Wir beantworten Ihre Fragen
Titelschutz bei Psychologinnen und Psychologen

Informationen zum Führen der Berufsbezeichnung und von akademischen Graden.

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Berufsbezeichnungen Psychologin und Psychologe sind geschützt.

Psycholog*innen erfüllen seit Jahrzehnten ein hohes akademisches Niveau und darauf vertrauen Verbraucher*innen, Märkte und die Arbeitgeber. Berufsbezeichnung und Titel sind geschützt, die werbliche Verwendung unterliegt rechtlichen Voraussetzungen. Einen wesentlichen rechtlichen, fachlichen und ethischen Maßstab bildet die Erwartung des Verbrauchers an die Kompetenz und Effektivität von Psycholog*innen. 
Hier finden Sie Fragen und Antworten dazu.

  • Ist die Berufsbezeichnung "Psychologin" bzw. "Psychologe" in Deutschland gesetzlich geschützt?

    Ja, allerdings noch nicht durch ein berufsspezifisches Gesetz, wie es solche für z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten usw. gibt.

    Der gesetzliche Schutz folgt aber aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach diesem Gesetz darf nicht über die Befähigung in die Irre geführt werden. Maßstab dafür ist meistens die Verbrauchererwartung. Entscheidungen werden am Einzelfall getroffen. Dennoch lassen sich Verallgemeinerungen aus Urteilen ableiten. In Rechtskommentaren, z.B. zum strafbewehrten Geheimnisschutz (§ 203 StGB), steht die Berufsbezeichnung Psychologe bzw. Berufspsychologe in Verbindung mit einem mindestens 5jährigen Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie.

    Weit überwiegend entscheiden die Gerichte bei der Verwendung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ bzw. „Psychologe“, dass dafür ein vollwertiges Psychologiestudium absolviert worden sein muss, weil das die angesprochenen Verkehrskreise so erwarten.


  • Hat der Bundesgerichtshof (BGH) nicht 2018 etwas anderes entschieden?

    Zuletzt hat der BGH 1983 entschieden, dass sich ein Heilpraktiker nicht als „praktischer Psychologe“ bezeichnen darf. Auf dieses Urteil wird bis heute verwiesen.

    Im Sommer 2018 hat der BGH für eine leicht abweichende Entscheidung des OLG München (s.u.) keine grundsätzliche Bedeutung gesehen. Damit bleibt seine alte Entscheidung aus 1983 im Vordergrund.


  • Hat das OLG München 2016 etwas anderes entschieden?

    Das OLG München entschied, dass man einen Master für Psychologie braucht, um sich „Wirtschaftspsychologe“ nennen zu dürfen. Unter der Kritik des BDP wurde in dem konkreten Einzelfall entschieden, dass für einen in Deutschland tätigen Professor diese Voraussetzungen in der Gesamtschau seiner Bildungsvita auch dann erfüllt sei, wenn er ein ungewöhnliches Doppelstudium an der Uni Mainz studiert hat. Dieses Urteil ist kaum verallgemeinerbar.


  • Was entscheiden die Gerichte zur Berufsbezeichnung „Psychologin“, „Psychologe“?

    Die Gerichte entscheiden fast ausnahmslos, dass sich Anbieter*innen nur dann als Psychologin oder Psychologe bezeichnen dürfen, wenn sie Psychologie im Hauptfachstudium mit Bachelor und Master (früher mit Diplom) absolviert haben.


  • Manchmal liest man etwas anderes, was stimmt?

    Die Profession ist relativ homogen und es besteht in der Profession und in den Psychologiemärkten kein Diskussionsbedarf und kein Fehlverständnis über die Berufsbezeichnungen. Das fehlende Psycholog*innengesetz verleitet aber einige wenige Ausbildungsstätten und Anbieter*innen dazu, sich an den guten Ruf der Psychologinnen und Psychologen anzulehnen, obwohl diesen Trittbrettfahrern meist wesentliche psychologische Kompetenzen fehlen. Nur diese versuchen zu behaupten, sie könnten sich auch als Psycholog*innen oder XY-Psycholog*innen bezeichnen. Wie oben beschrieben entscheiden die Gerichte meistens nicht in diesem Sinne.


  • Warum ist es nicht egal, wie man ausgebildet ist, um sich als „Psycholog*in“ zu bezeichnen?

    Die Berufsangehörigen erfüllen seit Jahrzehnten ein hohes Niveau, worauf Verbraucher*innen und Märkte vertrauen. Dass sie als Berufspsycholog*innen Geheimnisse sogar unter Strafandrohung zu schützen haben wie auch Ärzt*innen, Anwält*innen und Geistliche ist seit langer Zeit gesetzlich geregelt.

    Psychologische Fragestellungen sind regelmäßig komplex, fachlich und ethisch vielschichtig und bedürfen eines profunden Wissens wissenschaftlicher Erkenntnisse der Psychologie. Vermeintlich psychologische Dienstleistungen von anderen Anbieter*innen können gut gemeint sein, bleiben dann aber nicht selten psychologisch wirkungslos und können sogar schädlich für die Gesundheit oder für berufliche oder persönliche Entscheidungen sein.

