Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Psychosoziale Notfallversorgung vom 01.09.2026

Stellungnahme

Berlin, 22.10.2026

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) begrüßt das Anliegen zur Verbesserung der Psychosozialen Notfallversorgung durch den vorliegenden Gesetzesentwurf. Der vorliegende Entwurf vom 01.09.2026 stellt dabei aus unserer Sicht einen wichtigen Schritt zur effektiven Unterstützung von Betroffenen nach extremen Erlebnissen zur Bewältigung der damit einhergehenden Belastungen dar. Psychische Erste Hilfe und Nachsorge nach kritischen und belastenden Ereignissen kann nachweislich einen wesentlichen Beitrag zur Prävention von Erkrankungen und zum Opferschutz leisten und damit leidvolle Erfahrungen mindern und vermeiden. Besonders begrüßen wir, dass auch Einsatzkräfte als potenziell betroffene Zielgruppe mitgedacht werden. Zugleich stellt sich uns die Frage, aus welchen Gründen Einsatzkräfte des Fachdienst PSNV ausgeklammert werden sollen, vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2. Hier wäre aus unserer fachlichen Sicht eine konsequente Gleichbehandlung aller Fachdienste wünschenswert.

Im Wesentlichen sieht der BDP jedoch die Notwendigkeit, fachliche Aspekte zu stärken, eine tragfähige Überleitung Betroffener über die vorgesehene 72-Stunden-Grenze hinaus zu schaffen und zumindest kleinere Präzisierungen vorzunehmen.

Exemplarisch erscheint die in § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendete Formulierung hier zu allgemein gefasst („Einsatzleitung“). Auch fehlt es an der Verflechtung von Regelstrukturen zur mittelfristigen Versorgung, da Einheiten der PSNV in der Regel für eine Tätigkeit außerhalb der 72-Stunden-Grenze nicht (zwingend) ausgebildet sind, weitergehende Versorgungsangebote zugleich aber nicht definiert werden.

Der BDP schließt sich darüber hinaus den Ausführungen des Landesbeirates PSNV in erster Anhörung an.

Nachfolgend unterbreiten wir unsere Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzesentwurfs (in Fettschrift eingefügt) und freuen uns auf einen Austausch.

GesetzentwurfÄnderungsvorschlag des BDP
§ 2 Abs. 3§ 2 Abs. 3
1Besteht bei betroffenen Personen über den Zeitraum von 72 Stunden hinaus Betreuungsbedarf, so kann die Einsatzleitung im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger (§ 3) über eine Fortsetzung der Betreuung über diesen Zeitraum hinaus entscheiden. 2Besteht bei belastenden Notfällen mit einer Vielzahl von betroffenen Personen bei mehreren Personen weiterer Betreuungsbedarf, so kann nach vorheriger Abstimmung mit der oder dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz die Einsatzleitung im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine anlassbezogene Koordinierungsstelle einberufen, die die betroffenen Personen an geeignete Unterstützungssysteme vermittelt. Der anlassbezogenen Koordinierungsstelle sollen alle Personen angehören, die für die Vermittlung erforderlich sind, insbesondere eine Person, die die Ausbildung zur Beratung von Führungspersonal in Fragen der Psychosozialen Notfallversorgung absolviert hat (§ 5 Satz 1), sowie die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.Besteht bei betroffenen Personen über den Zeitraum von 72 Stunden hinaus Betreuungsbedarf, so kann die mit der Einsatzleitung des PSNV-Einsatzes betraute Person im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger (§ 3) über eine Fortsetzung der Betreuung über diesen Zeitraum hinaus entscheiden. 2Besteht bei belastenden Notfällen mit einer Vielzahl von betroffenen Personen bei mehreren Personen weiterer Betreuungsbedarf, so kann nach vorheriger Abstimmung mit der oder dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz die Einsatzleitung im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine anlassbezogene Koordinierungsstelle einberufen, die die betroffenen Personen an geeignete Unterstützungssysteme vermittelt. Der anlassbezogenen Koordinierungsstelle sollen alle Personen angehören, die für die Vermittlung erforderlich sind, insbesondere eine Person, die die Ausbildung zur Beratung von Führungspersonal in Fragen der Psychosozialen Notfallversorgung absolviert hat (§ 5 Satz 1), eine Person mit psychologischer Expertise sowie die gesetzlichen
§ 7 Abs. 2§ 7 Abs. 2
(2) Der Landesbeirat berät das Fachministerium in Fragen der Psychosozialen Notfallversorgung in Niedersachsen. Er erstellt auf der Grundlage des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik fachliche Empfehlungen für die Entwicklung und Kontrolle von Qualitätsstandards in der Psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung.(2) Der Landesbeirat berät das Fachministerium in Fragen der Psychosozialen Notfallversorgung in Niedersachsen. Er erstellt auf der Grundlage des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik fachliche Empfehlungen für die Entwicklung und Kontrolle von Qualitätsstandards in der Psychosozialen Notfallversorgung, z.B. im Bereich der Aus- und Fortbildung, der Versorgungsqualität und der fachlichen Betreuung von ehrenamtlichen Kräften.

