Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) zum Entwurf des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) des BMBFSFJ vom 29.09.2026
Stellungnahme
Berlin, 19.10.2026
Mit dem SCQEG, das stufenweise bis 2031 in Kraft treten soll, wird eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich einer Verbesserung der Startchancen von Kindern vor Schuleintritt und der Verbesserung der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen intendiert. Dafür soll der Entwicklungsstand der Kinder auf der sprachlichen Ebene, aber auch auf kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer Ebene, möglichst mit Hilfe standardisierter Verfahren, spätestens im fünften Lebensjahr festgestellt und anschließend gezielt gefördert werden; eine Fachberatung soll dafür zusätzlich als zentrales Unterstützungssystem verankert werden. Einrichtungen mit besonders vielen Kindern mit Förderbedarf („Kinder in herausfordernden Lebenslagen“) sollen eine zusätzliche personelle Unterstützung erhalten, um soziale Ungleichheiten auszugleichen. Der reibungslose Übergang von der Kindertageseinrichtung zur Schule soll durch eine engere Kooperation und einen Datenaustausch gefördert werden, insbesondere durch Vermittlung der Ergebnisse von Diagnostik- und Fördermaßnahmen. Ein Monitoring alle drei Jahre und eine Evaluierung erstmals nach sechs Jahren unter Einbezug der Jugendhilfestatistik sind vorgesehen, um Wirksamkeit, Anpassungsbedarf und Kosteneffizienz zu überprüfen.
Der BDP begrüßt die Initiative der Bundesregierung, eine bundeseinheitliche Gesetzgebung zur systematischen und chancengleichen Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen einzuführen und damit in allen Bundesländern die Qualität der frühkindlichen Entwicklungsmöglichkeiten zu verbessern. Aus unserer Sicht sollten in Hinblick auf die weitere Ausarbeitung und Auslegung des Gesetzes jedoch noch wesentliche Aspekte beachtet werden.
Der BDP empfiehlt:
1. Die im Gesetzentwurf geplante Förderung der Sprachfähigkeit durch eine Förderung der Kommunikationsfähigkeit zu erweitern.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 SGB VIII; Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 SGB VIII.
Sprachkompetenz entwickelt sich nicht nur auf Grundlage des Erlernens eines Wortschatzes und des korrekten grammatikalischen Umgangs, sondern basiert vor allem auf Kommunikation. Eine entwicklungspsychologisch angepasste Sprache und Art und Weise, mit dem Kind zu sprechen und es zu Sprachäußerungen anzuregen, bildet eine wichtige Motivationsgrundlage für das Kind, selbst zu kommunizieren. Sprache hat deshalb auch eine Funktion für die Emotionsregulation, soziale Interaktion und auch für die kognitive Entwicklung.
2. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderung der kognitiven Entwicklung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen als ganzheitlichen Ansatz vorzusehen.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 und Sätze 3–5 SGB VIII; Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 SGB VIII.
Die kognitive Entwicklung (abgeleitet von „cognoscere“, kennenlernen, erkennen, erfahren) bezieht sich nicht in erster Linie auf den reinen Wissenserwerb, sondern auf einen individuellen Erkenntnisgewinn. Kinder besitzen eine starke Eigenmotivation, sich Neues zu erschließen, sie bilden kognitive Schemata (eine Art „mentale Schubladen“), in die sie weitere Informationen einbinden. Die Förderung eines spezifischen, aktuell vom Kind verfolgten kognitiven Schemas erfordert die Bereitstellung von angepassten Erfahrungsmöglichkeiten und Materialien und ist effizienter und nachhaltiger als die reine Vermittlung von Wissen. Dieses Konzept wird bereits im Rahmen des Early Excellence-Ansatzes verfolgt, der mittlerweile in sehr vielen Kindergärten in Deutschland etabliert ist.
3. Psycholog*innen an der Auswahl und an der Durchführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen standardisierten Testverfahren zu beteiligen
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4, Abs. 3 und Abs. 6–7 SGB VIII; Art. 2 Nr. 6 – § 109 SGB VIII (Übergangsregelung).
Eine Diagnostik zur Überprüfung des Sprach- und Entwicklungsstandes des Kindes sollte, wie im Gesetz vorgesehen, aus standardisierten Verfahren bestehen. Hier sollten die Erkenntnisse der Pädagogischen Psychologie und der Testdiagnostik aus psychologischer Sicht beachtet werden, sowohl in Hinblick auf die Auswahl und Beurteilung der Verfahren als auch in Hinblick auf die Durchführung. Die Überprüfungen sind für Kinder im fünften Lebensjahr angedacht, es sollte jedoch beachtet werden, dass nicht alle vierjährigen Kinder die Reife besitzen, sich auf ein standardisiertes Testverfahren konstruktiv einzulassen. Auch an dieser Stelle sollte eine Beratung durch Psycholog*innen vorgesehen werden.
4. Den Einbezug psychologischer Expertise in Hinblick auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Fachberatung der Kindertageseinrichtungen
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB VIII; Art. 3 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 3 SGB VIII (Fachberatung ab 2032).