    Unter der Berufsbezeichnung „Psycholog*in“ können und müssen Verbraucher*innen und Märkte darauf vertrauen können, hohe fachliche und ethische Qualität zu erfahren.


  • Das Bundesverwaltungsgericht hat 2017 zum Zugang zur Psychotherapeutenausbildung entschieden, was man als Grundqualifikation als Psycholog*in erfüllen muss. Was bedeutet das für die Führung der Berufsbezeichnung „Psycholog*in“?

    Diese vom BDP stark kritisierte Urteil, das der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des PsychThG 2020 leider nicht behoben hat, betrifft nur den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung und hat keine Auswirkung auf die Führung der Berufsbezeichnung „Psycholog*in“. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psycholog*in“ gilt weiterhin, dass man nur dann nicht in die Irre führt, wenn man ein Psychologiestudium mit Bachelor und Master (bzw. früher Diplom) absolviert hat.


  • Wenn ich das neue Studium absolviere, das mich gemäß Approbationsordnung berechtigt, mit der Parcoursprüfung die Approbation zu erhalten, bin ich dann auch „Psycholog*in“?

    Ja, das ist aktuell (2025) bei den deutschen Studiengängen noch der Fall. Die Universitäten haben es alle auf Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Psychologie geschafft, diese Studiengänge so zu gestalten, dass in einem polyvalenten Bachelor mit anschließendem Master im Studienfach Psychologie sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichend psychologischer Sachverstand vermittelt wird, um im Vergleich mit dem hergebrachten Berufsbild weiterhin die Berufsbezeichnung verwenden zu können, ohne irreführend zu sein.


  • Bin ich dann wegen der Parcoursprüfung „Psycholog*in“?

    Nein. Mit dem Master ist man nach dem bestandenen Bachelor schon mal Psycholog*in kraft Bestätigung als M.Sc. der Universität. Mit einer (freiwillig) angeschlossenen und bestandenen Parcoursprüfung ist man berechtigt, die Approbation zu beantragen und mit deren Erhalt ist man dann zusätzlich „Psychotherapeut*in“ (neuer Art).


  • Ist das also klar, dass ich mit einem abgeschlossenen Studium, das der Approbationsordnung entspricht, immer auch Psycholog*in bin?

    Nein, das ist durch die in der Approbationsordnung festgelegten Inhalte nicht gesichert.  Bislang besteht allerdings die richtige Einsicht an deutschen Universitäten, dass ein vollständiges Psychologiestudium die richtige Grundlage für die Approbation ist. 
    Der Bundesgesetzgeber hatte zuvor leider versäumt, das Psychologiestudium als Voraussetzung festzuschreiben. Es könnte theoretisch also auch sein, dass es Studiengänge gibt, mit denen man nicht ausreichend Psychologie erlernt, um sich als Psycholog*in bezeichnen zu können. 

    Hier bestehen in Deutschland gute Chancen, dass die Integration in ein Psychologiestudium beibehalten wird. Bei Anerkennungen von Profilen in Psychotherapie aus dem Ausland gilt jedoch nur der geringere Maßstab aus der Approbationsordnung.


  • Wo kann ich mir das Führen meines akademischen Grades bzw. Berufsbezeichnung genehmigen lassen?

    Früher erfolgte in Deutschland die Genehmigung durch die Wissenschaftsministerien. Sie wurde durch eine aus europäischem Recht in deutsches Recht übertragene Regelung in Form einer Allgemeingenehmigung ersetzt, die das Führen von akademischen Graden und Titeln regelt. Eine staatliche Anerkennung ist nicht mehr erforderlich, sondern der zurückkehrende Deutsche oder einreisende Neubürger ist selbst dafür verantwortlich, die Regeln der Allgemeingenehmigung zu beachten und trägt damit auch die juristischen Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Regeln. Selbst schriftlich vorliegende Behördenauskünfte können im Einzelfall fehlleiten. 

    Das unbefugte Führen von Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen ist gem. § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar. Gleiches gilt gemäß Absatz 2 des § 132a StGB für das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen, die den geschützten Titeln usw. zum Verwechseln ähnlich sind. Deshalb ist sowohl der "Diplom-Psychologe", als auch der "Psychologe" geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die ein Hauptfachstudium der Psychologie abgeschlossen haben. Geschützt ist die Berufsbezeichnung "Psychologe" zudem über das Wettbewerbsrecht, denn unzulässig ist die Irreführung über die Befähigung (§ 5 Abs.2 Nr.3 UWG).

    Käuflich erworbene Titel und Grade dürfen nicht geführt werden! Die allgemeine Regelung zum Führen akademischer Titel gilt nur für anerkannte Hochschulen, also solche, die in ihrem Land einen anerkannten Rechtsstatus zur Verleihung des jeweiligen akademischen Grades haben.


  • Wie kann ich den Titel meines ausländischen Hochschulabschlusses in Deutschland führen?

