Die Abrechnung von Therapien im sog. Kostenerstattungsverfahren: EBM, GOP oder GOP mit Empfehlung? Ein Überblick
Lange Zeit galt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) als die wirtschaftlich attraktivere Option gegenüber dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Doch die Honorarentwicklung der letzten Jahre hat dieses Bild verändert. Für Kolleg*innen in privaten Praxen, die Therapien im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V durchführen und abrechnen, stellt sich heute die Frage: Welcher Weg ist betriebswirtschaftlich sinnvoll und für die Patient*innen am sichersten?
- Die Abrechnung nach EBM: Der neue „Goldstandard“?
Entgegen der veralteten Annahme, der EBM sei die „Billig-Variante“, zeigt ein Blick auf die aktuellen Zahlen 2026 ein anderes Bild.
- Honorarvorteil: Eine psychotherapeutische Sitzung im EBM wird aktuell mit 119,89 € vergütet. Damit liegt sie deutlich über den Sätzen der GOP.
- Patient*innenvorteil: Da die Krankenkasse bei Bewilligung der Kostenerstattung genau diesen Betrag übernimmt, entstehen für die Patient*innen in der Regel keine Eigenanteile.
- Akzeptanz: Die Abrechnung erfolgt nach den Sätzen der gesetzlichen Krankenversicherung, was die Erstattungsprozesse erheblich beschleunigt.
- Nachteile:
o Rechtliche Unklarheit: Als Privatpraxis ist es rechtlich korrekt, nach GOP abzurechnen.
o Bürokratie: EBM-Ziffern sind in der Rechnung korrekt abzubilden.
o Struktur: Das System ist auf Kassensitze zugeschnitten. Beispielsweise können Strukturzuschläge und der Zuschlag für die KZT meist nicht abgebildet und vergütet werden.
- Die Abrechnung nach GOP (Standard 2,3-fach)
Die GOP ist berufsrechtlich die Grundlage für Privatbehandlungen, hinkt jedoch in der Honorarhöhe aktuell hinterher.
- Vergütungsdefizit: Beim üblichen 2,3-fachen Steigerungssatz liegt das Honorar für Verhaltenstherapeut*innen bei lediglich 100,55 € (Ziffer 870) bzw. bei 92,50 € für tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie (Ziffer 812).
- Wirtschaftlichkeit: Wer nach GOP abrechnet, erzielt pro Sitzung ca. 20 bis 27 € weniger Umsatz als im EBM-System, es sei denn, es werden höhere Steigerungssätze vereinbart.
- Das „Erstattungsrisiko“: Ein finanzielles Risiko für Patient*inen entsteht bei der GOP im Kostenerstattungsverfahren dann, wenn die Rechnung den Steigerungssatz von 2,3 übersteigt. Hier verhalten sich die Krankenkasse sehr unterschiedlich. Einige lehnen es rundheraus ab, sich an das System der GOP mit der in das Ermessen der Behandelnden gesetzten Möglichkeit der Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz zu halten.
- Patient*in trägt Differenz: Eigenanteil kann die Beziehung belasten und die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
- GOP mit gemeinsamer Abrechnungsempfehlung
Diese Variante nutzt Analogziffern, um die Leistungen abzubilden, die in der alten GOP-Struktur fehlen.
- Rechtssicherheit: rechtssichere Abbildung von Leistungen wie der Kurzzeittherapie oder aufwendigerer Diagnostik sowie angemessene Vergütung:
- Höhere Vergütung: keine extra Begründung oder abweichende Vereinbarung mehr nötig.
- Herausforderung: Während PKV und Beihilfe diese Empfehlungen anerkennen, verharren GKV-Kassen oft starr auf den EBM-Vergleichswerten.
- Nachteile:
o Keine Bindung GKV: GKV-Kassen ignorieren diese oft.
o Erstattungsrisiko: Kassen zahlen oft nur nach GOP „klassisch“.
o Patient*in trägt Differenz: Eigenanteil kann die Beziehung belasten und die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Fazit für die Praxis
Die aktuelle Situation in der Kostenerstattung ist paradox: Wer nach der GOP abrechnet, erzielt ein geringeres Honorar als im EBM-System. Für viele Therapeut*innen ist daher die Abrechnung in Anlehnung an den EBM momentan die wirtschaftlich sinnvollste Wahl. Diese schont zudem das Patient*innenverhältnis, da in der Regel keine Zuzahlungen anfallen.
Die GOP bleibt jedoch die berufsrechtliche Grundlage für Privatbehandlungen. Wenn Sie höhere Sätze als den EBM abrechnen möchten – etwa bei komplexen Fällen oder der Nutzung von Analogziffern –, müssen Sie die Patient*innen transparent über die mögliche finanzielle Zusatzbelastung aufklären und darüber eine explizite gesonderte schriftliche Vereinbarung mit Euro-Beträgen treffen.
Unabhängig von der gewählten Methode gilt: Schließen Sie stets eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. Klären Sie darin explizit, dass die Patientin bzw. der Patient die volle Zahlungspflicht trägt, unabhängig von der tatsächlichen Erstattungshöhe seiner Krankenkasse.
Sandra Cotta