Sozial-emotionale Fähigkeiten, im Text auch manchmal als Selbstregulation bezeichnet, haben einen komplexen Hintergrund. Sie können beeinflusst werden durch die Sozialstruktur der Familie, Kontaktmöglichkeiten im Umfeld, soziale Lernmöglichkeiten und Wertschätzung, einen günstigen oder ungünstigen elterlichen Erziehungsstil, Stressfaktoren in der Familie wie Armut oder ein abgelehnter Minoritätenstatus, aber auch durch eine Beeinträchtigung wie ADHS oder Autismus. Die Ausgleichsmöglichkeiten der Kindertageseinrichtung darauf sind begrenzt, gleichzeitig erfordern sie eine sehr gute Ausbildung und Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte durch Weiterbildung und Supervision. Die vorgesehene Fachberatung sollte deshalb über gute psychologische Fachkenntnisse und Kompetenzen verfügen. Wenn sie nicht selbst aus Psycholog*innen besteht, sollte sie zumindest durch psychologische Fachexpertise geschult und supervidiert werden.
5. Eine stärkere Betonung von Möglichkeiten der konkreten Einbindung der Familien in den Sozialraum über die im Gesetzentwurf vorgesehenen Hilfsmöglichkeiten hinaus
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VIII; Art. 2 Nr. 3 – § 22c Abs. 1–2 SGB VIII; Art. 2 Nr. 4 – § 24 Abs. 6 SGB VIII.
Alle Entwicklungsfaktoren werden beeinflusst durch ein Netz sozialer Beziehungen: In der Familie, in der Nachbarschaft, in Institutionen (Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz), in Vereinen, im Stadtteil. Je besser die soziale Einbindung ist, desto wohler fühlt sich ein Mensch und desto besser kann er sich entfalten, denn Menschen sind von Grund auf soziale Wesen. Isolation und Einsamkeit schaden dem Menschen. Deshalb ist es wichtig, die gesamte Familie in ein soziales Netz einzubinden, im Stadtteil, in der Gemeinde. In den Erläuterungen zum Gesetzestext sind einige Unterstützungsmöglichkeiten im Sozialraum genannt (Familienberatungsstellen, Frühe Hilfen, Schulen, Bibliotheken, Musikschulen, Jugendämter, öffentlicher Gesundheitsdienst, Einrichtungen des Gesundheitswesens). Der BDP empfiehlt, nicht nur Hilfs- und Lernangebote in den Mittelpunkt zu stellen, sondern vor allem auch Begegnungsstätten, zum Beispiel nach dem Vorbild eines Community-Centers oder auch einer Form der sozialen Erweiterung von Bibliotheken, wie sie in Finnland praktiziert wird und auch in Deutschland schon in Bibliotheken umgesetzt wurden (zum Beispiel in der Stadtbibliothek von Mönchengladbach), aber auch Stadtteilzentren, Bürgerzentren, Gemeindehäuser, Freizeitheime, Jugendzentren und Vereine. Ziel sollte eine tatsächliche Integration der Familien in den Sozialraum sein und deren Selbstbefähigung, um Hilfsbedürftigkeiten abzubauen.
6. Eine Verhinderung psychischer Belastungen im Schulalter durch die institutionalisierte Arbeit von Psycholog*innen in den Kindertageseinrichtungen
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 3 Satz 1–2 SGB VIII.
Mehrere Jugendstudien, die in diesem Jahr erschienen sind, zeigen, dass ein Viertel bis ein Drittel der Schüler*innen mit psychischen Problemen belastet ist. Eine wichtige Aufgabe der Kindertageseinrichtungen muss darin bestehen, vorbeugend zu wirken. Der BDP spricht sich für die Etablierung eines Unterstützungssystems durch Psycholog*innen aus, die in den Gemeinden und Städten angestellt sein und Kindergärten betreuen sollten in Hinblick auf Beratung, Diagnostik, Supervision, Einzelfallbetreuung, interdisziplinärer Vernetzung und Konzeptentwicklung. Die konkrete psychologische Expertise in Kindergärten könnte wesentlich dazu beitragen, spätere psychische und Verhaltensprobleme in der Schule zu vermeiden.
Der BDP fordert:
1. Psychologische Expertise verbindlich im SCQEG und seiner Umsetzung zu verankern.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 1 SGB VIII; Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 1 SGB VIII; Art. 3 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 3 SGB VIII.
2. Einen flächendeckenden psychologischen Fachdienst für Kindertageseinrichtungen aufzubauen.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 1 SGB VIII; Art. 3 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 3 SGB VIII.
3. Psycholog*innen verbindlich an der Entwicklung und Qualitätssicherung von Sprach- und Entwicklungsdiagnostik zu beteiligen und psychologische Beratung bei komplexen Befunden sicherzustellen.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 sowie Abs. 3, 6–7 SGB VIII.
Fachberatung sollte multiprofessionell ausgestaltet und der regelhafte Zugang zu psychologischer Beratung, Supervision und Fortbildung gewährleistet werden.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 1 SGB VIII; Art. 3 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 3 SGB VIII.
