / Regelwerks sowie die Stärkung der Länderzuständigkeit im Hochschulrecht.

Kerninhalte sind dabei vor allem die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) inklusive der Streichung und Anpassung zugehöriger Verweise sowie die Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes und der zugehörigen Graduiertenförderungsverordnung. 

Die mit dem geplanten Bereinigungsgesetz durch den Wegfall der Verweise und Verordnungen in Zusammenhang stehenden notwendigen Folgeanpassungen für wissenschaftliche Studiengänge gelten auch für die im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelte Psychotherapie-Ausbildung sowie der zugehörigen Approbationsprüfung (PsychThApprO), welche die Struktur, Inhalte und Regelstudienzeit der Psychotherapie-Ausbildung definieren.

In seiner Stellungnahme macht der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) unmissverständlich klar, dass aus Sicht des Verbandes die geplante Regelung des § 2 PsychThGApprO aus fachlichen Gründen abzulehnen ist. Ein Studium der Psychologie sowie das darin integrierte Studium gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen könne ausschließlich auf Basis eines fünfjährigen Fachstudiums berufsqualifizierend sein.

Europaweit und international ist im Bereich der Psychologie die Ausbildung auf Masterniveau bereits Standard, um die erforderlichen beruflichen Kompetenzen zu gewährleisten. Aus Sicht des BDP entspricht die vorgeschlagene Formulierung weder dem erforderlichen Niveau im Bereich der Psychologie bzw. Psychotherapie noch berücksichtigt sie die Systematik üblicher Mindestumfänge.

Alle Universitäten in Deutschland haben aus guten fachlichen Gründen deutlich mehr Psychologie-Inhalte in die Masterstudiengänge Klinische Psychologie und Psychotherapie integriert, als die PsychThGApprO als Mindestumfang vorsieht. 

Eine Berufsqualifikation in Psychotherapie bereits auf Bachelor-Niveau auszuweisen, entspräche weder den Anforderungen an die berufliche Tätigkeit noch denen des Arbeitsmarktes und der Kostenträger. In der Psychologie ist die Berufsqualifikation Psychologin/Psychologe erst auf dem Master-Niveau gegeben. Nach Auffassung des BDP lässt sich die Behauptung einer Berufsqualifikation auf Bachelorniveau im Psychotherapeutengesetz fachlich nicht begründen und sie daher ist kein realitätsangemessener Regelungsentwurf.

Hier geht es zur Stellungnahme mit ausführlichen Informationen.

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