GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen

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Trotz umfangreicher Proteste im Vorfeld wurde am 10.07.2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die Debatte im Vorfeld war hitzig und bisweilen emotional, die Opposition kritisierte Vorgehen und Inhalte scharf. Und auch die Koalitionsfraktionen räumten ein, dass es sich nicht um eine Reform, sondern ein Spargesetz handelt. Am Ende wurde der Gesetzentwurf nebst Änderungsanträgen mit knapper Mehrheit (318 Ja-Stimmen, 284 Nein-Stimmen) in namentlicher Abstimmung angenommen (vgl. Berichterstattung des dt. Bundestages).

Das Gesetz wurde insgesamt mit hohem Tempo durch den parlamentarischen Prozess getrieben, u.a. wurde kurz vor der Abstimmung noch ein knapp 300 Seiten langer Änderungsantrag der Regierungsfraktionen eingebracht. Das führte zu dem Versuch des Grünen-Abgeordneten Janosch Dahmen, das Verfassungsgericht anzurufen, um die Abstimmung zu verhindern. Unter anderem diesem Zeitdruck war geschuldet, dass es am Ende nur noch schwer zu überblicken war, über welche Anträge im Einzelnen abgestimmt wurde und was deren Inhalte und Implikationen sind. Darum stellen wir hier die Beschlüsse im Hinblick auf die Psychotherapie im Einzelnen vor.
 

Der Gesetzentwurf selbst

Der Gesetzentwurf für das BStabG (Drucksache 21/6130) unterschied sich in der letzten, durch das Kabinett verabschiedeten Fassung nicht wesentlich vom Referentenentwurf vom 16.04.2026 (vgl. unsere Zusammenfassung) und beinhaltet für die Psychotherapie drei wesentliche Aspekte:

  • Rückführung in die mordbiditätsbedingte Gesamtvergütung
  • Begrenzung der Vergütungssteigerung durch Orientierung an Grundlohnrate
  • Wegfall des KZT-Zuschlags
     

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD 

Am Wochenende vor der Beschlussfassung haben die Regierungsfraktionen eine Reihe von Änderungen formuliert und in einem gemeinsamen Änderungstrag vorgelegt (vgl. Drucksache 21/7016). 

Für die Psychotherapie sieht dieser Antrag den Wegfall der Angemessenheitsprüfung in § 87 Abs. 2c SGB V vor (durch die Streichung von Satz 8: „Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.“). Diese Regelung öffnet einerseits einer (noch) schlechteren Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen Tor und Tür – auf der anderen Seite steht sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (sog. „Pfennigurteile“), demnach die zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen mit einem gewissen Mindesthonorar zu vergüten sind.
Außerdem regelt der Änderungsantrag den – im Vorfeld schon diskutierten – Wegfall des Konsiliarberichts vor einer ambulanten Psychotherapie, wenn diese entweder auf Überweisung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes oder im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt und im Entlassbrief empfohlen wurde.
 

Entschließungsantrag für Regelungen bei der Psychotherapie

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD haben in der Abstimmungswoche noch einen Entschließungsantrag in den Gesundheitsausschuss eingebracht, deren Beschluss der Gesundheitsausschuss empfahl (vgl. Drucksache 21/7016, S. 10) und der zusammen mit dem Gesetzentwurf vom Bundestag angenommen wurde.

Im Entschließungsantrag werden psychisch Kranke“ als vulnerable Gruppe benannt und festgestellt: „Einschränkungen in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen. Eine kontinuierliche Versorgung ist daher entscheidend“. 

Konkret fordert der Dt. Bundestag die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich Psychotherapie vorzulegen,

  • die die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31.Dezember 2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen
  • die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und der Fachtherapeut*innen für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorzusehen
  • die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren
     

Vorläufiges Fazit

Das Gesetzgebungsverfahren im Eiltempo und die Beschlussfassung sind ein großer Rückschritt für die Psychotherapeut*innenschaft und wird große Einschnitte für Praxen und Versorgung bedeuten. Der Entschließungsantrag macht deutlich, dass der Protest des Berufsstandes und der Betroffenen nicht gänzlich ungehört blieb, dennoch heißt es jetzt erstmal a) darauf zu hoffen, dass der Entschließungsantrag vernünftig umgesetzt wird und b) wie die Budgetierung der Psychotherapie in den einzelnen KVen umgesetzt wird.
 

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Kategorien:
Psychotherapie in der Privatpraxis
Gerechte psychotherapeutische Versorgung
Schlagworte:
Psychotherapie
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