Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Stellungnahme
Berlin, 15.4.26
Der Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) und insbesondere das Ziel, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv und zukunftsfest zu gestalten, wird vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) begrüßt. Die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiger Schritt, um Schnittstellen abzubauen und Hilfen aus einer Hand zu ermöglichen. Dies entspricht den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und den Empfehlungen der Initiative für einen handlungsfähigen Staat.
Die kurze Frist zur Stellungnahme führt im Folgenden zu der auf das Wesentliche fokussierten Kurzfassung.
Vorbemerkung
Eine Zusammenlegung der Leistungen zur Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe als inklusive Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiger Schritt, um die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemeinsam mit ihren Familien gezielt zu unterstützen und komplexe Bedarfe besser zu erfassen.
Insbesondere die eigene Anspruchsberechtigung für Jugendliche, die Hilfen außerhalb ihres Elternhauses in Anspruch nehmen, ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt. Hierbei sollte jedoch generell auf die Einsichtsfähigkeit der Jugendlichen abgestellt werden. Vom Gesetzgeber ist aufgrund der individuellen Entwicklungsverläufe bei Kindern und Jugendlichen keine starre Altersgrenze vorgegeben. Entscheidend ist der individuelle Reifegrad unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Ist der Jugendliche einsichtsfähig und kann somit die Schwere und Risiken der zu erbringenden Hilfen erkennen und sich angemessen verhalten, gilt eine gesetzliche Schweigepflicht für alle am Prozess beteiligten Fachkräfte (§ 203 StGB) auch gegenüber den Personenberechtigten. Dies wird auch in diesem Entwurf noch immer nicht beachtet und somit die Rechte der Jugendlichen unter Vorgabe der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Dies führt zu einer notwendigen Überarbeitung des vorgelegten Entwurfs vor allem hinsichtlich des eigenen Rechtsanspruches für Jugendliche, auch wenn die Hilfen zur Erziehung innerhalb des Elternhauses erfolgen.
Der BDP vertritt hier die Forderung nach einem allumfassenden Rechtsanspruch für Jugendliche auf Hilfe zur Erziehung.
- Drohende seelische Behinderung
Die Streichung der expliziten Nennung der (drohenden) seelischen Behinderung in § 35a ist höchst problematisch. Der Bedarf an psychologischer und psychotherapeutischer Expertise steigt stark – in allen Feldern der Jugendhilfe, in allen ambulanten, teil- und vollstationären Hilfen zur Erziehung (HzE) und bei den Frühen Hilfen.
Der BDP unterstützt das Vorhaben, Leistungen als Hilfen „aus einer Hand“ unabhängig von der Art der Behinderung zusammenzufassen. Gleichzeitig benötigen Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung umfassende Leistungen, insbesondere zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe, die im vorliegenden Entwurf nicht explizit benannt werden. Um Soziale Teilhabe zu sichern, müssen heilpädagogische und psychologische Leistungen einschließlich nichtärztlicher therapeutischer, sonderpädagogischer und psychosozialer Leistungen im Gesetz verankert sein, die abweichend von § 79 SGB IX über die Einschulung hinaus für die betreffenden jungen Menschen erbracht werden können.
Die (drohende) seelische Behinderung muss explizit im Gesetzestext verankert bleiben. Es braucht zudem verbindliche Standards für die psychologische und psychotherapeutische Qualifikation von Fachkräften. Die Finanzierung psychologischer und psychotherapeutischer Stellen muss gesichert werden.
- Feststellung des Bedarfs
Der BDP gibt weiterhin zu bedenken, dass im Entwurf sektorenübergreifende Strukturen zur ambulanten bzw. stationären Psychotherapie unberücksichtigt bleiben. Eine Beteiligung ist einerseits für die Bedarfsfeststellung (siehe § 38a Abs. 2) vorgesehen und wird durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe geprüft, „... ob für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine kürzere ärztliche Stellungnahme oder vergleichbare Bescheinigung insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlich und ausreichend.“ Wenn dies bejaht wird, verweist der Entwurf auf § 17 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches. Hierin heißt es:
„(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung.“
Wer hierbei die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme trägt, wird im Entwurf an keiner Stelle des Gesetzes erwähnt und ist deshalb auch in der Begründung unter VI. Gesetzesfolgen, Punkt 5 Weitere Kosten nicht aufgeführt. Hier sollte dringend für die extern hinzugezogenen Fachkräfte Rechtssicherheit geschaffen werden und eine Kostenübernahme angelehnt an die jeweiligen Empfehlungen zur Vergütung ärztlicher Leistungen (Gutachten und Befundberichte) für die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen.
Andererseits wird in § 38c gefordert, dass bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans „.. im Einzelfall diejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient, sowie der behandelnde Arzt beteiligt werden.“ Eine Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten sollte in jedem Fall erfolgen.
Somit ist der Passus „im Einzelfall“ zu streichen. Außerdem sind die Psychologischen Psychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendliche Psychotherapeuten zu ergänzen, um einen generellen Einbezug bei gleichzeitiger psychotherapeutischer Behandlung im Rahmen des SGB V zu etablieren. Aus aktuellem Anlass fordert der BDP dringend im kommenden Gesetz die neue Berufsbezeichnung des Fachpsychotherapeuten zusätzlich zu den Berufsbezeichnungen Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zu benennen.
Folgende Gesetzesformulierung wird vorgeschlagen:
| § 38c Abs. 3 IKJHG - RefE | Alternativvorschlag BDP |
| Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans soll im Einzelfall diejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient, sowie der behandelnde Arzt beteiligt werden. | Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans soll (im Einzelfall; gestrichen) diejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient, sowie der behandelnde Arzt, der Psychologische Psychotherapeut, der Fachpsychotherapeut und/oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beteiligt werden. |
- Schulbegleitung und inklusive Bildung
Die geplante infrastrukturelle Bildungsassistenz ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie eine differenziertere Förderung ermöglicht. Allerdings darf dies nicht zu Lasten individueller Bedarfe gehen. Insofern fordert der BDP, verbindliche Qualitätsstandards zu definieren, damit eine effektive Inklusion zu gewährleistet wird.
- Einsparungen und Finanzierung
Die im Entwurf genannten Einsparungen in Milliardenhöhe sind schwer nachvollziehbar. Eine transparente Darlegung der Berechnungsgrundlagen ist erforderlich. Investitionen in die Förderung von Kindern und Jugendlichen sind gut angelegt und wirken sich positiv aus Die Reform darf nicht primär an finanziellen Einsparungen, sondern muss an der Qualität der Hilfen ausgerichtet sein. Es muss sichergestellt werden, dass keine Kürzungen bei erforderlichen und sinnvollen Hilfen für Kinder und Jugendliche vorgenommen werden.
Ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen müssen daher sichergestellt werden, um die Qualität der Angebote zu gewährleisten.
Gerne stehen wir für Fragen und Anregungen zur Verfügung.
Ihre Ansprechpersonen für den Berufsverband Deutsche Psychologinnen und Psychologen:
| Thordis Bethlehem | Agnes Mehl | Pascal Wassermann |
| Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) | Team Kindeswohl und Kinderrechte | Leitungsteam Fachgruppe Klinische Psycholog*innen in der Kinder- und Jugendhilfe in der Sektion Klinische Psychologie |
| t.bethlehem@bdp-verband.de | kinderrechte@bdp-verband.de | team-ki-juhilfe@bdp-klinische-psychologie.de |
