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FAQ zum Entwurf eines Berufsgesetzes für Psychologinnen und Psychologen
Erläuterungen zu den Regelungen
Berufsgesetz für Psychologinnen und Psychologen
Hier finden Sie Informationen und Erläuterungen zu dem Entwurf eines Berufsgesetzes für Psychologinnen und Psychologen der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen (BDP und DGPs).
Allgemeine FAQ zum Gesetzesvorschlag
Die Berufsbezeichnung soll zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen und Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen klar und transparent sein. Ein weiteres zentrales Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Berufs über den Schutz der Berufsbezeichnung – auch deshalb, weil (mit Blick auf Gerichtsurteile) der Titelschutz auf den bisherigen rechtlichen Grundlagen nicht mehr ausreichend funktioniert. Im Unterschied zum Diplomstudiengang existiert für Masterstudiengänge der Psychologie keine Rahmenprüfungsordnung mehr, die die inhaltlichen Mindestanforderungen definiert.
Nur Teilbereiche der Psychologie sind in Deutschland reguliert, z. B. verkehrspsychologische Be-ratung oder vereinzelt Schulpsychologie. Das würde mit dem Entwurf eines PsyG nur leicht angepasst werden.
Ein derzeitig zentrales Problem besteht darin, dass Berufsfremde sich als „psychologisch kundig“ ausgeben (z. B. sogenannte psychologische Berater und Beraterinnen usw.). Das geplante Gesetz kann helfen, für Verbraucher und Verbraucherinnen und die Märkte Klarheit zu schaffen.
Weitere Vorteile in Kürze:- ein klares Profil der Berufsangehörigen bzgl. Ausbildung, Weiterbildungen, Kompetenzen, Tätigkeiten und Berufsfeldern
- Sicherung von akademischen und wissenschaftlichen Mindeststandards für die Berufsbezeichnung
- Beauftragungsfähigkeit
- gesellschaftliche, gesetzliche Anerkennung
- Sicherung des freien Berufs / Gewerbesteuerfreiheit
- Sicherung des ethischen Selbstverständnisses
- Berufsgeheimnisschutz bleibt plausibel und eindeutig erkennbar
- Tätigkeitsfelder absichern / vermeintliche Spezialisierungen in Verbindung mit den Begriffen „Psychologie“/„psychologisch“ von Nicht-Psychologen/-Psychologinnen erschweren
- Identität der Berufsangehörigen erhöhen
- Berufsethik schützen: Unterbietungswettbewerb verhindern
- einfachere Anerkennung im Ausland
Mit dem Entwurf eines PsyG ist keine Kammerbildung intendiert. Als schlanker und auch innovativer Entwurf sollen Selbsteinschätzungen, Hilfestellung von BDP und DGPs und Transparenz die Aufgaben bereits ohne weiteren Aufwand erledigen. Es gibt daher keine Notwendigkeit für eine Kammerbildung.
FAQ zu spezifischen Inhalten des Gesetzesvorschlags
Das ist bewusst offengelassen, wie auch in anderen Gesetzen zu anderen freien Berufen. Der Standard ermöglicht im Einzelfall Rücksicht auf konkrete Gegebenheiten. Als unbestimmter Rechtsbegriff kann er mit „nicht nur selten“ abgegrenzt werden.
Wichtiger ist aber: Der sehr schlank gehaltene Entwurf eines PsyG sieht eine Kammer- oder sonstige Berufsverwaltung nicht vor, die Konkretisierungen wie Fortbildungspunkte regeln und überwachen würde. Die beruflichen Standards beschreiben tradierte typische Berufsmerkmale, legen aber nicht Berufspflichten fest.Dieser Berufsstandard ist bewusst offen formuliert. Als Beispiele können genannt werden: zu-sätzliche Beschäftigung des Klienten beispielsweise in Gartenarbeit, intime Beziehungen wäh-rend einer Beratungsbeziehung etc. Die Regelung im PsyG-Entwurf, die insoweit die Berufsethik aufgreift, erfüllt ihren Zweck schon darin, sich diese ethische Frage selbstkritisch zu stellen. Zi-vilrechtlich kann allerdings in Ermangelung konkreter vertraglicher Vereinbarung die gesetzliche Erwähnung von Berufsstandards Wirkung entfalten, insbesondere zur Frage der „erforderlichen Sorgfalt“, womit die Wirkung über ethische Reflexion hinausgehen kann.
Es sei ergänzt, dass nicht ausnahmslos jede psychologische Tätigkeit mit einem Beziehungsaufbau einhergeht.Die Vorschrift korrespondiert insoweit mit Art. 32 Abs.1 DSGVO („angemessenes Schutzniveau“) und dem IT-Grundschutz. Die Regelung zeichnet vor, dass typischerweise ein über dem Normalen liegendes Schutzniveau angemessen ist. Dieses erhöhte Niveau ist wie auch bei Ärztinnen und Ärzten insofern plausibel, als dass es häufig um sensible Gesundheitsdaten und strafrechtlich geschützte Privatgeheimnisse geht.
Eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist aus guten Gründen bei vielen freien Berufen geregelt. Sie schützt sowohl Geschädigte als auch Versicherte vor den ggf. massiven Folgen, wenn ein Berufsfehler zu einem hohen Schaden und dessen Ersatz zur Privatinsolvenz des Schädigers führen würde.
Die Versicherungspflicht bezieht sich nur auf die berufliche Tätigkeit als Psychologin oder Psychologe.
Versichert ist die berufliche Tätigkeit, wie sie im Versicherungsvertrag umrissen wird. Angestellte und verbeamtete Psychologinnen und Psychologen benötigen keine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung, soweit ihre Berufstätigkeit bereits über den Arbeitgeber abgesichert ist.
FAQ zu Berufsfeldern und Berufsbezeichnungen
Es wird sich nichts ändern: Spezialisierungen im Anwendungsfeld sind gemäß Gesetzesentwurf genauso möglich wie aktuell auch. Diese sind bereits heute genauso geschützt wie die Berufsbezeichnung für die Psychologie, d. h. man darf sich nur „Wirtschaftspsychologin“ oder „Wirtschaftspsychologe“ nennen, wenn man berechtigt ist, den Titel „Psychologin“ oder „Psychologe“ zu führen. Der Schutz wird aber mit einem Gesetz stärker.
Im vorgeschlagenen PsyG wird zwischen den beiden Tätigkeiten unterschieden; psychologische Tätigkeiten dürfen nur unter der Berufszeichnung Psychologe oder Psychologin angeboten werden.
Im Psychotherapeutengesetzt ist formuliert: „Psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegen-stand haben, gehören nicht zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie.Das PsyG ist auch unter verfassungsrechtlicher Betrachtung der Berufsausübungsfreiheit die Regelung einer Mindestvoraussetzung. Mindestens muss jede Person, die diese Berufsbezeichnung verwendet, ggf. auch in Wortkombinationen, gemäß PsyG Psychologin bzw. Psychologe sein.
Darüber hinaus ist für alle Psychologinnen und Psychologen eine Berechtigung zur Verwendung der Berufsbezeichnung in Wortkombinationen im PsyG nicht geregelt. Dies ist dem Markt über-lassen. Das bedeutet allerdings keinen rechtsfreien Raum: Es gilt weiterhin diesbezüglich § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach nicht über die Befähigung in die Irre geführt werden darf. Zusätzlich kann es Regeln von Fachverbänden dazu geben, die für die Ver-bandsmitglieder verbindlich sind. Ggf. können solche privatrechtlichen Regeln zu einer Markt-durchdringung führen mit der Folge, dass über § 5 UWG nur dann nicht in die Irre geführt wird, wenn man die verbandliche Regel erfüllt. Überwiegend allerdings wird dies wie bisher wettbe-werbsrechtlich eine Frage der Einzelfallprüfung sein. Gewisse (ggf. vorübergehende) Grauzonen sind nicht ausgeschlossen, werden aber wie bisher nicht als problematisch bewertet.Diese Bezeichnung „Psychologe“ bzw. „Psychologin“ (auch in Kombination mit z. B. „Tier-“) wäre nur für Psychologinnen und Psychologen möglich (wobei man sich fragen könnte, welche Spezia-lisierung zum Ausdruck gebracht werden soll). Für z. B. Veterinäre wäre der Begriff nicht mög-lich, weil sie nicht entsprechend der Anlage des PsyG Psychologie studiert haben.
Das ist nicht nur stringent, sondern auch plausibel: Sollte damit ein Bezug zum „Tierverhalten“ hergestellt werden, wäre das nicht Teil wissenschaftlicher Erkenntnisse der Psychologie.
FAQ zur Anerkennung von Titeln und Abschlüssen
Ausländische, bereits existierende Berufsgesetze haben teilweise oder indirekt als Vorlage gedient.
Der vorliegende Entwurf eines deutschen PsyG führt ebenso wie das EU-Recht nicht dazu, dass ausnahmslos jeder EU-ausländische Studienabschluss in Psychologie zur Passung nach dem PsyG-Entwurf führt, es bleibt die Notwendigkeit der Erfüllung der Studieninhalte in der Anlage.
