Hinweis: Die Sektionen im BDP erheben z. T. eigene Beiträge, die in der folgenden Beitragsordnung nicht im Einzelnen dargestellt sind (siehe Sektionsbeiträge).
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Mitglieder des BDP haben den von der Delegiertenkonferenz festgesetzten Mitgliedsbeitrag und ggf. den von der Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung einer Sektion festgesetzten Sektionsmitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Wechsel einer Sektion bzw. der Austritt aus einer Sektion sind nur zum Jahreswechsel möglich und werden gegenüber der Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres bekannt gegeben.
(3) Reduzierungen des Vollbeitrages werden mit Ausnahme der Fälle des Absatz 5 nur auf Antrag und gemäß den Beitragsgruppen nach § 3 dieser Beitragsordnung gewährt. Anträge auf Beitragsreduzierung können nur für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antrag gestellt und der Ermäßigungsgrund bis zum 30. September des laufenden Jahres nachgewiesen worden ist.
3.a) Die Gewährung einer Beitragsreduzierung erfolgt jeweils nur für ein Jahr mit Ausnahme folgender Ermäßigungsgründe:
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen alters- oder krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben wird die Beitragsreduzierung dauerhaft gewährt.
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen der Mitgliedschaft eines Ehe- oder Lebenspartners wird die Beitragsreduzierung dauerhaft gewährt. Änderungen im Status sind gegenüber der Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen.
- Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen Elternzeit wird die Beitragsreduzierung einmalig für die nachgewiesene Dauer der Elternzeit, in der kein Einkommen erworben wird, gewährt.
3.b) Die Beitragsreduzierung bezieht sich nur auf den Grundbeitrag. Sektionszusatzbeiträge können nicht ermäßigt werden.
(4) Eine rückwirkende Beitragsreduzierung ist nur in besonderen Fällen möglich und durch den Vorstand des BDP zu genehmigen.
(5) Mitglieder werden in den ersten drei Jahren nach Studienabschluss (Master/Diplom) als Berufseinsteigende der Beitragsklasse B vorletzter Spiegelstrich zugeordnet, ohne dass es einer Beantragung bedarf.
Ungeachtet dessen muss zur Begründung der Vollmitgliedschaft und den damit verbundenen Rechten und Möglichkeiten im BDP über den Studienabschluss der Nachweis geführt werden.
(6) Für Studierende, die in folgenden Kalenderjahren weder zu ihrem Studierendenstatus, noch zu einem Studienabschluss einen Nachweis führen, wird der Beitrag entsprechend der Beitragsklasse B berechnet, ohne dass sie deswegen bereits zu Vollmitgliedern werden.
§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Der jährliche Mitglieds- und Sektionszusatzbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres im Voraus fällig.
(2) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten
(3) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann die Bundesgeschäftsstelle des BDP Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.
(4) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.
§ 3 Beitragsklassen
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:
(Redaktioneller Hinweis: Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Erfolgt der Beitritt zum BDP im Laufe des Jahres, wird für dieses Jahr der Mitgliedsbeitrag nur anteilig ab dem Beitrittsmonat erhoben.)
| Klasse | Mitgliederstatus | Euro |
|---|---|---|
| A | Vollmitglied Vollmitglied, assoziiertes Mitglied | 272 |
| B | Graduierte Mitglieder* oder Vollmitglieder und gleichzeitig – Vollmitglieder in der DGPs – Ehe- oder Lebenspartner/in eines voll zahlenden Vollmitglieds – teilzeitbeschäftigt bis zu 20 Wochenstunden – Berufseinsteigende und Selbstständige in den ersten drei Jahren nach Diplom bzw. Master oder – vergleichbare Fälle | 167 |
| C | Vollmitglied oder graduiertes Mitglied* und – altersbedingter Ruhestand oder Erwerbsunfähigkeit – arbeitslos, erwerbslos, in Elternzeit – Promotionsstudierende und Psycholog/inn/en in postgradualer Vollzeitausbildung oder vergleichbare Fälle – Psychologische Psychotherapeuten/innen in Ausbildung (PIA) mit Teilzeit-Einkünften – Psychologische Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) | 128 |
| D | Studierende Psychologische Psychotherapeut/innen in Ausbildung (PIA) ohne Teilzeit-Einkünften | 52 |
* Graduierte Mitglieder haben einen ersten akademischen Grad auf der Basis eines mindestens dreijährigen Studiums verliehen bekommen, siehe §6 Abs. 2 der Satzung des BDP.
Der Beitrag für die außerordentliche Fördermitgliedschaft beträgt für natürliche Personen 300 Euro. Für juristische Personen beträgt der Beitrag mindestens 500 Euro.
Vereine und Verbände können abweichend einen Beitrag abhängig von der Mitgliederzahl ihres Verbandes vereinbaren.
§ 4 Übergangsbestimmung
Erheben Sektionen für ihre Mitglieder einen Sektionsbeitrag, nachdem die Sektionsmitgliedschaft zuvor beitragsfrei war, können die Sektionsmitglieder die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Ankündigung der Beitragseinführung die Mitgliedschaft in dieser Sektion mit sofortiger Wirkung kündigen.
§ 5 Zahlung per SEPA-Lastschrift
Die Beitragszahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift vom angegebenen Bankkonto des Mitglieds. Der Einzug erfolgt in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres bzw. in einem Zeitraum um den Kalenderjahreswechsel herum.
Bei unterjährigen Beitragsänderungen, aus denen sich eine Teilschuld ergibt, erfolgt der Bankeinzug nach Bearbeitung durch die Mitgliederverwaltung.“
§ 6 Zahlungsverzug
(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als einen Monat in Verzug, kann der Verband nach eigenem Ermessen Erinnerungen oder Mahnungen übermit-teln oder ohne Zwischenschritte einen gerichtlichen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht in Berlin beantragen.
(2) Ist ein Mitglied mindestens zwölf Monate mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug und hat es auf eine Erinnerung, Mahnung oder auf einen gerichtlichen Mahnbe-scheid nicht innerhalb von 6 Wochen vollständig gezahlt, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Schuld.
(3) Im Rahmen der Satzung kann von diesen Maßnahmen und der Folge des Ruhens der Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise zugunsten des Mitglieds abgesehen wer-den.“
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde von der Delegiertenkonferenz am 14./15.11.2002 verabschiedet und tritt am 01. Juli 2003 in Kraft.