Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

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BDP begrüßt Planungen der Bundesregierung zur Ergreifung wichtiger Maßnahmen zum Schutz sensibler Daten bei der elektronischen Patientenakte

Pressemitteilung

Berlin, 12.08.2025: Laut einem Kabinettsentwurf zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 06.08.2025 sieht die Bundesregierung die Implementierung weiterer Ausnahmeregelungen bei der Speicherverpflichtung von hochsensiblen Daten bei der elektronischen Patientenakte (ePA) vor. 

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sowie dessen Fachsektion Psychologischer Psychotherapeut*innen (VPP im BDP) begrüßen diese Entwicklungen als richtigen und wichtigen Schritt. So sieht der Gesetzesentwurf u. a. vor, dass für die ePA zukünftig keine Speicher- und Übermittlungspflichten mehr bestehen sollen, „wenn dem erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“.

Zum Schutz von Patient*innen vor Vollendung des 15. Lebensjahres soll eine weitere Ausnahmeregelung gesetzlich verankert werden, „wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen und eine mögliche Einsichtnahme bestimmter Informationen durch Sorgeberechtigte oder andere Zugriffsberechtigte den wirksamen Schutz der minderjährigen Patient*innen in Frage stellen würde.“ Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können Jugendliche ihre Rechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte dann selbst ausüben.

In zahlreichen Stellungnahmen zur elektronischen Patientenakte hatte der Verband immer wieder auf die eklatante Datenschutzproblematik, besonders auch bei sensiblen Daten aus psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungen sowie Entlassbriefen aus psychosomatischen Kliniken, aufmerksam gemacht, in welchen auch Daten über Dritte, wie Eltern, Geschwister oder Ehepartner*innen, aufgenommen und weitergegeben werden können. 

Im Rahmen der geplanten neuen Regelungen erhielten Behandelnde die Möglichkeit, auf eine Speicherung entsprechender Daten und Befunde in der ePA zu verzichten. Gleiches würde für die Abwägung etwaiger erheblicher therapeutischer Risiken bei der Datenspeicherung gelten, auch hier könnten Behandelnde bei sichtbaren Risiken auf eine Speicherung von Behandlungsdaten in der ePA verzichten. 

Vor allem vor dem Hintergrund der aktuell gegebenen breitflächigen und umfänglichen Einsichtsrechte Behandelnder sowie Versicherter und weiterer Personen ist der geplante Schutz von sensiblen Daten besonders wichtig. Denn bisher gilt bei einem fehlenden Widerspruch zur ePA-Datenspeicherung durch gesetzlich Versicherte, dass alle (auch fachfremde) Behandelnde, deren berufliche Gehilfen sowie Apotheken alle in der ePA gespeicherten Daten einsehen können. 

„Die geplanten gesetzlichen Neuregelungen wären eine gute und sinnvolle Lösung für die aktuell bestehende prekäre Situation im Bereich der Speicherung, Weitergabe und Verwendung von ePA-Daten, besonders auch hochsensibler Daten, und eine Lücke bei der Datenschutzproblematik könnte geschlossen werden“, erläutert BDP-Vizepräsidentin Susanne Berwanger. BDP und VPP unterstützen den Kabinettsentwurf daher vollumfänglich und sprechen sich für eine zeitnahe Umsetzung aus.

Ihre Ansprechpartnerin:
Bettina Genée
Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fon: +49176 58868222
Mail: presse@bdp-verband.de

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Pressemitteilung
Digitale Gesellschaft und Psychologie
Datenschutz
Schlagworte:
ePA & EHDS
ePA und Nationale Gesundheitsakte
Patientendaten
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