Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Am 16.04.2026 hat das Bundesministerium einen ersten Gesetzesentwurf (sog. Referentenentwurf) für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz, BStabG) veröffentlicht. Dieses Gesetz basiert auf den am 30.03.2026 veröffentlichten Vorschlägen der FinanzKomission und soll nun offenbar im Eilverfahren beschlossen werden. Die Verbände und Institutionen hatten nur bis zum folgenden Montagmorgen (20.04.2026) 9:00 Uhr Zeit zur Stellungnahme.
Geplante Kürzungen in der Psychotherapie im Überblick
Unmittelbar auf die Psychotherapie bezogen sollen die Zuschläge zur Kurzzeittherapie ab dem 01.01.2027 abgeschafft werden. Außerdem wird die Rückführung von bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen in die morbiditätsbedinge Gesamtvergütung (MGV) ebenso Auswirkungen haben wie die geplante Ausgabenbegrenzung, die sich an der sogenannten Grundlohnrate orientieren soll. Außerdem ist geplant, das Budget für den Innovationsfonds zu halbieren.
Rückführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
Aktuell werden die meisten psychotherapeutischen Leistungen extrabudgetär vergütet, das heißt sie unterliegen keiner Mengenbegrenzung, jede erbrachte Leistung wird vollumfänglich vergütet. Diese fehlende Mengenbegrenzung wurde nun bemängelt. Im Gesetzentwurf liegt der Fokus dabei nicht auf psychotherapiespezifische Leistungen, sondern insb. TSS- oder Hausarztvermittlungsfälle (vgl. geplante Änderungen in §87a SGB V). Dennoch ist das der zentrale materielle Eingriff, denn Psychotherapiesitzungen wurden zwar in diesem Zusammenhang nicht extra erwähnt, jedoch soll auch §87b neu gefasst werden, der die Mengenbegrenzungen regelt. In Satz 3 neu dieses Paragraphen werden nur noch wenig andere Leistungen als explizit extrabudgetär zu vergüten definiert. §87d neu sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen eine jährliche Gesamtvergütung für die Leistungen außerhalb der MGV, auch hier sind nur wenige Ausnahmen geschützt – die Psychotherapie ist nicht dabei.
Begrenzung der Vergütungssteigerung
Auch jetzt schon gibt es eine gesetzlich geregelte grundsätzliche Ausgabenobergrenze abhängig von der Veränderungsrate. Bisher sieht §71 Abs. 2 SGB V jedoch unter bestimmten Umständen eine Überschreitung vor, dieser Absatz soll nun gestrichen werden. Diese Koppelung an die sogenannte „Grundlohnrate“ (durchschnittliche Einnahmen der Krankenkassen pro Versichertem/r), die die realen Kostensteigerungen bei weitem nicht widerspiegelt, wirkt als Ausgabenbremse und beeinflusst weitere Regelungen. So schränkt sie auch den Handlungsspielraum des Bewertungsausschusses ein (vgl. §87 SGB V).
Wegfall des KZT-Zuschlags
Derzeit erlaubt §87 Abs. 2c SGB V Zuschläge u.a. auf die Grundpauschale für bestimmte fachärztliche Leistungen nach Vermittlung durch die Termin-Service-Stelle oder den Hausarzt sowie explizit für den ersten Behandlungsblock einer neuen Kurzzeittherapie. Diese Zuschläge sollen gestrichen werden. Für die Psychotherapie ist das ein unmittelbarer Eingriff, ab dem 01.01.2027 fallen diese Zuschläge weg. Auch wenn im Vorfeld kritisch diskutiert wurde, ob wir diese Art der Steuerung gutheißen oder ob andere Anpassungen – die auch die Langzeittherapie betreffen sinnvoller gewesen wären, bedeutet das reale Honorareinbußen.
Wie geht das Gesetzgebungsverfahren weiter?
Nach Ablauf der Stellungnahmefrist gibt es normalerweise eine Anhörung derjenigen, die Stellung bezogen haben (also auch dem VPP im BDP e.V.). Dann kann das BMG noch Änderungen vornehmen, bevor die Regierungsparteien sich auf einen Kabinettsentwurf einigen. Dieser wird dann dem Bundestag vorgelegt, der in einer 1. Lesung darüber berät und den Entwurf an die zuständigen Ausschüsse – insbesondere den Gesundheitsausschuss übermittelt. Dort finden weitere Beratungen statt, aus denen Änderungsvorschläge resultieren können. Über die auf diese Weise mehr oder weniger stark veränderte Fassung stimmt dann der Bundestag ab.
Welche Maßnahmen können jetzt noch helfen?
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken und ihr Ministerium stehen unter Druck. Sie müssen Kürzungsvorschläge liefern und der einfachste Weg ist, den Empfehlungen der eingesetzten Kommission zu folgen.
Aber das Gesetz muss noch durch das Parlament, ohne die Stimmen der Abgeordneten kann es nicht beschlossen werden. Darum ist es wichtig, dass wir die Politiker*innen – insbesondere die des Gesundheitsausschusses adressieren und weiter laut sind. Denn auch für eine*n Politiker*in ist es einfacher für ein Projekt einzustehen, das von der breiten Öffentlichkeit gewollt wird.