    Grundsätzlich gilt allgemein und in allen Bundesländern:

    Sie können Ihren Titel in der Form, in der er Ihnen verliehen wurde, und unter Angabe der verleihenden Hochschule unter den folgenden Voraussetzungen führen:

    1. Es handelt sich um einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Abschluss eines Studiums mit akademischem Titel.
    2. Der akademische Titel wurde an einer staatlich anerkannten Hochschule erworben.
    3. Der Abschluss wurde von der verleihenden Hochschule nach einem ordnungsgemäßen, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen. Titelähnliche Bezeichnungen, die auf einer bloßen Anerkennung einer Ausbildung durch eine private Organisation beruhen, dürfen demgemäß nicht geführt werden. 

    Im Hinblick auf die Übersetzung der jeweiligen Bezeichnung sind die Angaben und Vorschläge in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) zu beachten. 
    Die deutsche Übersetzung ersetzt nicht den verliehenen Grad. Sie kann nur in Verbindung mit diesem und nicht allein geführt werden.

    Besondere Regelungen im Rahmen von Sonderverträgen gibt es für PhD. bzw. Dr.-Titel aus Australien, Israel, Kanada, USA, und Russland. Diese dürfen in Deutschland als Dr.-Titel geführt werden.


  • Ich habe einen Abschluss in Psychologie aus Polen oder Russland und am Rand der Urkunde steht Diplom. Darf ich mich Diplom-Psychologe nennen?

    Nein. Akademisch erworbene Grade und aufgeführte Zusätze (zusammen auch Titel genannt, z.B. "Master of Arts"), werden auf der Grundlage des Abschlusses eines bestimmten universitären Programms verliehen und müssen bzw. dürfen nur in der verliehenen Form geführt werden. Die verliehenen Titel werden in der Urkunde erkennbar und zentral platziert. Mit der neben dem Titel an einer anderen Stelle der Urkunde oder in einer Übersetzung aufgeführten Bezeichnung Diplom/Diploma wird außerhalb von Deutschland regelhaft nur ausgedrückt, dass es sich um eine Urkunde über irgendeine Form der Ausbildung handelt. Aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland das "Diplom" für einen akademischen Grad steht und dieser als solcher geschützt ist, kann der Begriff Diplom analog zu andernorts üblichen Titeln nicht frei verwendet werden. 

    Diese Regelung schützt den Verbraucher insofern, als dass er dadurch verstehen und unterscheiden kann, welche Kompetenz und Ausbildung mit welchen Titeln verbunden ist. Auch inhaltlich ist dies sinnvoll, da sich Ausbildungen innerhalb von Europa und weltweit hinsichtlich ihres Niveaus und Vertiefungen (Schwerpunkten) sehr stark unterscheiden. Auf der Urkunde für einen Studienabschluss kann nur ein einziger Titel verliehen werden. Eine Umschreibung des verliehenen akademischen Grades, also z. B. des Diploms zum Master ist nicht statthaft. 

    Umgekehrt kann auch das Diplom nicht in Master, Magister, Lizenziat, Kandidat, Spezialist oder einen anderen Titel umgewandelt werden. Geführt werden darf der akademisch verliehene Grad nur in Originalform, z. B. darf der in Polen verliehene "Magister" nicht durch die Bezeichnung "Diplom", die manchmal am Rand der Urkunde aufgeführt wird, ersetzt werden. Eine Vermischung mit Wörtern aus der Urkunde oder verwechslungsträchtigen Bezeichnungen mit dem eigentlichen akademischen Grad ist nicht zulässig, auch wenn manche Übersetzer diesen Fehler tun.


  • Ich habe im Nebenfach Psychologie studiert. Darf ich mich Psychologe nennen?

    Nein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IZR174/83) darf sich nur Psychologe nennen, wer ein Diplom in Psychologie oder einen gleichwertigen Abschluss hat, da der Verbraucher bei Vorliegen der Berufsbezeichnung "Psychologe" von einer Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie ausgeht. Der Verbraucher wird getäuscht, wenn Personen diese Berufsbezeichnung führen, ohne diese Qualifikation zu besitzen. Dem unberechtigten Führen dieser Berufsbezeichnung steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entgegen. Eventuell macht man sich sogar gem. § 132a Abs.2 StGB strafbar.


  • Welche Qualifikation vermittelt der "Konversionskurs" der Open University und wird dieser in Deutschland anerkannt?

    Der sogenannte "Conversion Course" mit einem Abschluss "Diploma in Psychology” ist eine englische Besonderheit, die auf die Anerkennung durch die britische Psychologenorganisationen BPS (British Psychological Society) abzielt und etwa das Niveau eines sozialwissenschaftlichen Bachelors hat. 

    Die Bescheinigung kann durch ein einjähriges Fernstudium der Psychologie auf der Basis eines bestehenden Universitätsabschlusses, in dem ein Jahr Psychologie absolviert wurde, erworben werden - unabhängig davon, ob Psychologie als Haupt- oder Nebenfach studiert wurde (60 Credit Points in Psychologie). Alternativ können Studierende ohne psychologische Vorkenntnisse einen 60 Credit Points umfassenden Einführungskurs in Psychologie an der Open University absolvieren. 

