Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) zur Themenabfrage im Rahmen der Evaluierung des Waffenrechts (BMI, KM5.53100/81#8, 3.9.2025)

Stellungnahme

Berlin, 6.10.2025

Vorbemerkung

Aus der Sicht des BDP geht rein statistisch von legalen Waffen allein kein erhöhtes Betriebsrisiko für die Allgemeinheit aus, sondern immer von den Waffen in Kombination mit der Person, die damit umgeht. Die Risiken, die isoliert von Waffen ausgehen, sind solche in Bezug auf Bediensicherheit, Haltbarkeit etc., die im Rahmen des Beschusses von Schusswaffen durch die Beschussämter geprüft werden. Für den BDP sind nur die Themen relevant, die sich direkt oder indirekt auf Betriebsrisiken auswirken, die von einem Waffenbesitzer ausgehen.

Konkrete Problemfelder

Aus fachlicher Sicht des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen sind vor allem vier Themenkomplexe im aktuellen Waffenrecht zu evaluieren und anzupassen:

  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  • die Waffenrechtliche Eignung (§ 6 WaffG)
  • das waffenrechtliche Bedürfnis (§ 8 WaffG)
  • Altersbeschränkungen und Regelungen (§ 27 WaffG / § 14 WaffG / § 6 WaffG)

Bezogen auf diese Problemfelder heben wir die folgenden Aspekte und Fragestellungen hervor.

  1. Unzulässige Verhaltensprognosen und Persönlichkeitsbegutachtungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung
    Bis zur Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2003 gab es waffenrechtlich nur die Zuverlässigkeit, die jedoch damals auch Aspekte der Eignung mit umfasste. Mit der Änderung im Jahr 2003 wurde die waffenrechtliche Eignung definiert und die Zuverlässigkeit soll sich lediglich auf juristisch verwertbare Aspekte beziehen.

    Problemstellung:
    Aktuell enthalten Regelungen zur Zuverlässigkeit Definitionen, die von der „waffenrechtlichen Eignung“ abgedeckt sind. Im Gegensatz zum § 6 WaffG ist hier jedoch nicht geregelt, wie mit Eignungsbedenken umzugehen ist und wie diese durch den Betroffenen ausgeräumt werden können (Beispielhaft sei hier § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erwähnt, die sich im Wortlaut im § 6 WaffG wiederholen). Dies führt zu uneinheitlichen Auslegungen und dadurch Mehraufwand bei Behörden und bei Gerichten, ohne dass dies einen signifikanten Einfluss auf die Sicherheit hat bzw. Missbrauch verhindert.

    Evaluationsfragestellung:
    Verfügen Sachbearbeiter*innen über Prognosekompetenzen oder sollten besser sämtliche Regelungen, die sich auf Verhalten, Verhaltensprognosen und Persönlichkeitsaspekte beziehen, aus dem § 5 WaffG gestrichen werden und an sachkundige Gutachter*innen verwiesen werden?
     
  2. Altersbezogene Regeluntersuchung der Eignung
    Einschränkungen, warum eine Begutachtung vor erstmaliger Erteilung nur für einen Teil der legalen Waffenbesitzer (u. a. Sportschütz*innen unter 25 Jahren in Verbindung mit bestimmten Waffen oder Beschäftigte in der privaten Sicherheitsbranche) durchgeführt wird, sind nicht wissenschaftlich begründbar.

    Problemstellung
  • Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, dass Personen ab dem 25. Lebensjahr geringere Risiken aufweisen, wenn diese mit Schusswaffen umgehen als ältere Menschen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Entwicklungsverzögerungen, die bis zum 25. Lebensjahr vor-liegen, auch später stabil erhalten bleiben können. Insofern sollte diese Regelung geändert werden, da diese ohnehin Menschen aufgrund ihres höheren Alters in unzulässiger Weise bevorzugt bzw. diskriminiert.
  • Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, dass Jäger*innen grundsätzlich geeigneter sind als z. B. Sportschütz*innen bzw. dass Risiken, die von diesen Legalwaffenbesitzern ausgehen, geringer sind als bei anderen Personengruppen. Die Argumentation, dass Jäger*innen aufgrund ihrer aufwendigen Ausbildung ein legitimes Interesse nachweisen würden und daher Missbrauch weniger wahrscheinlich wäre, ist nicht stichhaltig, da aktuell der Erwerb von legalen Schusswaffen für Sportschütz*innen aufwendiger ist als für Jäger*innen. Darüber hinaus ist die Jungjägerausbildung nicht einheitlich geregelt. Dies geht von einer dreijährigen Jagdbegleitung über neunmonatige Kurse bei Kreisjägerschaf-ten hin zu achtwöchigen Crash-Kursen mit Erfolgsgarantie. Juristisch notwendig ist eine Teilnahme an einer Ausbildung im Übrigen nicht. Die Prüfung zum Jäger kann auch direkt abgelegt werden, was vereinzelt stattfindet.
  • Auch wenn bei Sportschütz*innen die Vereine häufig eine soziale Institution mit einer positiven Sozialkontrolle darstellen, kann dies keine Begutachtung der Eignung ersetzen. Es ist nicht sichergestellt, dass dies auch noch nach bzw. während des demografischen Wandels, vor dem auch der Schießsport steht, der Fall ist. Daher kann hier nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Sozialkontrolle zukünftig noch in gleicher Art und Weise stattfindet.

