DK 1/2021 beschließt Satzungsänderung zur Aufnahme des Psycholog*innengesetzes als Verbandszweck

Auf der 81. ordentlichen Delegiertenkonferenz (DK) des Berufsverbandes Deutscher Psycholog*innen (BDP) am 8. und 9. Mai 2021 wurde die Satzung geändert. Mit dem Beschluss des Antrags B6 wurde das Anstreben eines Psycholog*innengesetzes auf Bundesebene als neuer Verbandszweck in § 3, Abs. 2a) der Satzung festgeschrieben.

Der Antrag der Landesgruppe Baden-Württemberg wurde mit einer deutlichen Mehrheit von 57 Ja-Stimmen bei 7 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.

Der Wortlaut des beschlossenen Antrags B6 lautet:

Die DK möge beschließen:

Die Satzung des BDP wird im § 3, Abs. 2a) wie folgt geändert:

(2) Der Verband verfolgt seine Zwecke unter anderem dadurch, dass er

a) zum Schutz der Berufsbezeichnung Psychologin/Psychologe auf Bundesebene die Ver-abschiedung eines Psychologinnengesetzes anstrebt.

Die weiteren bisherigen Punkte a) – e) werden als b) – f) beibehalten.


Als Begründung für die Satzungsänderung wurde angeführt, dass der bisherige wettbewerbsrechtliche Schutz der Berufsbezeichnung „Psychologe“ in der Rechtsprechung in Frage gestellt ist. Zudem haben die durch die Bologna-Reformen entstandenen, differenzierten Ausbildungsmöglichkeiten im Fach Psychologie die Situation verkompliziert. Die gesetzliche Regelung soll dem Schutz der Verbraucher*innen dienen, die nicht sicher sein können, ob Dienstleistungsanbieter*innen mit dem Titel „Psychologe/Psychologin“ auch eine vollumfängliche Qualifikation besitzen. Das Ziel, ein Psychologengesetz zu erreichen, wird als existenziell für den Berufsstand angesehen und soll vom Verband konsequent verfolgt werden.

Zur Satzung des BDP

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Kategorien:
09 Verband
Beruf und Profession
Schlagworte:
Psycholog*innengesetz
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