Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts vom 07.09.2026
Stellungnahme
Berlin, 9.10.2026
Der BDP vertritt die Psychologinnen und Psychologen in Deutschland, zu denen auch diejenigen zu zählen sind, die mit Approbation den Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten ausüben.
Im vorgelegten Gesetzesentwurf sieht der BDP einigen Änderungsbedarf unterbreitet daher in der Synopse Änderungsvorschläge, die insbesondere dem Erhalt des Vertrauens in Gesundheitsdienstleistungen dienen. Den Privatgeheimnisschutz bei Angehörigen bestimmter schweigepflichtiger Berufe im Zuge der anstehenden Gesetzesnovellierung aufzuweichen, ist nicht nötig - es ist nicht zielführend, es bringt mehr Nach- als Vorteile und ist daher abzulehnen.
Es ist selbst in der Gesetzesbegründung nicht näher dargelegt, worin der Nutzen des Abhörens oder anderer geheimdienstlicher Maßnahmen bei Heilbehandelnden und weiteren Berufsgeheimnisträger*innen, u. a. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen, liegen soll. Es handelt sich anscheinend um eine oberflächliche, eher naive Mutmaßung von Zufallsfunden. Denn normalerweise werden im Rahmen der Berufstätigkeit von Heilbehandelnden und Berufspsycholog*innen nur sehr selten Informationen geäußert, die geheimdienstlich relevant sein könnten.
Auf der anderen Seite wird mit dem geplanten Abbau des Privatgeheimnisschutzes viele millionenfach Bürgerinnen und Bürger in ihrem Vertrauen auf Geheimnisschutz bei diesen Berufsangehörigen erschüttert und verunsichert.
Im Sinne der Gefahrenabwehr greifen zudem bestehende Ausnahmen des beruflichen Geheimnisschutzes, wie die Anzeigepflicht einiger geplanter Straftaten, die Strafbarkeit unterlassener Hilfeleistung und der rechtfertigende Notstand. Hinzu treten die ethischen und fachlichen Verpflichtungen von Psycholog*innen. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass bei einer in irgendeiner Form erkennbaren Gefahr bereits aus ethischer Verpflichtung Aktivitäten von Psycholog*innen zur Abwehr ergriffen werden. Insofern enthalten der Kontext und die Qualität der Dienstleistung keine Notwendigkeit für eine Gefahrenabwehr durch Dritte.
Die politische Abwägung, diese nahezu flächendeckende Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger zugunsten nicht erkennbarer und wenn ja, dann wahrscheinlich nur sehr geringer geheimdienstlicher Vorteile in Kauf zu nehmen, ist unverhältnismäßig.
Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft an einem leider schon seit vielen Jahren bestehenden Mangel beim strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht an: Dort fehlen die Berufspsychologinnen und Berufspsychologen, obwohl das sachlich und fachlich geboten ist. Wir fordern ohnehin die entsprechende Ergänzung in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.3 StPO. Da diese leider noch fehlt, muss in den nachfolgenden Verbesserungsvorschlägen (bis dahin) eine Bezugnahme auf § 383 Abs.1 Nr.6 ZPO eingefügt werden:
| Gesetzentwurf | Änderungsvorschlag des BDP |
|---|---|
| § 32 BVerfSchG i.d.F. der BT-DrS. 21/7868 | § 32 BVerfSchG i.d.F. der BT-DrS. 21/7868 |
| (1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder Berufsgeheimnisträger, der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte. | (1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, eine Berufspsychologin, ein Berufspsychologen, eine Psychotherapeutin, ein Psychotherapeut oder Berufsgeheimnisträger, der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person gemäß § 53 Strafprozessordnung oder § 383 Abs.1 Nr.6 Zivilprozessordnung das Zeugnis verweigern dürfte. |
(2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie
| (2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten, und Kammerrechtsbeiständen (und; gestrichen), Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder gegen Berufspsychologinnen und Berufspsychologen, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person gemäß § 53 Strafprozessordnung oder § 383 Abs.1 Nr.6 Zivilprozessordnung das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie
|
| (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen. | (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen. |
| (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den aufzuklärenden Bedrohungen beteiligt ist, durchgeführt wird. (5) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz von einer in den Absätzen 1 bis 3 ge-nannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, ist § 31 Absatz 7 darauf anzuwenden. | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den aufzuklärenden Bedrohungen beteiligt ist, durchgeführt wird. (5) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, ist § 31 Absatz 7 darauf anzuwenden. |
| § 11 Abs.4 BVerfSchG i.d.F. der BT-DrS. 21/7868 | § 11 Abs.4 BVerfSchG i.d.F. der BT-DrS. 21/7868 |
| (4) Ein Ersuchen gemäß Abs.1 Nr.1 b) und c) darf sich nicht auf Daten beziehen, die dem Zeugnisverweigerungs-recht gemäß § 53 Strafprozessordnung oder § 383 Abs 1 Nr.6 Zivilprozessordnung unterfallen. | |
| § 22 BNDG Abs.1 i.d.F. der BT-DrS. 21/7868 | Änderungsvorschlag des BDP als Nr.3 in Abs.1 Satz 1 einzufügen (die Absätze im Entwurf verschieben sich nachfolgend) |
| 3. sie Berufspsychologinnen, Berufspsychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in ihrer Berufseigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden sind. |
Für Ihre Fragen und einen Austausch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpersonen:
| Thordis Bethlehem | Fredi Lang | Jan Frederichs |
|---|---|---|
| Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) | Referatsleiter Fach- und Berufspolitik des BDP | Syndikusrechtsanwalt des BDP |
| t.bethlehem@bdp-verband.de | f.lang@bdp-verband.de | j.frederichs@bdp-verband.de |