Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes vom 14.08.2026

Stellungnahme

Berlin, 5.10.2026

Der BDP nimmt zum vorgelegten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

Die geplante Regelung des § 2 PsychThGApprO ist aus fachlichen Gründen abzulehnen. Ein Studium der Psychologie – und auch das darin integrierte Studium gemäß der Approbationsverordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – ist ein Studium einer wissenschaftlichen Disziplin, das erst auf Basis eines fünfjährigen Fachstudiums berufsqualifizierend sein kann.

Der Bachelorabschluss in Psychologie wird auf dem deutschen und europäischen Berufsmarkt für die Berufe Psychologe/Psychologin als nicht ausreichend gesehen und folglich gibt es dort keine Nachfrage nach einer „Bachelorberufsqualifikation“. Gründe dafür bilden die typischerweise hochkomplexen Aufgabenstellungen mit unklarer Informationslage, zu deren Bearbeitung eine Ausbildung auf wissenschaftlichem Niveau nötig ist. Entsprechend der Kompetenzen im Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse von HRK und KMK ist für dieses Aufgabenniveau ein dreijähriger Bachelorstudiengang in den Kompetenzen nicht ausreichend. 

In der dem Gesetz zugrunde liegenden Approbationsordnung sind für das Bachelorstudium nur 1,5 Jahre (90 ECTS von 180) inhaltlich definiert. Es steht grundsätzlich in Frage, ob der Umfang von 1,5 Jahren Ausbildung eine Form von (spezifischer) Qualifikation für einen Beruf darstellen kann. Europaweit und international ist im Bereich der Psychologie die Ausbildung auf Masterniveau bereits Standard, um die erforderlichen beruflichen Kompetenzen zu gewährleisten. Aus Sicht des BDP entspricht die vorgeschlagene Formulierung weder dem erforderlichen Niveau im Bereich der Psychologie bzw. Psychotherapie noch berücksichtigt sie die Systematik üblicher Mindestumfänge.

Alle deutschen Universitäten haben aus guten fachlichen Gründen deutlich mehr Psychologie-Inhalte in die Masterstudiengänge Klinische Psychologie und Psychotherapie integriert, als die PsychThGApprO als Mindestumfang vorsieht. Die Absolvent*innen dieser Studiengänge erwerben damit auch die beruflichen Kompetenzen von Psycholog*innen und sind entsprechend anzusehen. Eine Berufsqualifikation in Psychotherapie bereits auf Bachelor-Niveau auszuweisen, entspräche weder den Anforderungen an die berufliche Tätigkeit noch denen des Arbeitsmarktes und der Kostenträger. In der Psychologie ist die Berufsqualifikation Psychologin/Psychologe erst auf dem Master-Niveau gegeben.

Siehe dazu den Entwurf der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen für ein Psychologengesetz im Lobbyregister (https://www.lobbyregister.bundestag.de/inhalte-der-interessenvertretung/regelungsvorhabensuche/RV0007269/6689).

Nach Auffassung des BDP lässt sich die Behauptung einer Berufsqualifikation auf Bachelorniveau im Psychotherapeutengesetz fachlich nicht begründen und sie ist kein realitätsangemessener Regelungsentwurf.

Vorschlag des BDP zum Art. 2 Abs. 17 und § 2 PsychThApprO n.F.

„Ein berufsqualifizierender Abschluss kann nach einem Bachelorstudiengang mit einer Dauer von drei Jahren und einem darauf aufbauenden Masterstudiengang mit einer Dauer von zwei Jahren erworben werden.“

Für Ihre Fragen und einen Austausch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpersonen

Thordis BethlehemFredi LangJan Frederichs
Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)Referatsleiter Fach- und Berufspolitik des BDPSyndikusrechtsanwalt des BDP
t.bethlehem@bdp-verband.de f.lang@bdp-verband.dej.frederichs@bdp-verband.de
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