    Evaluationsfragestellung:
  • Warum erfolgt nicht unabhängig von Alter und Bedürfnisgrund vor erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis immer eine Begutachtung der persönlichen Eignung durch eine*n psychologische*n Gutachter*in mit entsprechender Qualifikation?
  • Kann heute von einer einheitlichen Mindestqualifikation in Bezug auf waffenrechtlichen und waffentechnischen Kompetenzen bei Gutachtern der verschiedenen Fachdisziplinen ausgegangen werden?

    Die Begutachtung sollte sich an den bereits etablierten Standards der Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG orientieren, bei denen waffenrechtliche und waffentechnische Mindeststandards für psychologische Gutachter*innen bereits heute definiert durch den BDP bzw. die Deutsche Psychologen Akademie (DPA) definiert sind ; fachliche Konzepte hierzu liegen bereits vor. Umgekehrt entfällt die aktuelle „Sichtprüfung“ durch die Behörden bei erst-maliger Erteilung. Diese bindet nur unnötige Ressourcen in den Behörden und bringt keine zusätzlichen, fundierten Erkenntnisse, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sachbearbeiter in Behörden über entsprechende Qualifikationen verfügen, die Eignung zu beurteilen.
  1. Anlassbezogene Begutachtung der Eignung
    Aktuell regelt der § 6 Abs 2 WaffG Anlassbezogene Begutachtung der Eignung. Es erscheint auch zukünftig geboten, dies im Waffenrecht vorzusehen.

    Problemstellung
    Problematisch ist, dass die Bewertung von „Tatsachen, die die Annahme einer Nichteignung“ durch die waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden sehr unterschiedlich erfolgt. So gibt es aktuell folgende Konstellationen:
  • Die Behörde ordnet ein Gutachten an und die angebrachten Tatsachen rechtfertigen eine Begutachtung (Gutfall).
  • Die Behörde ordnet keine Begutachtung an, obwohl laut Aktenlage ausreichende Eignungsbedenken bestehen (falsch negativ).
  • Die Behörde ordnet eine Begutachtung an und bei Prüfung der Akten durch Gutachter*in-nen kommen diese zur Auffassung, dass die vorgebrachten Tatsachen keine Eignungsbedenken rechtfertigen (falsch positiv).

Diese hohen Qualitätsunterschiede sind insofern nicht verwunderlich, als dass Sachbearbeiter*innen in den waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden nicht medizinisch oder psychologisch geschult sind und daher bei der Bewertung von „Tatschen nach Aktenlage“ grobe Fehler unterlaufen können.

Evaluationsfragestellung:

  • Gibt es für die Behördenmitarbeiter*innen eine Checkliste oder Kriterienliste zur Vermeidung falsch-positiver oder falsch-negativer Entscheidungen in Analogie zu Kriterienlisten wie sie u.a. im Bereich der Kraftfahrereignung verwendet werden?

    Kriterienlisten und Fachwissen hierzu liegen bereits für verschiedene Fragestellungen auf Seiten des BDP vor.
     
  1. Bedürfnisprüfung als ungeeignete Form der Risikoprävention

    Es ist die Auffassung des BDP, dass die dezidierte Bedürfnisprüfung, die bereits heute nicht mehr in allen Fällen je Waffe erfolgt (z. B. gelbe WBK bei Sportschütz*innen, Waffenerwerb durch Jäger*innen, Sammler*innen oder Sachverständige), keinen Gewinn an Sicherheit darstellt. Risiken gehen nicht von Waffen, sondern von Waffenbesitzer*innen aus. Dieses Risiko kann nur über die waffenrechtliche Eignung und nicht über das waffenrechtliche Bedürfnis erfolgen.

    Problemstellung:
    Die aktuelle Art der Bedürfnisprüfung bindet viele Ressourcen, ohne dass dies irgendeinen belegbaren Einfluss auf Risiken durch Schusswaffen hat.

