Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz – BOpfBeG)

Berlin, 29.4.2026

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) e. V. begrüßt ausdrücklich, dass die bisher auf Kabinettsbeschlüssen beruhende Regelung zur Beauftragtenfunktion nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll. Die gesetzliche Verankerung stärkt die Verbindlichkeit staatlicher Verantwortung gegenüber Betroffenen schwerer Gewaltereignisse und setzt ein wichtiges Signal für eine verlässliche und nachhaltige Unterstützung.

Die besondere Schutz- und Unterstützungsverantwortung des Staates gegenüber Menschen, die von terroristischer Gewalt betroffen sind, wird durch den Gesetzentwurf ausdrücklich anerkannt. Dies ist aus Sicht des BDP ein richtiger und notwendiger Schritt.

Gleichzeitig sieht der Verband an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf, um den tatsächlichen Anforderungen moderner Betroffenenhilfe gerecht zu werden.

Besonders kritisch ist die vorgesehene Begrenzung der Zuständigkeit ausschließlich auf terroristische Straftaten (vgl. § 1 Abs. 1 BOpfBeG). Diese enge Fassung greift aus fachlicher Sicht zu kurz. Auch bei Amoktaten und anderen zielgerichteten Gewalttaten entstehen vergleichbare psychische Belastungen und Unterstützungsbedarfe bei Betroffenen. Die notwendige Hilfe darf nicht allein von einer juristischen oder politischen Einordnung des Ereignisses abhängen. Zudem zeigt die Praxis, dass die Einordnung einer Tat als terroristisch häufig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgt (vgl. München 2016; Hanau 2020 u. ä.) und auch einer anderen Motivation unterliegende Gewalttaten nationale Bedeutung entwickeln können (vgl. Erfurt 2002; Winnenden-Wendlingen 2009 u. w.). Gerade in dieser anfänglichen Phase der Verarbeitung benötigen Betroffene jedoch frühzeitige Orientierung, Unterstützung und verlässliche Ansprechpartner. 

Ebenso sollten Einsatzkräfte von Rettungsdienst, Feuerwehr, technischen Hilfsdiensten, Polizei und weiteren Organisationen, die am Schadensort tätig oder mit den Ausmaßen des Ereignisses in direktem Kontakt stehen, ausdrücklich Berücksichtigung finden. Diese Personen sind regelmäßig mit hochbelastenden Situationen konfrontiert und können selbst in erheblichem Maße psychisch betroffen sein. Nach dem derzeitigen Entwurf bleiben sie im Betroffenenbegriff jedoch weitgehend unberücksichtigt (vgl. § 2 BOpfBeG). Aus Sicht des BDP sollte der Gesetzestext hier ausdrücklich Klarheit schaffen.

Kritisch bewertet wird zudem die vorgesehene ehrenamtliche Ausgestaltung der Beauftragtenfunktion (§ 1 BOpfBeG). Die in dem Entwurf beschriebenen Aufgaben – insbesondere Beratung, Koordination, Begleitung, Lotsenfunktion, Vernetzung und politische Interessenvertretung – erfordern ein hohes Maß an kontinuierlicher Verfügbarkeit, fachlicher Expertise sowie zeitlicher und personeller Ressourcen (§ 3 BOpfBeG). Eine seriöse und nachhaltige Wahrnehmung dieser Verantwortung erscheint im Ehrenamt nur eingeschränkt realistisch. Für eine verlässliche Aufgabenwahrnehmung bedarf es aus Sicht des BDP einer hauptamtlichen Struktur mit entsprechendem und klar definierten Personalstamm (jedenfalls nicht eine unspezifische „Personal- und Sachausstattung“, die an anderer Stelle geregelt wird, vgl. § 1 Abs. 2 BOpfBeG). 

Damit einhergehend fehlt es aus unserer Sicht in dem Entwurf an ausreichenden Regelungen zur fachlichen Begleitung. Die Unterstützung von Betroffenen schwerer Gewaltereignisse verlangt differenzierte psychologische, psychosoziale und juristische Expertise. Eine rein administ-rative Koordination oder das undifferenzierte Weiterleiten von Informationsmaterialien wird der Komplexität der Situation nicht gerecht. Gerade die im Entwurf hervorgehobene Lotsenfunktion setzt voraus, dass Betroffene fachlich fundiert, traumasensibel und situationsgerecht informiert und begleitet werden. Hier sollten verbindliche Anforderungen an Fachlichkeit und Qualifikation gesetzlich verankert werden.

Auch wenn auf Länderebene bereits Unterstützungsstrukturen bestehen, ist aus Sicht des Berufsverbandes eine starke und fachlich gleichwertige Struktur auf Bundesebene erforderlich. Diese kann bestehende Defizite ausgleichen und ist insbesondere bei Ereignissen von besonde-rer Tragweite oder länderübergreifenden Schadenslagen von zentraler Bedeutung. Nur so kann der Gleichbehandlungsgrundsatz zuverlässig eingehalten werden.

Insgesamt stellt der Gesetzentwurf einen wichtigen und ausdrücklich zu begrüßenden Schritt dar. Damit die Funktion der oder des Beauftragten jedoch ihrem Anspruch gerecht werden kann, sollten Zuständigkeiten breiter gefasst, Einsatzkräfte ausdrücklich einbezogen, die Funk-tion hauptamtlich ausgestaltet und fachliche Standards verbindlich geregelt werden.

Wer Betroffene schwerer Gewaltereignisse wirksam unterstützt, stärkt nicht nur Einzelne, sondern auch das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat insgesamt. Dieses Vertrauen verlangt verlässliche, professionelle und nachhaltige Strukturen.

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Thordis BethlehemFlorian StoeckAndrea Hirth
Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psycho-logen e. V. (BDP)Leiter der Fachgruppe Notfallpsychologie in der Sektion Klinische Psychologie im BDP Fachgruppe Notfallpsychologie in der Sektion Klinische Psychologie im BDP 
t.bethlehem@bdp-verband.deflorian.stoeck@notfallpsychologie.netandrea.hirth@notfallpsychologie.net
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Stellungnahme
Psychologie in Krisen
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Psychologie in Krisen
Notfallpsychologie

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