In der EU orientieren sich in vielen Ländern die Psychologiestudiengänge auch an den akademi-schen Mindestausbildungsstandards der EFPA, dem Dachverband der psychologischen Berufs-verbände bzw. Fachgesellschaften, die auch hier bei den Studiumsqualifikationen berücksichtigt werden. Die Absolventen und Absolventinnen dieser Studiengänge sollten in der Mehrheit der Fälle keine Probleme haben, dem Entwurf des PsyG zu entsprechen.Es geht um eine Selbsteinschätzung und die Pflicht, die Studienbiographie zu veröffentlichen, wenn man die Berufsbezeichnung in einem öffentlichen Auftritt führt. Dies ermöglicht die Überprüfung durch Kunden, Klienten, Konkurrenten, Berufsverbände, Behörden oder Gerichte und gewährleistet, dass man selbst und andere sich der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung versichern können. Das Gesetz ermöglicht – falls erwünscht – auch die Prüfung bzw. Unterstützung durch BDP oder DGPs bei Zweifelsfragen.
Letztlich kann/muss gerichtlich geurteilt werden, dass die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht) besteht.
§ 2 des PsyG regelt vielfältige Übergangsmöglichkeiten. Im Prinzip alle, die sich schon bisher berechtigt als Psychologin oder Psychologe bezeichnen dürfen, dürfen dies auch nach dem Entwurf.
FAQ zum Studium
Ja, Übergangsregelungen sind im Gesetzentwurf enthalten (vgl. die fünfjährige Übergangsregelung nach Inkrafttreten gemäß § 2 Abs.6 PsyG). Allerdings sehen wir nicht, warum man sich gegen das Studium der Psychologie entscheiden sollte, nur weil die Berufsbezeichnung künftig geschützt werden sollte.
Die Benennung eines absolvierten Studiengangs „Psychologie (B.Sc)“ bliebe zulässig, wie schon bislang. Hierbei wird nämlich nicht die Berufsbezeichnung „Psychologin“ / „Psychologe“ behauptet. Genauso bliebe z. B. möglich „Bachelor of Science Psychologie“.
Allerdings empfiehlt die KMK beim Bachelor-Titel keine Zusätze.Nein, die Benennung eines absolvierten Studiengangs „Psychologie (M.Sc)“ bliebe zulässig, wie schon bislang. Hierbei wird nämlich nicht die Berufsbezeichnung „Psychologin“/„Psychologe“ be-hauptet. Genauso bliebe z. B. möglich „Master of Science Psychologie“. Diese Antwort verdeutlicht, dass es einen Master Psychologie geben kann, der auch erwähnt werden darf, der ohne Psychologie-Bachelor aber trotzdem nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Psycholo-ge“/„Psychologin“ berechtigt.
Diese Bezeichnung beinhaltet den Grad „Diplom“ und die Berufsbezeichnung „Psychologe“ bzw. „Psychologin“. Die Rahmenprüfungsordnung ist inhaltlich konform mit den Anforderungen im Entwurf, und somit ist die Bezeichnung rechtmäßig.
Dies gilt natürlich nur insoweit, wie auch tatsächlich eine entsprechende deutsche Urkunde mit der Bezeichnung Diplom vorliegt.Die Person darf sich nicht als Psychologe bzw. Psychologin bezeichnen. Ansonsten regelt das Gesetz (im aktuellen Entwurf) nicht, wie sich diese Absolventen und Absolventinnen nennen. Sehr viele Studiengänge sind nicht mit einer Berufsbezeichnung verbunden. Typischerweise be-zeichnen sich Absolventen und Absolventinnen dann als Personen, die einen bestimmten Studienabschluss (z. B. Bachelor of Arts / of Science im Fach XY) erworben haben
Es handelt sich dann nicht um Psychologinnen/Psychologen, und sie dürfen sich auch nicht so nennen. Sie dürfen aber selbstverständlich ihren Abschluss anführen.
Es ist jedoch in § 2 Abs.8 des PsyG-Entwurfs vorgesehen, dass Personen, die die Anforderungen des PsyG nicht zu 100 % erfüllen, diese über Nachqualifikationen erfüllen und sich dann Psychologin/Psychologe nennen können.Die Struktur von Bachelor-/Masterstudiengangsabschlüssen wird durch den Entwurf nicht aufgebrochen. Allerdings greift der Entwurf des PsyG die fachliche herrschende Meinung auf, dass der Beruf regelmäßig derart komplexe Fragen und Aufgaben aufwirft, dass ein Bachelor-Abschluss dafür nicht ausreicht.
Der Bachelor bleibt formal eine Art berufsqualifizierender Abschluss – aber nicht für den Psycho-logenberuf. Dass ca. 97 % der Bachelor-Absolventen und -Absolventinnen den Psychologie-Master anstreben, drückt nicht die Ablehnung dieses akademischen Grades aus, sondern ist eine Reaktion auf die nachvollziehbaren Marktbelange. Sofern gleichwohl z. B. im wirtschaftspsychologischen Bereich für Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen eine Betätigung möglich er-scheint, ist diese mit dem Entwurf eines PsyG nicht verhindert. Es besteht aber kein Anlass, dafür die Berufsbezeichnung zu verwenden, die weithin erst auf höherem Niveau ansetzt, was mit dem Entwurf nur festgeschrieben werden soll.Der Entwurf geht mit dem Ziel einher, ausreichend Psychologie-Masterplätze zu gewährleisten, weil nur so der Werdegang zum angestrebten Beruf gelingt.
Grundsätzlich werden an den staatlichen Hochschulen ausreichend Masterplätze angeboten, um die Bachelorabsolventinnen und -absolventen dieser Hochschulen versorgen zu können. Eine Platzknappheit resultiert aber daraus, dass sich auch Bachelorabsolventen und -absolventinnen privater und ausländischer Hochschulen auf Masterplätze an staatlichen Hochschulen bewerben. Zwar hat sich die Situation an staatlichen Hochschulen 2025 im Bundesdurchschnitt entspannt, dennoch bleibt es selbstverständlich weiterhin verbandliches Bemühen, auf Bundesebene eine 100 %-Quote bei den Masterplätzen an staatlichen Hochschulen anzustreben. Der Entwurf geht mit dem Ziel einher, ausreichend Masterplätze zu gewährleisten, weil nur so der Werdegang zum angestrebten Beruf gelingt.
Weiterbildungen zur Fachpsychologin / zum Fachpsychologen der Föderation (BDP und DGPs) oder des BDP sind erst und nur möglich, wenn die Grundqualifikation als Psychologe oder Psychologin mit dem entsprechenden Bachelor- und Masterabschluss vorliegt.
Im Entwurf eines PsyG ist nicht vorgesehen, den Masterabschluss planvoll zu umgehen; grundsätzlich ist daher die beschriebene „Verwandlung“ zur Masterumgehung nach dem Entwurf nicht möglich. Gemäß § 2 Abs.8 des Entwurfs können Personen, die nicht alle geforderten Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag bei der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen vom BDP oder der DGPs eine individuelle Kompetenzfeststellung mit Angaben zu Inhalten von Ausgleichsmaßnahmen erhalten.Entscheidend ist der Workload (der die geplante Regelstudienzeit bestimmt, bzw. die ECTS), nicht die tatsächliche Studienzeit. Personen, die ihr Psychologie-Studium schneller als in der Re-gelstudienzeit vorgesehen erfolgreich beenden, sind gemäß PsyG selbstverständlich gleichermaßen zur Titelführung berechtigt.
Die Masterarbeit ist Teil des Studiums / Studiengangs. Damit sind die ECTS, die mit der Master-arbeit erworben werden, Teil der 300 ECTS des Studiums. Alles Weitere regeln die entsprechenden Studienordnungen.
FAQ für Hochschulen
Das PsyG regelt die Berufsbezeichnung, nicht die Benennung von Studiengängen. Studien-gangsbezeichnungen und gesetzliche Berufsbezeichnungen sind daher zu unterscheiden. Es wird von der DGPs empfohlen, dass Studiengänge klar darüber informieren, ob die Anforderungen des PsyG erfüllt werden. Wenn ein Studiengang nicht als Zugang zu der gesetzlich geregelten Berufsbezeichnung nach PsyG ausreicht, sollte dies für Studieninteressierte eindeutig erkennbar sein. Unabhängig davon kann die akademische Abschlussbezeichnung geführt werden, sofern die hochschulrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Gesetzentwurf mit den Mindestanforderungen berücksichtigt auch den europaweit im Be-rufsstand konsentierten EuroPsy; BDP und DGPs tragen diesen Standard als Mindeststandard hinsichtlich der akademischen Studienvoraussetzungen mit und der Entwurf des PsyG erfüllt die-se Standards. Jenseits der Mindestanforderungen verweist die DGPs auf ihre weitergehenden Empfehlungen für die Gestaltung von Bachelor- und Masterstudiengängen, die über den Min-deststandard hinausgehen.
Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Sollte kein einschlägiges Psychologie-Studium im Sinne des PsyG abgeschlossen worden sein, sieht § 2 Abs.8 Kompetenzfeststellungen vor, bei denen psychologi-sche Lehr- und Forschungszeiten im Rahmen von Promotion, Postdoc-Phase und Professur be-rücksichtigt werden können und eröffnet die Möglichkeit für Nachqualifikationen.
Solche Studiengänge und ihre fachlichen Bezeichnungen sind ebenso unberührt vom PsyG, wie darin Abschlüsse zu erhalten. Aber wenn man sich als Psychologin oder Psychologe bezeichnen will, bedarf es der Erfüllung der im PsyG genannten Voraussetzungen.

