Stellungnahme zu dem Entwurf über die Einführung eines Mediations- und Gütestellengesetzes in Niedersachsen

n das Ministerium für Justiz des Landes Niedersachsen

Der BDP ist mit seinen rund 12.000 Mitgliedern die berufspolitische Interessenvertretung von rund 54.000 berufstätigen Dipl.-Psychologinnen und Psychologen in Deutschland.
Mit o. g. Gesetz soll die Tätigkeit der Mediation auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden, und es sollen Qualifikationsmerkmale professioneller Mediatoren sowie weitere strukturbildende Maßnahmen zu Mediation und Gütestellen geschaffen werden.

Der BDP setzt sich seit über 10 Jahren u. a. innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation BAFM für die Förderung und Implementierung der Mediation als nachhaltigem Verfahren der Streitbeilegung ein. Die Qualitätssicherung in der Mediation und in der Ausbildung zum Mediator stellt ein besonders wichtiges Anliegen dar. Insofern begrüßen wir grundsätzlich alle Bestrebungen, die dazu einen Beitrag leisten. Im Hinblick auf das Berufsbild der Psychologen und die erworbenen Berufskompetenzen möchten wir Ihnen Anregungen zur Verbesserung des vorliegenden Gesetzentwurfes übermitteln.

1. Qualifikation von Psychologen im Feld der Mediation

Die Tätigkeit des Mediators wird im Entwurf als systematische Förderung der Kommunikation mit dem Ziel, eine Konfliktlösung zu ermöglichen, beschrieben. Die Kommunikation mit Menschen und Gruppen unter Berücksichtigung ihrer sich widersprechenden Motive und Interessen ist Kern der Tätigkeit von Psychologen. In den vielen verschiedenen Tätigkeitsfeldern (z. B. psychologische Beratung, Supervision, Coaching, Psychotherapie, Organisationsberater, gutachterliche Tätigkeit) sind Psychologen im Berufsalltag mit vielfältigen Konfliktformen, Macht- und Interessenskonstellationen konfrontiert.

Neben dem umfassenden Wissen über Erleben und Verhalten des Menschen gehört zum Kern der professionellen Tätigkeit und einer diesbezüglichen ethischen Verpflichtung für Psychologen schon immer der bewusste Umgang mit der jeweiligen beruflichen Rolle im Kontext mehrerer Klienten, unterschiedlicher Abhängigkeiten etc..

Die Tätigkeit der Mediation ist im Wesentlichen psychologischer Natur. In Fachpublikationen wird Mediation zumeist im Kontext einer biprofessionellen Kompetenz dargestellt, nämlich der Psychologie und der Rechtswissenschaften. Die von Psychologen in der universitären Ausbildung und in ihren nachfolgenden Berufsjahren erworbenen Kompetenzen zu Konfliktmoderation und Interessenaushandlung sowie in Gesprächsführung und Beratung waren in der Vergangenheit und heute Grundlage für die vielfache Tätigkeit von Psychologen - sowohl als Mediatoren als auch in der Ausbildung von Mediatoren.

2. Ausbildungsstandards § 5

Was die Inhalte der geplanten Mediatorenausbildung betrifft, so ist festzustellen, dass die unter § 5 Abs. 2 Ziffer 2, 4, 7 und zusätzlich teilweise die unter Ziffer 3 ausgeführten Inhalte in der Ausbildung zum Diplom- bzw. Master-Psychologen bereits enthalten sind; diese Grundkompetenzen eines Psychologen werden in der beruflichen Praxis vertieft und erweitert.

Die im Entwurf vorgesehene (gestrichen: n) obligatorische Ausbildung im Anschluss an ein Studium setzt jedoch alle akademischen Abschlüsse gleich und übergeht die erworbenen Kernkompetenzen von Psychologen für diesen Tätigkeitsbereich. Wir sehen daher den aktuellen Regulierungsvorschlag im Hinblick auf die Marktwirkung des Begriffes “Staatlich anerkannter Mediator” als einen sehr starken Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Psychologen.

Wir sehen allerdings auch die Möglichkeit, diese aus unserer Sicht sachlich nicht gerechtfertigte Außerachtlassung erworbener akademischer Kompetenzen von Psychologen durch eine Anerkennung vorgängiger Bildungsleistungen auf ein vertretbares Maß abzuschwächen. Im Gesetzesentwurf wird unter Berücksichtigung der Kompetenz, die Richter in ihrer Ausbildung erworben haben, dieser mit einer Anrechnungsfähigkeit von 40 Zeitstunden Rechnung getragen.

Wir schlagen aufgrund der einschlägigen Qualifikation von Psychologen eine Anrechnung der Berufskompetenzen auf die in § 5 (3), 1. geforderten Ausbildungsstunden im Umfang von 80 Stunden vor sowie 20 Stunden Selbsterfahrung.
Weiterhin regen wir die Anerkennung von nachgewiesener Supervision psychologischer Berufspraxis im Unfang von 20 Stunden als einen angemessenen Umgang mit der erworbenen Kompetenz der Selbstreflexion im beruflichen Handeln an.

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