Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
Stellungnahme
Berlin, 20.5.2026
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) begrüßt die Verbesserung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Betroffenen sowie des strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt. Der vorliegende Referentenentwurf stellt einen sehr wichtigen Schritt zur effektiven Unterstützung von Betroffenen digitaler Gewalt zur Durchsetzung ihrer Persönlichkeitsrechte gegenüber mächtigen Organisationen dar. Diese Maßnahme leistet zudem einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von digitaler Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und insbesondere gegen Frauen, da ca. 60 % der betroffenen Personen weiblich sind und digitale Gewalt, inkl. digitalem Stalking, gehäuft in Partnerschaften oder insbesondere nach Trennungen vorkommt.
Positiv hervorzuheben ist auch die umfassende Definition mit Informationen über „digitale Gewalt“ und ihre Erscheinungsformen, wenn auch nur in der Begründung. Ebenso wird die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes gesehen. Benannt werden auch die weitreichenden und vielfältigen Folgen für Betroffene, deren Belastung durch die Wirkung und Wirkweite digitaler Gewalt erheblich verstärkt sein kann. Vor diesem Hintergrund erscheint der im Entwurf genannte Strafrahmen von Geldstrafen oder Haftstrafen bis zu 2 Jahren überraschend niedrig. Laut Begründung sollen durch das neue Gesetz Täter angemessen bestraft und künftige Täter abgeschreckt werden. Dieser erhoffte Effekt ist bei der Verhängung von Geldstrafen nicht zu erwarten. Hier wird unseres Erachtens zu wenig berücksichtigt, dass viele Täter die Verbreitung von Vergewaltigungsvideos oder Deep-Fake-Pornographie (auch) vermarkten; vor diesem Hintergrund erscheinen Geldstrafen nicht angemessen und die Höchststrafe zu niedrig. Zudem sind durch technische Versiertheit der Täter die Zahlungen über Krypto-Währungen oft nicht nachvollziehbar. Auch die Auseinandersetzung mit Strafvorschriften in anderen europäischen Ländern im Rahmen der Begründung verweist auf deutlich höhere Strafrahmen. Die Spuren der Gewalt und oft anhaltenden psychischen Folgen für die Betroffenen sind im angedachten Strafrahmen nicht abgebildet.
Sehr zu begrüßen ist die Stärkung der Anspruchsdurchsetzung für Betroffene durch zivilrechtliche Verfahren ohne Gebühren oder Anwaltszwang. Es ist allerdings zu erwarten, dass Betroffene hier die Begleitung durch Fachberatungsstellen anfordern, die zurzeit bereits überlastet sind und deren Finanzierung durch Regierungspläne gefährdet ist. Ein ganzheitlicher Ansatz bedarf einer Sicher-stellung des Beratungsangebots für Betroffene durch Ausweitung der räumlichen Abdeckung und Finanzierung von Beratungsstellen sowie die entsprechenden Fachkenntnisse dieser durch Fortbil-dungsmaßnahmen. Ebenso ist für einen ganzheitlichen Ansatz die Prüfung möglicherweise erforderlicher spezialisierter Angebote der Täterarbeit oder eine Weiterentwicklung bestehender Ange-bote zur Berücksichtigung neuerer Formen digitaler Gewalt notwendig.
Der Gesetzesentwurf soll einen Lückenschluss in strafrechtlichen Tatbeständen darstellen. In den geplanten Vorschriften werden das Herstellen und Zugänglichmachen von Deepfakes unter Strafe gestellt. Das Verbreiten von Vergewaltigungsvideos, das unter § 184k StGB-E subsumiert wird, stellt unseres Erachtens einen Tatbestand dar, der sich deutlich von der Herstellung oder Verbreitung von Deepfakes abhebt. Die wissentliche Beschaffung und der Konsum von Deepfake-Pornographie oder Vergewaltigungsvideos bleiben im Entwurf straffrei. Aus der Praxis und Fällen, über die öffentlich international berichtet wurde, ist bekannt, dass die Veröffentlichung und der Austausch solcher Bilder und Videos, für deren Herstellung Frauen regelmäßig durch verschiedene Mittel sediert werden, oft in Online-Netzwerken stattfindet. Diese Netzwerke beruhen auf Reziprozitätsprinzipien oder Bezahlung für das Ansehen der Videos oder Live-Streams. Somit verstärken nur konsumierende Teilnehmer nicht nur das strukturelle Problem, sie schaffen auch einen Anreiz für Täter, diese Vergewaltigungsvideos herzustellen und zu veröffentlichen. Diese Netzwerke zeichnen sich ebenso durch ein Gemeinschaftsgefühl der teilnehmenden Männer aus, durch das gegenseitig gewalttätige Einstellungen und Taten verstärkt werden. Hier ist es unseres Erachtens notwendig, das gesamte Netzwerk strafrechtlich verfolgen zu können und auch das Beschaffen und Konsumieren von Deepfake-Pornographie oder Vergewaltigungsvideos unter Strafe zu stellen. Ein eigener Straftatbestand für eine Verbesserung der Erfassung und Erforschung von sog. „drug facilitated sexual assault“ ist daher wünschenswert.
Insgesamt reicht die Auskunft über IP-Adressen und Port-Nummern zur eindeutigen Identifizierung der Täter nicht weit genug. Neben der Nutzung von öffentlichem WLAN nutzen Täter nicht selten VPN-Verbindungen, die die IP-Adresse verschleiern. Der Gesetzesentwurf ignoriert diese Proble-matik und somit bleibt der erhoffte Effekt des Anspruchs auf Auskunft fraglich. Zu erwägen ist z. B., den Auskunftsanspruch auf TK-Anbieter und Hosting-Provider zu erweitern, um die Chancen zu erhöhen, die Auskunft von IP-Adresse und E-Mail-Adresse, wie sie der Entwurf bislang vorsieht, auch konkreten Tätern zuordnen zu können. Ferner zu erwägen ist sogar, die Kostenlast für Aus-kunftsersuchen zu überdenken, sie bleibt sonst bei den Opfern hängen.
Erneut verweist die Arbeitsgruppe „geschlechtsspezifische Gewalt“ des BDP auf die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen der beteiligten Professionen zu dem essentiellen Thema geschlechtsspezifische Gewalt und den damit einhergehenden ganzheitli-chen Folgen für die Betroffenen. Digitale Gewalt muss als gesamtgesellschaftliche Herausforderung angesehen und verpflichtende Maßnahmen zur Information, Prävention, Intervention und Fortbil-dung darüber auf allen Ebenen geprüft werden.
Der BDP verweist schließlich auf die Stellungnahme von Hateaid vom 17.4.2026 und teilt die dort vorgetragenen Bedenken und Verbesserungsvorschläge. Insbesondere ist eine Strafbarkeitslücke zu vermeiden, wenn Deepfakes als solche erkennbar sein sollten, denn der Schaden ist dadurch kaum geringer.
Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpersonen im Berufsverband Deutsche Psychologinnen und Psychologen:
| Thordis Bethlehem | Hanna Smykalla |
| Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) | Vorstands AG „Geschlechtsspezifische Gewalt“ |
| E-Mail: t.bethlehem@bdp-verband.de | E-Mail: hanna.smykalla@gmx.de |