    In England wird diese Bescheinigung auf der Basis eines Abkommens zwischen der Open University und der BPS als Berechtigung für die graduierte Mitgliedschaft im britischen Psychologenverband BPS anerkannt. 
    Die dem deutschen Diplom entsprechende professionelle Qualifikation von Psychologen in Großbritannien ist der Master, der von der BPS in Verbindung mit dem Nachweis von einem Jahr supervidierter Praxis mit dem Label "Chartered Psychologist” bezeichnet wird.

    Die oben genannte Regelung zum conversion grade ist eine private Absprache bezogen auf ein Niveau, das dem üblichen Standard der Studiengänge in Europa und insbesondere in Deutschland nicht entspricht. 
    Die für einen Psychologen übliche Qualifikation, z. B. im Bereich Methoden, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Klinischer Psychologie und anderen üblichen Fächern, die sowohl im Diplom-Studium als auch in der Kombination Bachelor-Master erworben wird, wird im Conversion Course nicht erworben.
    Darüber hinaus wird von der Open University ein Studienjahr mit 1200 Arbeitsstunden berechnet, während es in Deutschland im Studiengang Diplom in Psychologie 1740-1800 Stunden jährlich sind. Weiterhin fehlt der Nachweis zur wissenschaftlichen Qualifikation im Bereich Psychologie, der im Hauptfachstudium durch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Bachelor- oder Vordiplomsarbeit und zusätzlich einer Abschlussarbeit mit wissenschaftlichem Format und den entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Prüfungen in insgesamt 14 Fächern gewährleistet wird.

    Die deutsche Berufsbezeichnung "Psychologe" entspricht dem Niveau des Diploms in Psychologie beziehungsweise des Masters und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. Frage 1) in Deutschland an den Abschluss eines Hochschulstudiums in Psychologie gebunden. Daher kann von Absolventen des sogenannten Conversion Course die Berufsbezeichnung Psychologe nicht verwendet werden.

    Aus deutscher Sicht handelt es sich hier nicht um einen anerkennungsfähigen Abschluss, da in der Regel nur wenige Kurse im Fernstudium belegt werden und sich das Anerkennungsniveau nicht auf international vergleichbare Abschlüsse bezieht, sondern auf die Mitgliedschaft in einem Verein (BPS).

    Abschließend muss davor gewarnt werden, mit einem solchen Abschluss die Berufsbezeichnung Psychologe in Deutschland zu führen. Der BDP wird bei Kenntnis des Führens der Berufsbezeichnung Psychologe durch Absolventen eines Konversionskurses entsprechende juristische Schritte einleiten.


  • Wo finde ich Informationen zur Gleichwertigkeit meines ausländischen Bildungsabschlusses mit dem deutschen Diplom-Abschluss?

    Eine gute Orientierung bietet www.anabin.de. Anabin ist eine Datenbank, die Informationen zu ausländischen Hochschulabschlüssen und -graden, Voraussetzungen für ihren Erwerb sowie Hinweise zu ihrer Einstufung im Verhältnis zu deutschen Hochschulabschlüssen und -graden enthält.
    Die Datenbank wurde vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sowie dem Äquivalenzzentrum des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Kultur und dem Äquivalenzzentrum des Wissenschaftsministeriums Luxemburgs entwickelt. 
    Man erhält in dieser Datenbank die Auskunft über das Verhältnis des ausländischen Abschlusses zum deutschen Abschluss (die "Äquivalenzklasse"). Insgesamt gibt es drei Äquivalenzklassen:

    • Bedingt vergleichbar: Der ausländische Abschlusstyp ist dem deutschen Abschlusstyp formal, aber nicht materiell gleichwertig.
    • Entspricht: Der ausländische Abschlusstyp ist dem deutschen Abschlusstyp formal gleichwertig. Zur materiellen Gleichwertigkeit wird keine Aussage gemacht.
    • Gleichwertig: Der ausländische Abschlusstyp ist dem deutschen Abschlusstyp formal und materiell gleichwertig.

    Formale Gleichwertigkeit bedeutet, dass der ausländische Abschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF) auf dem gleichen akademischen Niveau (Bachelor, Master, Dr.) liegt wie der gleich- oder ähnlich lautende deutsche Abschluss.

    Materiell gleichwertig mit dem Beruf Psychologin/Psychologe ist ein ausländischer Abschluss, wenn die universitären Studien im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Niveau den Anforderungen in Deutschland entspricht. 


  • Wie ist die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse in Deutschland geregelt?

    In Bezug auf die Anerkennung Berufen und Ausbildung gilt für Abschluss innerhalb der EU die Richtlinie 2005/36/EG in der jeweiligen Fassung.


  • Was muss ich tun, um mit meinem ausländischen Abschluss in Psychologie in Deutschland tätig werden zu können?
    1. Psychologische Tätigkeitsfelder unterliegen häufig keinen gesetzlichen Reglementierungen. Aber wenn man psychologische Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung Psychologe anbieten will, dann müssen die dafür geltenden Regeln erfüllt sein. Wie oben dargelegt kann man sich nicht beliebig " Psychologin/Psychologe" nennen, auch nicht durch vermeintliche Konkretisierungen wie Länderabkürzungen, adjektivische oder substantivische Erweiterungen, z. B. Psychologe-Russ., Kinderpsychologin, Verkehrspsychologin, praktische Psychologin etc..
       
