Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Zunächst möchten wir unsere Freude darüber ausdrücken, dass die im Rahmen der Rechtssprechung entstandenen berufsrechtlichen Unsicherheiten in der außergerichtlichen Streitbeilegung (im weiteren zusammengefasst mit dem Begriff Mediation thematisiert) nun durch eine umfassende Klarstellung aufgelöst werden können. Die Potentiale der Mediation zur Steigerung der Rechtszufriedenheit als Folge einer erwartbaren Erhöhung der Anzahl nachhaltiger und qualitativ hochwertiger Streitlösungen werden mit dieser gesetzlichen Neufassung endlich im breiten Maßstab erschließungsfähig.

Zudem eröffnen sich weitere Möglichkeiten im zusammenwachsenden Europa grenzüberschreitend und interdisziplinär tätig zu werden. Die das Angebot der Mediation behindernde Wirkung der früheren deutschen Gesetzesfassung wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf aufgelöst. Dies ist aus unser Sicht ein großer Fortschritt.

In diesem Zusammenhang begrüßen wir besonders die in § 2 des Entwurfs vorgenommene klare Abgrenzung der Mediation von Rechtsdienstleistungen, deren inhaltlicher Gehalt im wesentlichen rechtlich interpretierender und gestaltender Natur ist und wegen der dazu erforderlichen vertieften Rechtskenntnisse einen entsprechenden Ausbildungskontext erfordert. Darüber hinaus wird die in der Rechtssprechung des BVerfG getroffene Unterscheidung zwischen Rechtsberatung und Rechtsaufklärung der gesellschaftlichen Entwicklung deutlich besser gerecht. Die Bereitstellung von Informationen und die Erweiterung der Autonomie der Bürger ist entschieden besser geregelt als das im geltenden Rechtsrahmen der Fall ist.

Weiterhin möchten wir anmerken, dass im Vergleich zum Diskussionsentwurf in dem nun vorliegenden Referentenentwurf an einigen Stellen begrüßenswerte Präzisierungen vorgenommen wurden.

Besonders begrüßen wir die klarstellende Ergänzung in § 2 Abs.3.3, dass das Verfassen einer Abschlussvereinbarung der Tätigkeit der Mediation zugehörig ist. Die in der Begründung von § 2 Abs.3.3 vorgenommene Definition der Mediation stellt auf deren Charakter der Gesprächsführung und Moderation kommunikativer Prozesse als zentrale Tätigkeit ab. Die Unterscheidung zwischen Mediation als eigenständigem und im Wesen psychologischem Verfahren und der Rechtsanwendung im Sinne von rechtsinterpretierender, vorschlagender und daher direktiver Beratung zur Gestaltung von Rechtstatsachen ist sowohl fachlich einleuchtend als auch zielführend. Damit wird die Verbreitung der Mediation gefördert.

Die Erweiterung der Möglichkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit durch die vorgesehene Änderung des § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung trifft ebenfalls auf unsere volle Zustimmung.

Wir unterstützen daher den Entwurf in der aktuellen Fassung.
Insgesamt möchten wir Sie zu dem aus unserer Sicht sehr gelungenen und weiter an Substanz gewonnenen Gesetzesentwurf beglückwünschen. Die gänzliche Neufassung des Gesetzes wird den nationalen und europäischen Erfordernissen und Entwicklungspotentialen gerecht und ist daher ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Wir möchten daher abschließend unsere Hoffnung auf eine Verabschiedung diese Entwurfes in absehbarere Zeit ausdrücken.

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