Resolution des BDP zum Beschlagnahmeverbot der elektronischen Patientenakte (ePA)

Verabschiedet von der Delegiertenkonferenz am 23. November 2025

Resolution

Auch für Gesundheitsdaten in der ePA muss die ärztliche/psychotherapeutische Schweigepflicht gelten – der BDP fordert anlässlich der aktuellen Umsetzung der E-Evidence-Verordnung eine eindeutige Klarstellung des ePA-Beschlagnahmeverbots im deutschen Recht.

Mit der 2023 in Kraft getretenen EU-Verordnung E-Evidence werden EU-Mitgliedsstaaten Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Strafverfolgung im digitalen Raum eingeräumt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ermittlungsbehörden von EU-Staaten Unternehmen verpflichten, Kundendaten, IP-Adressen oder E-Mailinhalte herauszugeben.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz BMJV hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union vorgelegt, der vom Bundesrat beraten wurde.

Gesundheitsdaten in der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungsdokumentation sind bislang durch die gesetzlichen Regularien der ärztlichen/psychotherapeutischen Schweigepflicht (§203 StGB) und bei Strafermittlungen durch § 97 StPO vor einer Beschlagnahme geschützt – auch wenn sie in der Cloud gespeichert vorliegen.

Behandelnde sind seit Oktober 2025 verpflichtet, Befunde, Arzt- oder Klinikentlassbriefe in der elektronischen Patientenakte Versicherter zu speichern (wenn nicht aktiv widersprochen wurde).

Die elektronische Patientenakte ist ein von Dienstleistern der Telematik Infrastruktur betriebener Cloudspeicherplatz und gilt als versichertengeführt. Die Daten verlassen nach Speicherung in der ePA somit die durch „Schweigepflicht“ und Beschlagnahmeverbot gesicherte ärztliche/psychotherapeutische Umgebung“.

Ein sicherer gesetzlich geregelter Schutz vor einem Zugriff und vor Beschlagnahmung durch EU-Ermittlungsbehörden besteht aktuell nicht.

Zwar hatte der Bundesgesetzgeber schon 2020 argumentiert, die ePA unterliege einem Beschlagnahmeverbot (Bundestagsdrucksache 19/18793 Seite 113). Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte aber schon damals eine Klarstellung in § 97 StPO verlangt; dem wurde jedoch bislang nicht gefolgt. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht den Beschlagnahmeschutz der ePA nicht ausdrücklich geregelt, wie auch Teile der Rechtsliteratur.

Rechtsunsicherheit besteht auch insofern, als die ePA eine versichertengeführte Akte ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass Krankenkassen, die die ePA technisch verwalten, als Mitwirkende der Versicherten und nicht als solche der Behandelnden verstanden werden, so dass § 53a StPO dann keine Anwendung fände.

Gerade vor dem Hintergrund aktueller Bestrebungen zur Auflockerung des Datenschutzes betreffend der Behandlung psychisch erkrankter Menschen in Zusammenhang mit Gewalttaten ist hier dringend eine eindeutige Regelung umzusetzen: Speichern Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen Behandlungsdaten in der ePA gesetzlich Versicherter, ist ein Beschlagnahmeverbot sicherzustellen.

Der BDP fordert hiermit den Gesetzgeber auf, den Beschlagnahmeschutz für die ePA rechtssicher und umgehend zu regeln.

Ansprechpersonen:

Susanne BerwangerJan Frederichs
Vizepräsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)Justiziar Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)
E-Mail: s.berwanger@bdp-verband.deE-Mail: j.frederichs@bdp-verband.de
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Kategorien:
Resolution
Digitale Gesellschaft und Psychologie
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Telematik-Infrastruktur
Schlagworte:
ePA & EHDS
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