    2. Bei nicht direkt reglementierten psychologischen Tätigkeitsfeldern entscheidet also der Arbeitsmarkt, die Nachfrage am Dienstleistungsmarkt und letztlich der jeweilige Arbeitgeber über die Akzeptanz des ausländischen Abschlusses.

      Da im Öffentlichen Dienst und in nachgeordneten Institutionen (z. B. Krankenhäusern) in der Regel vertragliche Regelungen mit den Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) bezüglich der Qualifikation der Angestellten bestehen, wird hier häufig eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Abschluss erforderlich sein.
       
    3. Die folgenden psychologischen Tätigkeitsfelder sind in Deutschland reglementiert:
    • a.    Psychotherapie als Psychotherapeut*in/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in/ Psychologische Psychotherapeut*in/Fachpsychotherapeutin.
    • b.    Psychotherapie auf Basis einer Heilpraktikererlaubnis.
    • c.    Die Anerkennung als Verkehrspsychologischer Berater nach § 71 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfolgt auf der Basis der Anerkennung durch die Sektion Verkehrspsychologie im BDP.
    • d.    Die Anerkennung von Fachpsychologen (Fachpsychologe für Klinische Psychologie, für Rechtspsychologie, für Verkehrspsychologie) zur gesetzlich geregelten Begutachtung nach dem Waffengesetz (§ 3 WaffG) erfolgt von den jeweiligen Sektionen des BDP bzw. im Falle des Rechtspsychologen durch die Föderation der Deutschen Psychologenvereinigungen (BDP und DGPs).

  • Was ist ein Zertifikat zur Bewertung eines ausländischen Bildungsabschlusses?

    Bewirbt man sich als Psychologe mit einem ausländischen Abschluss in Deutschland, haben potentielle Arbeitgeber oftmals Schwierigkeiten, den Abschluss hinsichtlich seiner Qualifikation richtig einzuordnen. Daher wird unter Umständen eine Bestätigung der beruflichen Qualifikationen verlangt. Der BDP als für die Berufspraxis in der Föderation der deutschen Psychologenvereinigungen zuständiger Verband nimmt die Aufgabe der Bestätigung von beruflichen Qualifikationen wahr.
    Oft ist es ratsam, schon vorab ein entsprechendes Zertifikat den Bewerbungsunterlagen beizufügen, um die Chancen der Bewerbung zu erhöhen.

    Für Nichtmitglieder erheben wir einen Unkostenbeitrag von 350 EUR für die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats, Mitglieder des BDP können das Zertifikat gegen einen Unkostenbeitrag von 150 EUR erhalten. 
    Für eine möglichst vollständige Stellungnahme benötigen wir alle Informationen zu Ihrem Studium und Ihren sonstigen Qualifikationen (Studiendauer, Studienschwerpunkte, Diplomzeugnis, Praktikumsdauer, berufliche Tätigkeit(en) nach dem Diplom, Fortbildungen etc.). 

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.


  • "Certificate of professional qualification" - Bewertung der Berufsqualifikation von deutschen Abschlüssen im Ausland

    Will man als Psychologe im Ausland tätig werden, wird von den Behörden oder Arbeitgebern häufig ein "Certificate of professional qualification" oder "Certificate of good standing" als Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes und zur Einordnung der Berufsqualifikation verlangt. Diese Bescheinigung bestätigt auch, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. 

    Der BDP nimmt die Aufgabe der Bestätigung von beruflichen Qualifikationen wahr. 

    Für Nichtmitglieder erheben wir einen Unkostenbeitrag von 350 EUR für die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats, Mitglieder des BDP können das Zertifikat gegen einen Unkostenbeitrag von 150 EUR erhalten. 
    Für eine möglichst vollständige Stellungnahme benötigen wir alle Informationen zu Ihrem Studium und Ihren sonstigen Qualifikationen (Studiendauer, Studienschwerpunkte, Diplomzeugnis, Praktikumsdauer, berufliche Tätigkeit(en) nach dem Diplom, Fortbildungen etc.).

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.


  • Wie war in Deutschland die Ausbildung zum Diplom-Psychologen geordnet?

    Die Ausbildung zur Diplom-Psycholog*in ist ein Diplom-Studium im Hauptfach Psychologie. Abgeschlossen wird dieses Studium mit dem Hochschulgrad "Diplom-Psychologe". 

    Das deutsche Diplom in Psychologie ist staatlich anerkannt und berechtigt zur Ausübung des Berufes Psychologin in allen Tätigkeitsfeldern der Psychologie. 

    Die Regelstudienzeit des Diplom-Studiums Psychologie betrugt 10 Semester. Das Studium gliedert sich in einen ersten Studienabschnitt (Grundstudium) von 4 Semestern und in einen zweiten Studienabschnitt (Hauptstudium) von 5 Semestern. Dazu kommt noch die berufspraktische Tätigkeit, die in der Regel sechs Monate Vollzeit in Anspruch nimmt. Zu der sogenannten Regelstudienzeit von 10 Semestern muss gesagt werden, dass es sich hierbei lediglich um einen theoretischen Wert handelt. Nach statistischen Erhebungen schwankte die durchschnittliche Studiendauer für ein Diplom in Psychologie in Deutschland kontinuierlich um den Wert von 12,6 Fachsemestern herum.

