Ergänzung zur Stellungnahme des BDP zur Regulierung der Freien Berufe: Gebührenordnung in der Verkehrspsychologischen Beratung

Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 09.12.04 möchten wir folgendes zu Gebührenordnungen im sensiblen Bereich der verkehrspsychologischen Untersuchung und Beratung anmerken.

1. Die Verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV, die zur Vermeidung des Verlustes der Fahrerlaubnis oder auch in der Fahrerprobungsphase in Anspruch genommen werden kann, ist nicht per Gebührenordnung geregelt. Vielmehr wird das Beratungshonorar mit dem zu Beratenden frei ausgehandelt. Der BDP hält auf diesem Gebiet eine Gebührenregelung auch nicht für notwendig, da es sich um die freiwillige Wahrnehmung einer Beratungsleistung zur Vermeidung des Verlustes der Fahrerlaubnis handelt.

2. Anders verhält es sich mit den Gebühren für die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Es handelt sich hier um eine die Sicherheit der Bevölkerung tangierende Tätigkeit, da Personen, die für das Führen eines KFZ sind ungeeignet, identifiziert werden sollen. Ablauf, Gegenstand und Bedingungen der MPU sind gesetzlich stark geregelt. Dabei schwankt der Aufwand für die Erstellung eines psychologischen Gutachtens im Rahmen der MPU sehr stark. Gebührenordnungen haben hier zum einen den betriebswirtschaftlichen Zweck, stark variierende Zeitaufwände verschiedener Gutachten zu kompensieren. Bei Fortfall der Gebührenordnung ist zu erwarten, dass – aus kaufmännischen Notwendigkeiten heraus - die Gebühren insgesamt, vor allem für Gutachten mit hohem zeitlichen Aufwand stark steigen würden.

Eine Freigabe der Gebühren würde weiterhin zu einem Preiswettbewerb führen, der nur über folgende zwei Wege ausgetragen würde. Entweder würden sich preisgünstige Gutachten mit Gefälligkeitscharakter, die mit geringem Aufwand erstellt werden, am Markt durchsetzen. Diese könnten keinen fachlichen Standards genügen und tangierten die Verkehrssicherheit insgesamt. Alternativ ist vorstellbar, dass an der Qualität der Gutachten und an der Qualifikation der Gutachter gespart würde, um die Preise niedrig zu halten und sich so am Markt zu behaupten. Auch dies würde sich auf die Gefahrenlage im Straßenverkehr auswirken.

Hierzu existiert in Beispiel aus Baden-Württemberg. Dort wurde die zuvor existierende Gebührenordnung für die Begutachtung von Fahrlehrern aufgehoben. Resultat war, dass die Preise für die Gutachten erheblich sanken, die Gutachten aber gleichzeitig nur noch aus wenigen, inhaltlich nicht brauchbaren Sätzen bestanden; es kann nicht mehr von vollwertigen Gutachten die Rede sein. Hier hat der Fortfall einer Gebührenordnung unmittelbar zu einem Qualitätsverfall geführt.

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