Verbändeübergreifende Stellungnahme zu Änderungsantrag zu Pflegegesetz - Finanzierung der Weiterbildung

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 11.09.2025, Änderungsantrag Nr. 10

Berlin, den 14.10.2025

Vorbemerkungen
Mit einem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sollen Lösungen für die aktuellen Herausforderungen in Akut- und Langzeitpflege gefunden werden. Im Rahmen zahlreicher Änderungsanträge sind weitere Aspekte hinzugekommen, die andere Bereiche des Gesundheitswesens betreffen. So auch der Änderungsantrag Nr. 10, welcher die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung betrifft und Überlegungen aus dem parlamentarischen
Prozess des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) aus dem vergangenen Jahr wieder aufgreift. Zu diesem Änderungsantrag möchten wir als psychotherapeutische Berufs- und Fachverbände Stellung nehmen. Es ist sehr zu begrüßen, dass die Notwendigkeit und die Dringlichkeit einer gesetzlichen Regelung zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung erkannt wurden. Insgesamt enthält der Änderungsantrag wichtige und notwendige Regelungen. Er greift allerdings zu kurz.


Weiterbildung in den Ambulanzen
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 117 Absatz 3b SGB V werden für den Bereich der Weiterbildungsambulanzen erste wichtige Weichen gestellt. Positiv ist auch die Verortung der Weiterbildungsambulanzen in § 120 Absatz 2 SGB V. Jedoch finden obligatorische Weiterbildungsbestandteile, wie Supervision, Selbsterfahrung und die Vermittlung theoretischen Wissens, im Änderungsantrag als Gegenstände der Vergütungsverhandlungen zwischen Weiterbildungsambulanzen und Krankenkassen keine Berücksichtigung. Auf diese Problematik wies im Rahmen des GVSG-Prozesses u.a. bereits der Bundesrat hin.


Kliniken und Praxen als weitere obligatorische Weiterbildungsstätten
Die psychotherapeutische Weiterbildung findet außerdem auch im stationären Bereich, in ambulanten Praxen niedergelassener Psychotherapeut*innen und in medizinischen Versorgungszentren und weiteren Institutionen statt. Die Regelung der Finanzierung dieser Weiterbildungsbereiche wurde bisher nicht berücksichtigt. Auch hier sind einheitliche, verbindliche bundesgesetzliche Vorgaben notwendig und dringlich. Ohne eine ausreichende finanzielle Förderung aller Weiterbildungsbereiche kann die zukünftige psychotherapeutische Versorgung in Deutschland mittelfristig nicht gesichert werden.


Wir schlagen vor, die geplanten Änderungen wie folgt anzupassen:

Weiterbildung in den Ambulanzen
Ergänzend zu den in Änderungsantrag Nr. 10 enthaltenen Änderungen in § 117 Abs. 3b und 3c SGB V wird zur Finanzierung der Weiterbildung vorgeschlagen, im zweiten Teil von Änderungsantrag 10 zu Artikel 3 Nummer 22a bezogen auf § 120 SGB V den letzten Satz zu streichen:


Für die Beurteilung einer wirtschaftlichen Betriebsführung der Weiterbildungsambulanzen
sind nur die Leistungen berücksichtigungsfähig, für die der Zulassungsausschuss
eine Ermächtigung erteilt hat und die gegenüber dm Versicherten
erbracht werden.


Stattdessen wird empfohlen § 120 Abs. 2 SGB V wie folgt zu fassen:
(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der Weiterbildungsambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Weiterbildungsambulanzen, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz bzw. Weiterbildungsstätte gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Einrichtung behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der in Satz 1 genannten Leistungserbringer bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen.