    Das Grundstudium enthielt wesentliche Teile der Grundlagen- und Methodenausbildung und war in 7 Prüfungsfächer (Allgemeine Psychologie I+II, Biologische Psychologie, Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, Entwicklungspsychologie, Methodenlehre und Sozialpsychologie) gegliedert.

    Um sich für die Diplom-Vorprüfung anmelden zu können, mussten Leistungsnachweise (z. B. Referat, Klausur, Protokoll, Hausarbeit) in den 7 genannten Prüfungsfächern sowie ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem empirischen Praktikum erbracht werden.

    Das Grundstudium schloss man nach erfolgreichen mündlichen Prüfungen in den 7 Prüfungsfächern mit dem Vordiplom ab. 
    Im Hauptstudium wurden die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Es gab 3 eher anwendungsorientierte Prüfungsfächer (Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie und Pädagogische Psychologie) und 2 methodenorientierte Prüfungsfächer (Diagnostik und Intervention, Evaluation und Forschungsmethodik). Zudem wählte man ein forschungsvertiefendes psychologisches Prüfungsfach und ein nicht-psychologisches Prüfungsfach. 
    Voraussetzungen für die Anmeldung zur Diplomprüfung waren je ein Leistungsnachweis in den 7 Prüfungsfächern, eine abgeschlossene Diplomarbeit und ein Nachweis über die berufspraktische Tätigkeit, die in der Regel 6 Monate umfasste. 

    Die Diplomprüfung bildete den berufsqualifizierenden Abschluss des Psychologiestudiums. Sie bestand aus einer wissenschaftlichen Kriterien genügenden Diplomarbeit und 7 mündlichen Diplomprüfungen in den oben vorgestellten Fächern.
     


  • In welchem Verhältnis stehen englische und amerikanische Bachelor/Master Abschlüsse zum früheren deutschen Diplom?

    Der deutsche Diplom-Studiengang in Psychologie war hinsichtlich des Umfangs des erworbenen psychologischen Wissens hochwertiger als die üblichen Bachelor-Ausbildungen, wie sie in Großbritannien und den USA angeboten werden. In BA-Studiengängen wird lediglich ein Anteil von 50% Psychologie im Studium gefordert. Dieser Anteil beträgt im Grundstudium des deutschen Diplom-Studiengangs hingegen 100%, wodurch der vermittelte psychologische Wissensanteil beim deutschen Vordiplom wesentlich höher liegt, auch wenn der Bachelor-Studiengang länger dauert. 

    Das deutsche Grundstudium (bis zum Vordiplom) wurde mit einer Gesamtstundenzahl von 3520 Stunden Psychologie berechnet. Im dreijährigen Hauptstudium war die Belegung von ein oder zwei nicht-psychologischen Wahlpflichtfächern möglich, so dass in diesem Studienteil maximal 23%, in der Regel aber nur 11,5% nicht-psychologische Fächer vorkamen.

    Im Unterschied hierzu enthält der britische Master-Studiengang mehr Praxisanteile und daher weniger theoretische Inhalte. Im Unterschied zum britischen Master, bei dem nur in einem Bereich eine Vertiefung vermittelt wird, war im deutschen Diplom-Studiengang eine Schwerpunktvertiefung in mindestens zwei oder mehr Bereichen vorgesehen. Der Diplom-Studiengang enthielt zwei der drei möglichen Vertiefungen Klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie und Pädagogische Psychologie. Das deutsche dreijährige Hauptstudium wurde mit einer Stundenzahl von 4385 berechnet. Davon sind mindestens 3380 Stunden im inhaltlich engeren Sinn der Psychologie zuzurechnen. 

    Zusammengefasst ist also zu sagen, dass das Diplom im Vergleich zu englischen und insbesondere zu US-amerikanischen Bachelor/Master-Studiengängen mehr Psychologie enthält, deutlich stärker an der Wissenschaft und der Vermittlung theoretischer Kenntnisse orientiert ist, mehr an wissenschaftlichen Nachweisen enthält und in mehr Arbeitsfeldern qualifiziert. 
    In den USA ist die Qualität der Ausbildung und auch die der Lehrenden sehr unterschiedlich, sie liegt meist deutlich unter dem britischen Abschluss. Im US-amerikanischen BA-Studiengang wird gymnasiales Oberstufenwissen vermittelt, und nicht selten ist auch beim Master keine wissenschaftliche Abschlussarbeit gefordert.


  • In welchem Verhältnis steht der Bachelor- bzw. der Master-Abschluss in Deutschland zum früheren Diplom?

    Prinzipiell lässt sich sagen, dass ein Bachelor of Science plus ein Master of Science in Psychologie vom wissenschaftlichen Niveau her gleichwertig mit dem Diplom ist. Diese materielle Vergleichbarkeit gilt jedoch nur, wenn das Bachelor- und das Masterprogramm den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) entspricht. Selbst das Vorliegen einer Akkreditierung des Studiengangs ist kein Beleg für das Vorliegen eines in der Fachwelt anerkannten wissenschaftlichen Niveaus. 

    Das sechssemestrige Bachelor-Studium ist als in etwa gleichwertig oder etwas höher als das Vordiplom einzuordnen. Im Hinblick auf die wissenschaftliche Qualifizierung ist erst der Master-Abschluss dem Diplom gleichzusetzen. Die praktische Qualifizierung des Master-Abschlusses ist im Vergleich zum Diplom spezieller und tiefergehender, da hier nur in einem Gebiet eine Schwerpunktvertiefung erfolgt. Der Diplom-Studiengang bietet diese Vertiefungen in zwei Feldern, wodurch die praktische Qualifizierung hier breiter und weniger tief ist. 

    Formal gelten Master- und Diplom-Abschluss als gleichwertig, d. h. der Berufszugang innerhalb Europas ist bei beiden Abschlüssen in gleichem Maße gewährleistet.


  • Kann ich in Deutschland mit meinem ausländischen Hochschulabschluss promovieren?

    Promotionen können in Deutschland an den zur Verleihung von Doktorgraden berechtigten Universitäten, Gesamthochschulen und Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden. Voraussetzung ist ein Hochschulabschluss nach mindestens 8 bis 10 Semestern Regelstudienzeit.

    Personen, die im Ausland studiert haben und in Deutschland promovieren möchten, müssen einen Hochschulabschluss nachweisen, der in dem Land, in dem der Abschluss erworben wurde, unmittelbar zur Promotion berechtigt und mit dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist.

    Die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Abschluss stellt das jeweils zuständige Gremium innerhalb der Universität in eigener Zuständigkeit und Verantwortung fest. In aller Regel ist dies der Promotionsausschuss. Vor ihrer Entscheidung kann die Hochschule die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.

    Aufgabe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (angesiedelt im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister) ist die Beratung und Information der mit der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise befassten Stellen (z. B. Behörden, Ministerien, Hochschulen). Sie selbst hat keine Entscheidungsbefugnisse, die Entscheidung über die Anerkennung liegt bei diesen zuständigen Stellen.
     


  • Ist die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" gesetzlich geschützt?

    Ja. Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.1.1999 ist der Psychotherapeut ein Beruf mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung. Nur approbierte Ärzte, approbierte Psychologische Psychotherapeuten und approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Psychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeutinnen nach dem neuen Gesetz dürfen diese Bezeichnung führen.

    Auch die Berufsbezeichnungen "Psychologische Psychotherapeutin", "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" und Fachpsychotherapeutin sind jeweils geschützt. Diese darf nur führen, wer eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, bzw. Fachpsychotherapeut besitzt. Siehe § 1 PsychThG und § 132a StGB.


  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in Deutschland Psychotherapie ausüben zu können?

    Psychotherapie ist eine Heilbehandlung von Menschen mit seelischen Störungen und Krankheiten. Dafür braucht man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

    Diese staatliche Erlaubnis kann zum einen die ursprünglich den Ärzten vorbehaltene Approbation sein, die mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes auch Psychologen mit entsprechender Qualifikation erteilt wird (Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut).

    Die Approbation ist zudem Voraussetzung für die kassenärztliche Zulassung. Diese wiederum berechtigt zur Niederlassung an einem bestimmten Ort und zur Teilnahme an der ambulanten gesetzlichen Krankenversorgung, d. h. die Leistungen können nicht nur privat, sondern auch über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Zum anderen darf gemäß dem Heilpraktikergesetz (HPG) Psychotherapie ausüben, wer eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nachweisen kann.

    Wer eine Erlaubnis nach HPG besitzt, darf die Leistungen lediglich privat, nicht aber über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Ohne Approbation darf die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" nicht geführt werden.

    Die Ausübung von Psychotherapie auf der Basis des HPG erfolgt auf sehr unterschiedlichen Kompetenzniveaus. Einerseits können es Psychologinnen und Psychologen sein, die mit dem Psychologiestudium und klinischer Schwerpunktvertiefung analoge Kompetenzen wie Psychotherapeut*innnen mit Approbation nach dem neuen Gesetz vorweisen.  Andererseits können es Heilpraktiker sein, die dafür nur eine geringe oder gar keine Ausbildung durchlaufen haben.


  • Was sind die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten?
    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*inPsychologischer Psychotherapeut*in 
    • ein in Deutschland abgeschlossenes Diplom-Studium der Psychologie, welches das Fach Klinische Psychologie einschließt 
    oder
    • ein in Deutschland abgeschlossenes Diplom-Studium der Psychologie, welches das Fach Klinische Psychologie einschließt
    oder
    • ein in Deutschland abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik 
    oder
    • ein in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Abschluss in Psychologie, der dem deutschen Diplom gleichwertig ist
    oder
    • ein in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie oder Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik
    oder
    • ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie, das dem deutschen gleichwertig ist 
    • ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, das als gleichwertig mit dem entsprechenden deutschen Abschluss bewertet wird 
     

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Psychologischen Psychotherapeutin und einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin?