4. Einrichtungen in herausfordernden sozialen Lagen mit zusätzlichen Ressourcen für multiprofessionelle, einschließlich psychologischer, Unterstützung auszustatten.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 3 – § 22c Abs. 1–4 SGB VIII.
Psychologische Expertise beim Übergang von der Kita in die Schule sollte strukturell eingebunden und mit schulpsychologischen Angeboten verzahnt werden.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII; Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 2 SGB VIII.
5. Die psychologische Wissenschaft bei Standards, Qualifizierung, Monitoring und Evaluation zu beteiligen.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 3 – § 24b Abs. 1–3 SGB VIII; Art. 3 Nr. 4, 6–7 – §§ 24b, 99, 102a SGB VIII; Art. 6 SCQEG.
Aus den genannten Anforderungen an Diagnostik, Förderung, Fachberatung und Prävention folgt aus Sicht des BDP, dass psychologische Expertise im System der Kindertagesbetreuung nicht nur punktuell hinzugezogen, sondern strukturell und dauerhaft verankert werden sollte. Die vorgesehenen Aufgaben reichen von der Beurteilung standardisierter Verfahren über die Einordnung sozial-emotionaler Entwicklungsverläufe bis zur Beratung von Fachkräften, Eltern und Einrichtungen. Sie berühren damit Kernkompetenzen der Psychologie.
Der BDP fordert daher den Aufbau eines flächendeckenden psychologischen Beratungs- und Unterstützungssystems für Kindertageseinrichtungen. Kita-Psycholog*innen sollten trägerunabhängig beziehungsweise in geeigneten regionalen Strukturen für mehrere Einrichtungen zuständig sein und niedrigschwellig hinzugezogen werden können. Ihre Aufgabe wäre ausdrücklich die entwicklungspsychologisch fundierte Prävention, Beratung, Qualitätssicherung und Unterstützung bei komplexen Entwicklungs- und Belastungslagen.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 1 SGB VIII; Art. 3 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 3 SGB VIII.
Insbesondere bei der gesetzlich vorgesehenen Entwicklungsstandsfeststellung sollte psychologische Test- und Diagnostikkompetenz verbindlich einbezogen werden. Der BDP spricht sich dafür aus, Mindestanforderungen an Gütekriterien, Normierung, Fairness, alters- und entwicklungsgerechte Durchführung sowie die Qualifikation der an Diagnostik beteiligten Fachkräfte festzulegen. Bei unklaren, widersprüchlichen oder komplexen Befunden muss eine psychologische Fachberatung beziehungsweise Abklärung erreichbar sein. Diagnostische Ergebnisse dürfen nicht schematisch in Förderentscheidungen übersetzt werden, sondern müssen im Kontext der individuellen Entwicklung und Lebenssituation des Kindes interpretiert werden.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 und Abs. 6–7 SGB VIII.
Auch die im Gesetz vorgesehene Fachberatung sollte multiprofessionell weiterentwickelt werden. Psychologische Kompetenz sollte dabei als verbindlicher Bestandteil der fachlichen Infrastruktur definiert werden. Wo die Fachberatung nicht durch Psycholog*innen selbst erfolgt, müssen geregelte Kooperationswege zu psychologischen Fachdiensten, regelmäßige psychologisch fundierte Fortbildung und die Möglichkeit zu Supervision beziehungsweise Fallberatung gewährleistet sein.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 1 SGB VIII; Art. 3 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 3 SGB VIII.
Für Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sollte psychologische Expertise besonders niedrigschwellig und mit ausreichenden zeitlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Zusätzliche personelle Ressourcen sollten daher nicht ausschließlich pädagogisch oder sozialpädagogisch gedacht werden. Gerade bei kumulierten psychosozialen Belastungen sind multiprofessionelle Teams und verbindliche Kooperationsstrukturen zwischen Kindertagesbetreuung, Psychologie, Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen vor allem mit Blick auf den Übergang Schule erforderlich.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 2 Nr. 3 – § 22c Abs. 1–4 SGB VIII; Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Der BDP regt an, perspektivisch eine anschlussfähige psychologische Infrastruktur von der Kindertagesbetreuung bis in die Schule aufzubauen. Dadurch könnten psychologische Prävention und Beratung früher einsetzen, Übergänge fachlich begleitet und vorhandene schulpsychologische Strukturen sinnvoll ergänzt werden. Für die Umsetzung sollten Bund und Länder gemeinsam Qualitätsstandards, Aufgabenprofile, Qualifikationsanforderungen und eine bedarfsgerechte Personalausstattung entwickeln und dauerhaft finanzieren.
GESETZESBEZUG (BT-Drs. 21/8239): Art. 1 Nr. 2 – § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII; Art. 2 Nr. 3 – § 22b Abs. 2 SGB VIII; Art. 3 Nr. 2 Buchst. a – § 22a Abs. 3 SGB VIII.
Für Ihre Fragen und einen Austausch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpersonen:
Thordis Bethlehem Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) | Dr. Monika Sklorz-Weiner Sprecherin des Teams Kindeswohl und Kinderrechte im BDP e. V. | Heike Bott Stellvertretende Vorsitzende des VPP (Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten) im BDP |
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