Als Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist eine Vergütung für die telemedizinische Erbringung von Leistungen durch die Einrichtungen nach Satz 1 festzulegen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Vergütung der Leistungen, die die psychiatrischen Institutsambulanzen im Rahmen der Versorgung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6 b erbringen, nach den entsprechenden Bestimmungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung zu erfolgen. Bei der Vereinbarung der Vergütung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in den Weiterbildungsambulanzen hat eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen zu erfolgen. Für die Bestimmung einer wirtschaftlichen Betriebsführung der Weiterbildungsambulanzen sind auch die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die durch die jeweilige Weiterbildungsordnung verpflichtend vorgegeben sind. Die Weiterbildungsambulanzen erhalten eine Vergütung für die einzelnen Leistungen, die in Abstimmung mit dem Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 vereinbart werden. Die Vergütung muss eine im Krankenhaus übliche Entlohnung der Weiterbildungsteilnehmenden ermöglichen und ist auf der Grundlage eines angemessenen Anteils der Leistungszeit an der Arbeitszeit der Weiterbildungsteilnehmenden zu bestimmen, der über die gesamte Dauer der ambulanten Weiterbildung im Durchschnitt 50 Prozent nicht überschreiten darf.

Finanzierung der ambulanten Weiterbildung in Praxen und MVZs
Zur Finanzierung der Weiterbildung in Praxen wird § 75a SGB V wird um folgenden Absatz 10 ergänzt:
„(10) Für die psychotherapeutische Versorgung sind bundesweit 1.500 Weiterbildungsstellen zur Durchführung der ambulanten Weiterbildung in Betriebsstätten von zugelassenen Psychotherapeut*innen und Medizinischen Versorgungszentren, davon 300 Weiterbildungsstellen für das Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und 75 Weiterbildungsstellen für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie, zu fördern. Die Zählung der Stellen wird auf Basis der geförderten Vollzeitäquivalente durchgeführt. Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart wird und das Benehmen nach Absatz 4 Satz 3 mit der Bundespsychotherapeutenkammer herzustellen ist.“ 


Finanzierung der stationären Weiterbildung
§ 3 Absatz 3 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) wird wie folgt geändert: 
„… Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: …

8. die Personalkosten der nach Maßgabe des § 2 Psychotherapeutengesetz approbierten Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten für die Dauer der Weiterbildung, soweit diese in tarifvertraglicher Höhe vergütet werden.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5, oder (gestrichen: oder) 7 oder 8 dies erfordern oder…“


Unterzeichnende Psychotherapieverbände:

  • AVM - Arbeitsgemeinschaft für Verhaltens Modifikation e.V.
  • BAG - Berufsverband der Approbierten Gruppenpsychotherapeuten
  • bkj - Bundesverband der Kinder und Jugendlichenpsychotherapie e.V.
  • BVKP - Bundesverbandes der Klinikpsychotherapeut*innen
  • bvvp - Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V.
  • D3G - Deutsche Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie
  • DDGAP – Deutscher Dachverband für Gestalttherapie für approbierte Psychotherapeut*innen e.V.
  • DeGEFT – Deutsche Gesellschaft für Emotionsfokussierte Therapie
  • DFP - Deutscher Fachverband für Psychodrama e.V.
  • DFT - Dt. Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie/ Psychodynamische Therapie DFT e.V.
  • DGAP - Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie
  • DGIP - Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie e.V.
  • DGK - Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie
  • DGPs - Deutsche Gesellschaft für Psychologie
  • DGPT – Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.
  • DGSPS - Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie
  • DGVT - Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie e. V.
  • GNP – Gesellschaft für Neuropsychologie
  • DPG – Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft
  • DPGG – Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie
  • DPtV - Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung
  • DPV – Deutsche Psychoanalytische Vereinigung
  • DVT - Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie e.V.
  • GwG - Gesellschaft für Personzentrierte Psychotherapie und Beratung e.V.
  • M.E.G. - Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose e.V.
  • Unith e.V.
  • VAKJP – Vereinigung für analytische und tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie in Deutschland e.V.
  • VfSP – Verbund für Systemische Psychotherapie e.V.
  • VPP - Verband psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP im BDP)
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