Begründung

Zu § 2 Abs. 3


Der Begriff der „Einsatzleitung“ erscheint für sich zu unspezifisch. Hier sollte eine Klarstellung erfolgen, dass die Entscheidungsfindung bei der mit der Koordination der PSNV-Maßnahmen betrauten Person liegen muss. In größeren Lagen werden die Maßnahmen der PSNV zumeist als Einsatzabschnitt gesehen, so dass hier Unklarheit über die Zuständigkeit entstehen könnte. Gleichwohl enden entsprechende Einsätze für die anderen Fachdienste oft frühzeitiger, während PSNV-Lagen oftmals länger andauern können. Auch gibt es darüber hinaus reine PSNV-Lagen, in denen es an einer formellen „Einsatzleitung“ fehlt.

Eine wesentliche Aufgabe der Anlassbezogenen Koordinierungsstelle besteht in der psychologischen Einschätzung von Belastungen, Belastungsfolgen und möglichem Versorgungsbedarf. Dazu ist eine psychologische Expertise mit Wissen zu Verläufen von Belastungsbewältigung, individuellen Reaktionsweisen und präventiven Strategien zur Vermeidung der Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich. Wenngleich mit Bezug auf § 5 verklausuliert auf die im Konsensus Prozess PSNV definierten „Fachberater“ verwiesen wird, die „psychosoziale Fachkräfte“ sein sollen, zeigt die Praxis, dass im Personalbestand diese Expertise häufig nicht konsequent vertreten ist. In einer solchen Koordinierungsstelle wird sie aber für die notwendigen differenzierten Entscheidungen zwingend benötigt. Die Qualität dieser Form von Case Management hat einen entscheidenden Einfluss auf die Häufigkeit der Entwicklung einer Belastungsstörung. Entsprechend braucht es hier einer Klarstellung und eindeutigen Benennung der notwendigen psychologischen Fachexpertise.

Zu § 7 Abs. 2

Die Qualitätssicherungsaufgabe des Landesbeirates sollte sich nicht nur auf die Ausbildung beziehen. Diese gewährleistet zwar ein gewisses Maß an Qualität, die aber einer stetigen Erhebung und kontinuierlichen Weiterentwicklung bedarf. Insofern sollte auch die Versorgungsqualität in den Blick genommen werden, beispielsweise anhand der Einsatzprotokolle und deren regelmäßigen Evaluation einschließlich der Ableitung von Empfehlungen für Ausbildung und Versorgung. Ähnliches gilt für die Betreuung der Einsatzkräfte nach gravierenderen Ereignissen oder mehrfachen extremen Belastungen und Maßnahmen zur Fortbildung und gegebenenfalls Supervision bzw. Intervision.

Abschließend möchten wir uns noch einmal bedanken, dass sich die Niedersächsische Landesregierung mit dieser wichtigen Angelegenheit beschäftigt und die Gesamtsituation mit einer entsprechenden Gesetzgebung verbessern möchte. Gerne unterstützen wir hierbei mit unserer Fachexpertise!

Für Ihre Fragen und zum Austausch stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung!

Ihre Ansprechpersonen

Heike MänzFredi LangFlorian Stoeck & Dr. Philipp Jann
Vorstand Landesgruppe Niedersachsen Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP)Referatsleiter Fach- und Berufspolitik des BDPLeitungsteam Fachgruppe
Notfallpsychologie im BDP
maenz@maero.def.lang@bdp-verband.deflorian.stoeck@notfallpsychologie.net
philipp.jann@notfallpsychologie.net
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