    20. Was ist der Unterschied zwischen einer Psychologischen Psychotherapeutin und einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin? Im Gegensatz zur Psychologischen Psychotherapeutin erstreckt sich bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen die Berechtigung zur Berufsausübung nur auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

    Ausnahmen sind nur zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist, oder bei Jugendlichen, bei denen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21.Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen üben daher berufsrechtlich ein Teilgebiet der Tätigkeit der Psychologischen Psychotherapeutin aus; Psychologische Psychotherapeutinnen dürfen dagegen Patienten jeden Alters behandeln.


  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erhalten?

    Die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetzt (HPG) wird auf Antrag von den Gesundheitsämtern erteilt. Um sie zu erhalten, müssen heilkundliche Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden.

    Insbesondere für Psychologen gibt es in einigen Bundesländern die Möglichkeit der Prüfung nach Lage der Akten. In einigen Bundesländern reicht dafür in angemessener Weise als Nachweis, dass man als Psychologe das Prüfungsfach "Klinische Psychologie" hatte, andere verlangen weitergehende Nachweise wie z. B. sogar eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung.

    Die Überprüfung führt das zuständige Gesundheitsamt durch. Die Durchführung einer schriftlichen und mündlichen Kenntnisprüfung entfällt in diesem Fall. Es treten je nach Bundesland Kosten zwischen 77 und 450 Euro auf.


  • Ich habe im Internet Ausbildungsinstitute gefunden, die auf die Heilpraktikerprüfung und damit die rechtliche Berechtigung zur Ausübung von Psychotherapie vorbereiten. Welches dieser Institute können Sie empfehlen?

    Nach unserer Auffassung reichen diese Ausbildungen keinesfalls aus, um kompetent und gefahrenfrei psychologische Beratung oder gar Psychotherapie auszuüben. Der Stundenumfang schwankt in der Regel zwischen 120 Stunden und 600 Stunden, was in etwa vier Monaten Studium entspricht. Daher können wir nicht nur keine Empfehlung zur Auswahl einer solchen Schule geben, sondern fühlen uns auch verpflichtet, den Verbraucher im Vorfeld seiner Entscheidung auf das geringe Kompetenzniveau einer solchen Dienstleistung hinzuweisen.


  • Ist eine Ausbildung zum "Psychologischen Berater" empfehlenswert und wie sind die anschließenden Berufsaussichten?

    Der Abschluss "Psychologischer Berater" ist keine empfehlenswerte Tätigkeitsbezeichnung. Da diese Bezeichnung nicht geschützt ist, kann sich unabhängig von der Ausbildung jeder als "Psychologischer Berater" bezeichnen. Schon daran lässt sich erkennen, wie wenig Wert man einem solchen Abschluss beimessen sollte. Hinzu kommt, dass solche Ausbildungen oftmals aus Fernstudium und/oder Abendkursen bestehen, die im Schnelldurchgang geringes psychologisches Wissen und Therapietechniken vermitteln. In zweijährigen Ausbildungen, in denen Psychologie nur einen Teil darstellt, kann kein ausreichendes psychologisches Grundwissen vermittelt werden. Zudem können "Psychologische Berater" lediglich die auf das Gebiet der Heilkunde eingeschränkte Erlaubnis zum Ausüben der Psychotherapie (HPG) erhalten und somit ihre Leistungen nur privat abrechnen.

    Was die Berufsaussichten angeht, sollte man bedenken, dass man mit fundiert ausgebildeten Diplom-Psychologen, den Angehörigen anderer sozialer Berufe und vor Allem den Psychologischen Psychotherapeuten konkurrieren muss. Letztere haben neben einem abgeschlossenem Diplom-Studium eine 3- bzw. 5jährige psychotherapeutische Zusatzausbildung vorzuweisen.
    Da der psychotherapeutische Markt in vielen Regionen bereits gesättigt ist, ist die Konkurrenz groß.


  • Ich möchte die Praktische Tätigkeit nach der auslaufenden Übergangsregelung zur psychotherapeutischen Weiterbildung im PsychThG in einem anderen Land, zum Beispiel in Österreich oder der Schweiz absolvieren. Ist das möglich?

    Das ist zwar theoretisch denkbar, aber praktisch sehr schwierig. Dazu bedarf es einer umfassenden Selbstdarstellung der gewünschten stationären Einrichtung. Dann müssen das Ausbildungsinstitut wie auch das Gesundheitsministerium bzw. das Landesprüfungsamt des Bundeslandes dazu bewegt werden, die Unterlagen umfassend zu prüfen, um der Anerkennung stattzugeben. Da es keinen Anspruch auf Anerkennung auf Seiten der ausländischen Klinik gibt, hängt das Gelingen einer solchen Regelung im Wesentlichen von der Bereitschaft des Ministeriums und des Ausbildungsinstitutes ab. Daher gestaltet sich eine solche Anerkennung sehr schwierig und scheitert häufig schon im Vorfeld am Aufwand.


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