    Die Unterscheidung des „Regelbedürfnisses“ von drei halbautomatischen Langwaffen und zwei Kurzwaffen versus dem besonders nachzuweisenden Bedürfnis bei Sportschützen nach weiteren Schusswaffen hat keinen Effekt in Bezug auf Sicherheit. Straftaten, Suizide, erweiterte Suizide und Amok-Läufe wurden in der Vergangenheit i.d.R. mit weniger Waffen durchgeführt, als im Regelbedürfnis beschrieben. Insofern geht hier von weiteren Waffen empirisch kein zusätzliches Risiko aus und die aktuell ausufernde Bedürfnisprüfung ist ein ungeeignetes Mittel zur Risikoprävention. Außerdem werden massiv Ressourcen auf Seiten der Behörden gebunden.

    Evaluationsfragestellung:
  • Führt die aktuelle Form der Bedürfnisprüfung über ein Grundbedürfnis hinaus zu einer Erhöhung der Sicherheit bzw. Verringerung von Risiken oder ist eine Regelbegutachtung der persönlichen Eignung durch Gutachter*innen mit entsprechender Fachqualifikation bei Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hierfür geeigneter?
     
  1. Altersregelungen im Schießsport und beim Umgang mit Waffen

    Aktuell finden sich im Waffengesetz an verschiedenen Stellen Vorschriften, die den Umgang mit Waffen und Munition in Bezug auf das Alter der betreffenden Person regeln. Dies ist u. a.
  • im § 4 WaffG (Voraussetzung des 18 Lebensjahres für eine waffenrechtliche Erlaubnis)
  • im § 6 WaffG (Regeluntersuchung der Eignung bei Personen unter 25 Jahren, sofern keine Ausnahme greift)
  • im § 14 WaffG (Erwerb von Waffen durch Sportschütz*innen erst ab dem 21 Lebensjahr, sofern keine Ausnahme greift)
  • § 27 WaffG (das Schießen durch Minderjährige)

    Problemstellung:

    Bis auf die Regelung, dass eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis an die Volljährigkeit gekoppelt ist (18. Lebensjahr), fehlt für sämtliche Altersregelungen die fachliche Evidenz.
     
  • Wie bereits beschrieben, gibt es keinerlei empirische Belege, welche die Altersgrenze im § 6 WaffG rechtfertigt und hier Menschen je nach Alter bevorzugt oder benachteiligt.
  • Es gibt keine wissenschaftliche Evidenz und auch keinen psychologischen Anhaltspunkt, warum Sportschütz*innen als einzige Personengruppe bestimmte Schusswaffen erst ab dem 21. Lebensjahr erwerben dürfen. So lange die Evidenz ausbleibt, stellt die aktuelle Regelung eine Form der negativen Altersdiskriminierung dar.
  • Die Regelungen zum Schießen durch Jugendliche bzw. die damit verbundenen Beschrän-kungen sind aus mehreren Gründen hoch problematisch. Im Sportlichen Kontext ist das Schießen mit Luftdruckwaffen erst ab dem 12. Lebensjahr zulässig. Auf jedem Volksfest dürfen bereits Kinder an der „Schießbude“ mit Luftdruckwaffen schießen. Dies ist ein logischer Widerspruch und eine Ungleichbehandlung der Sportschütz*innen gegenüber „Spaßschütz*innen“. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Studien und Untersuchungen, die nahelegen, dass Sportschießen (sofern die Trainingsintensität nicht zu hoch gewählt ist) die kognitive Entwicklung von Jugendlichen verbessert und grundsätzlich als positiver Einfluss zu werten ist.

Evaluationsfragestellungen:

  • Gibt es empirische Belege, die eine Alters- und Bedürfnisdiskriminierung im Rahmen der Untersuchungen nach § 6 WaffG rechtfertigen oder wäre eine altersunabhängige Regel-untersuchung bei allen erstmaligen Erteilungen sinnvoller?
  • Braucht es eine weitere Validierung der Altersregelungen bei Jugendlichen nach wissen-schaftlichen und empirischen Standards zur Vereinheitlichung der Regelungen für die ver-schiedenen Personengruppen und wie kann eine sinnvolle neue Regelung hierzu aussehen?

Für Ihre Fragen und einen Austausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpersonen: 

Thordis BethlehemYorck NeuserFredi Lang
Präsidentin BDPDiplom PsychologeReferatsleiter Fach- und Berufspolitik
t.bethlehem@bdp-verband.deyneuser@web.def.lang@bdp-verband.de
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