Digitale Gesellschaft und Psychologie
Informationen zur ePA für Psycholog*innen und Psychotherapeut*innen

Auf dieser Seite sind Inhalte rund um die ePA für Praktizierende zusammengestellt. Einige Informationen sind unseren Mitgliedern vorbehalten.

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Unsere FAQ zur elektronischen Patientenakte (ePA)

  • Was ist die ePA ?

    • a.    Cloudgespeicherte Versichertenakte mit Gesundheitsdaten
    • b.    Keine Behandlungsakte
    • c.    Keine lokale Speicherung
    • d.    Zentrale Speicherung auf Servern in Deutschland
    • e.    Technisch verantwortet von der jeweiligen Krankenkasse
    • f.    Beinhaltet insbesondere bestimmte duplizierte Daten aus den Behandlungsakten
    • g.    Beinhaltet ggf. diverse Dokumente, die Patient*innen selbst dort haben wollen

  • Welche Zwecke verfolgt die ePA ?
    • a.    Information/Datenverfügbarkeit für Patienten und Mitbehandelnde
    • b.    Primärnutzung: Informationsmöglichkeiten für Praxen und deren Behandlung
    • c.    Verfügbarkeit für eine am Gemeinwohl orientierte öffentliche Forschung 
    • d.    Geplant: Sekundärnutzung im „europäischen Gesundheitsdatenraum“

  • ePA-Befüllung: Ist „müssen“ wirklich „müssen“ ?
    • a.    Nein 
    • b.    Als Versichertenakte kann die Akte nicht gegen den Versichertenwillen befüllt werden
    • c.    Wenn die/der Patient*in eingestellte Daten sofort löschen kann, kann sie/er auch gleich der Befüllung widersprechen - egal ob zuvor in der ePA-App oder mündlich gegenüber seiner Praxis.
    • d.    Die patientenseitige Untersagung der Befüllung mit Daten zu sog. ePA-Anwendungsfällen (Widerspruch) muss/soll in der Behandlungsakte dokumentiert werden.

  • Welche Inhalte dürfen sonst noch in die ePA ?
    • a) Dokumente im pdf-Format
    • b) Aber nur solche, die die/der Patient*in wünscht
    • c) Entweder stellen Patient*innen solche erwünschte Befüllung selbst her (z.B. ePA-App)
    • d) Oder sie beanspruchen das von der jeweiligen Praxis (vorerst technisch noch nicht möglich !)
    • e) Diese Pflicht der Praxis bezieht sich aber nur auf digital in der Behandlungsakte dokumentierte und als pdf verfügbare Behandlungsdaten

  • Wer darf in die ePA einsehen ?
    • a.    Gesetzlich geregelte „Zugriffsberechtigte“
    • b.    Aber nur, wenn Patient*innen nicht widersprochen haben
    • c.    Zugriffsberechtigte sind
    1. Praxen
    2. Krankenhäuser
    3. Apotheken
    4. Heilmittelerbringende
    5. Betriebsärzt*innen, nur mit Einwilligung (opt-in)
    6. Jeweils deren in der Einrichtung/Praxis mitwirkenden Mitarbeiter*innen

  • Wie genau muss man Patient*innen über die Möglichkeit der ePA-Befüllung informieren?
    • a.    Dreigeteilte Pflicht:
    1. Pflicht zur Information über Muss-Inhalte und das man sie nun einstellen wird (Patient*in kann dann widersprechen, man muss ihn in der Regel nicht auf diese Widerspruchsmöglichkeit hinweisen)
    2. Sonderpflicht bei besonderen Mussdaten, u.a. Psychotherapiedaten: Hier muss man zusätzlich über die Widerspruchsmöglichkeit informieren.
    3. Pflicht zum Hinweis, dass über die Muss-Inhalte hinaus weitere Inhalte auf Wunsch einstellt werden können
    • b.    Eine besondere Form der Information wurde nicht festgelegt. 
    • c.    Nur wenn der/die Patient*in widerspricht, wird dieser Widerspruch in der Behandlungsakte dokumentiert.
       

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Exklusive Inhalte der Sektion VPP
(Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)

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ePA-Informationsbroschüre für Patient*innen (VPP-ShopDownload)

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ePA-Handzettel für Klinik und Praxis (VPP-Shop,Download)

  • ePA-Merkzettel für Psychotherapeut*innen (Download)
  • ePA-Widerspruchsvorlage für Patient*innen und Behandelnde (Download)

ePA-Infoveranstaltung November 2024

Am 12. November 2024 fand die erste Informationsveranstaltung zur elektronischen Patientenakte „ePA für alle“ des BDP und seiner Fachsektion VPP statt. Jan Frederichs (Verbandsjustiziar) und Susanne Berwanger (Vizepräsidentin, VPP Vorsitzende) referierten über viele, auch kritische Details zu „ePA für alle“.

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