Entwurf Zweites Justizmodernisierungsgesetz

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen begrüßt das Anliegen der Effektivierung von gerichtliche Verfahren.

Artikel 10:
Bei der Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren (§ 411 a ZPO) sollte der Grundsatz der Sachverhaltsbegzogenheit der Begutachtung berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft erarbeitetes schriftliches Gutachten auch eine familienrechtliche Fragestellung berühren, muss dies aber nicht. Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung des § 411 a ZPO sichert den Sachverhaltsbezug nicht, sondern könnte zu einer Pauschalisierung führen, die im Ergebnis des Rechtsstreit verlängern würde.

Es wird deshalb vorgeschlagen, den Entwurf zu ergänzen:
"Die schriftliche Begutachtung ... ersetzt werden, wenn der Sachverhalt in einem solchen Gutachten bereits erarbeitet wurde."

Veröffentlicht am:
Kategorien:
Stellungnahme
Logo Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.

Wir unterstützen alle Psychologinnen und Psychologen in ihrer Berufsausübung und bei der Festigung ihrer professionellen Identität. Dies erreichen wir unter anderem durch Orientierung beim Aufbau der beruflichen Existenz sowie durch die kontinuierliche Bereitstellung aktueller Informationen aus Wissenschaft und Praxis für den Berufsalltag.

Wir erschließen und sichern Berufsfelder und sorgen dafür, dass Erkenntnisse der Psychologie kompetent und verantwortungsvoll umgesetzt werden. Darüber hinaus stärken wir das Ansehen aller Psychologinnen und Psychologen in der Öffentlichkeit und vertreten eigene berufspolitische Positionen in der Gesellschaft.

Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen