Coronavirus: Psychotherapie-Infos

Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP) im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)

Was ist das Coronavirus?

Die ICD-Verschlüsselung für die Coronavirus-Krankheit lautet: U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Das Coronavirus, auch Beta-Corona-Virus, Covid-19, 2019-nCoV oder SARS-CoV-2 hat seinen Namen vom lateinischen Begriff corona für Kranz oder Krone und spielt damit auf seine kranzförmige Erscheinung an. Die Familie der Coronaviren ist bereits seit den 60er Jahren bekannt. Die aktuelle Form des Virus ist mit den Auslösern vom Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS) und Middle East Respiratory Syndrome (MERS) verwandt. Der Hauptübertragungsweg scheint die Tröpfcheninfektion zu sein. Schmierinfektionen scheinen eine untergeordnete Rolle zu spielen, seien jedoch nicht ausgeschlossen. Derzeit nicht geklärt sei, ob sich das Virus auch über Stuhl verbreite. Der Erreger kann unspezifische Symptome auslösen und kann leicht mit der Grippe und anderen Erkrankungen der Atemwege verwechselt werden. Am ehesten treten Fieber und Husten auf. Ebenfalls möglich sind Atemnot, Schnupfen, Halsschmerzen, Muskelschmerzen und allgemeines Krankheitsgefühl.

Nicht unterschätzen

Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind Vorhersagen über den Krankheitsverlauf derzeit noch nicht zuverlässig. Eine bisherige Untersuchung der Fälle in China zeige bislang (Stand 20.02.2020), dass 80 % der Erkrankungen milde bis moderat, 14% schwer, aber nicht lebensbedrohlich und 6% kritisch bis lebensbedrohlich verlaufen würden. Das mittlere Erkrankungsalter liege derzeit in China bei 51 Jahren (Median), 78% der Fälle seien zwischen 30 und 69 Jahre alt, 2,4% seien unter 20. Einen Geschlechtsunterschied gebe es nicht.

Folgende Personengruppen haben dem RKI zufolge ein erhöhtes Risiko einen schweren Krankheitsverlauf zu entwickeln, sollten sie sich infizieren: Ältere Personen, Raucher und Raucherinnen sowie Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (des Herzens, der Lunge, chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, geschwächtes Immunsystem). Diese Gruppen gilt es zu schützen, indem die Ausbreitung des Virus durch präventive Maßnahmen verlangsamt wird. Dies wird „flattening the curve“ – „Streckung der Kurve“ – genannt. Dies gibt nach Ansicht von Gérard Krause, Professor für Epidemiologie beim Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung in Braunschweig, Zeit, um Vorbereitungen zu treffen.

Bislang (Stand 11.03.2020) seien in Deutschland laut dem Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Dr. Andreas Gassen noch keine rasanten Anstiege zu verzeichnen. Aktuell gibt es rund 8.200 positiv getestete Personen (Stand 18.03.2020).

Aber auch nicht überschätzen

Die KBV bittet um besonnenes Handeln. Arztpraxen und Gesundheitsämter sollen nicht unaufgefordert aufgesucht werden, die Nummern 112/110 sollen nicht missbraucht werden. Dr. Andreas Gassen äußert sich hierzu: „Keinen Grund zur Massenpanik, selbst wenn man an Corona erkrankt ist, ist das ja im Regelfall glücklicherweise eine mild verlaufende grippeähnliche Erkrankung.“

Ein präventives Tragen von Atemschutzmasken wird nicht empfohlen: „[…] gibt es keine hinreichende Evidenz dafür, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trägt, signifikant verringert.“ Bitte lassen Sie die Masken denen, die sie wirklich brauchen.

Kann das Virus gestoppt werden?

Derzeit scheint nach einer Infizierung die Erkrankung im günstigen Fall wieder restlos abzuklingen. Die Verbreitung des Virus jedoch vollständig aufzuhalten, ist nach derzeitigem Stand nicht möglich. Aktuell wird in den USA, wenn auch umstritten, bereits ein Impfstoff getestet. Dieser könnte jedoch frühestens in einem Jahr auf den Markt kommen und sei nur zu präventiven Zwecken. Weitere Unternehmen aus mehreren Ländern arbeiten ebenso mit Hochdruck an einem Serum. Primäres Ziel ist es jedoch immer noch, die Ausbreitung zu verlangsamen, „flattening the curve“ zu betreiben (s.o.), indem Infektionsketten unterbrochen werden sowie Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen und zu isolieren. Hieran arbeiten in Deutschland derzeit unter anderem das Bundesgesundheitsministerium (BMG), das RKI als zuständige Behörde, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband), die Infektionsforschungszentren sowie die einzelnen Praxen, Kliniken etc.

Was passiert gerade zur Eindämmung?

Das RKI führt Risikobewertungen durch, um einzelne Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus dadurch so weit wie möglich zu verzögern.

Die KBV gibt an, zur Eindämmung beizutragen, indem sie die Problemlage analysiere, sich mit dem BMG und den KVen austausche und in Zusammenarbeit mit dem BMG sowie den Herstellern Nachschub für Schutzmaterialien und Tests organisiere. Testzentren würden etabliert. In Berlin zum Beispiel seien sogenannte Abklärungsstellen eingerichtet worden. Weiterhin informiere die KBV über das Coronavirus, z. B. über 116117.

Die meisten Veranstaltungen werden derzeit abgesagt bzw. verlegt, um das Infektionsrisiko zu verringern. Viele Einzelhandelsgeschäfte mussten präventiv schließen. In einigen Bundesländern bleiben auch Schulen und Kitas geschlossen. Kurzzeitig scheint ein Zuhause bleiben der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen sogar mit Lohnfortzahlung durch §616 BGB möglich zu sein, eine Dauerlösung ist dies jedoch nicht.

Für Nicht-EU-Bürger gilt ab sofort (Stand 18.03.2020) ein Einreisestopp nach Deutschland. Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen und es werden immer mehr Verbindungen des öffentlichen Reiseverkehrs gestrichen. Da jedoch auch Deutschland von anderen Ländern als Risikoland bewertet wird, sind Reisen in andere Länder unter Umständen nicht mehr möglich und es werden Rückholaktionen. Bitte informieren Sie sich vorab (bzw. klären, ob die Reise überhaupt notwendig ist) zum Beispiel beim Auswärtigen Amt.

Derzeit werden Ausgangsperren diskutiert. Während es am Morgen des 18.03.2020 noch hieß, dass vorerst auf Ausgangssperren in Deutschland verzichtet werde und die Verantwortung des Einzelnen angesprochen sei, kam späten Nachmittag die Meldung, dass die erste Gemeinde Mitterteich in Bayern eine Ausgangssperre verhänge.

Generell werden an die Bevölkerung derzeit verstärkte Informationen zum Thema Hygiene und Infektionsvermeidung herausgegeben. Sogenannte „Schnelltests“, mit denen das Coronavirus zuverlässig nachgewiesen werden könne, gebe es derzeit nicht. Es wird empfohlen, dass Personen mit Atemwegssymptomen derzeit zu Hause bleiben sollen.

Zur weiteren Eindämmung müssen selbstverständlich zunächst einmal die bestehenden Fälle erkannt werden. Hierzu finden Labortestungen auf SARS-CoV-2 (Rachenabstrich) bei Verdachtsfällen (Person hatte Kontakt zu einem bestätigten Fall oder war innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI genannten Risikogebiet und weist Symptome wie Fieber, Heiserkeit, Husten oder Atemnot auf) statt. Unabhängig vom Ergebnis muss der Verdachtsfall innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden (Name und Kontaktdaten).

In KW 10 seien 35.000 Testungen allein in deutschen Hausarztpraxen Kliniken durchgeführt worden (Stand 12.03.2020). Einige Praxen testen selbst, einige schicken hierfür die betroffenen Personen ins Infektionsschutzzentrum oder Testzentren. Hier zeigen sich erste strukturelle Probleme. Die Testzentren scheinen nicht genügend medizinische Kapazitäten zu haben, einige schränken ihre Testungen ein (Stand 17.03.2020).

Falls eine Quarantäne erforderlich sein sollte, ordnet das örtliche Gesundheitsamt diese an. Das ist ein Verwaltungsakt, der „Absonderung“ genannt wird. Normalerweise ergeht der Bescheid schriftlich, kann je nach Dringlichkeit aber auch vorerst mündlich verbindlich werden und wird dann schriftlich nachgereicht.

Zur Behandlung werden derzeit vorbereitende Maßnahmen getroffen, z. B. wird den Kliniken empfohlen, planbare Operationen und Eingriffe zu verschieben, um Kapazitäten für Corona-Fälle vorzuhalten. Reinhard Busse, Leiter des Fachgebiets Management im Gesundheitswesen an der TU Berlin und Co-Direktor des European Observatory on Health Systems and Policies gibt in einer Hochrechnung an, dass nach derzeitigem Stand die Intensivbetten für die entsprechenden Corona-Fälle ausreichen würden. Er fordere jedoch, dass über den Personalschlüssel nachgedacht werden müsse.

Was können Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen tun?

Vermeidung von Infektionen

Die Tageschau berichtet: „Wie heftig die Corona-Welle in Deutschland ausfallen wird, kann aber niemand vorhersehen. Umso wichtiger ist in diesen Zeiten, dass das medizinische Personal fit bleibt und seine Patienten nicht ansteckt.“ Oberste Priorität hat demnach, dass Sie sich als Behandelnde nicht selbst anstecken. Nach den Empfehlungen der KBV ist somit zum Beispiel zu überlegen, welche Situationen und Veranstaltungen Sie selbst aufsuchen/besuchen sollten. Ist die Veranstaltung wichtig? Ist das Infektionsrisiko des Settings eher hoch oder niedrig? Dr. Andreas Gassen verweist dabei auf die eigenverantwortliche Selbsteinschätzung statt Vorgaben von oben herab.

Die BPtK empfiehlt: Halten Sie sich an die allgemeingültige Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene sowie den Mindestabstand von ca. 1 bis 2 Metern zu Erkrankten. Der Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ des Kompetenzzentrums (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV gibt weiterführende Informationen. Zusätzliche Informationsmaterialien zum Corona-Virus und Printmaterialien zu allgemeiner Hygiene, die auch als Patientinnen- und Patientenmaterial ausgegeben werden können, finden Sie auf der Seite infektionsschutz.de des BZgA.

Schutzausrüstung

Auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gilt grundsätzlich die neue Vereinbarung über die Ausstattung der Vertragsärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung. Allerdings setzt die Beschaffung eine Erforderlichkeit voraus (für FFP3-Masken sogar eine zwingende Benötigung). Soweit kurzfristig ersichtlich, müssen aber nicht die Behandelnden die Erforderlichkeit begründen und vortragen, sondern die jeweilige KV ermittelt für alle den Bedarf. Einstweilen ist nicht bekannt, in welchem Maß Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in die Bedarfsermittlung einbezogen sind, grundsätzlich ist aber davon auszugehen, wenn auch körperlich behandelnde Arztinnen und Ärzte im Vordergrund stehen dürfen. Hier kann aktuell nur die jeweilige KV Auskunft geben.

Die Vereinbarung regelt aber keine Pflicht, ob und wie Schutzausrüstungen beschafft werden müssen. Eine solche Pflicht ist – soweit ersichtlich – nicht festgeschrieben, es bleibt bei der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Hier lässt sich vorsichtig verallgemeinern, dass Schutzausrüstungen nicht generell zur Bedingung psychotherapeutischer Behandlung geworden sind. Nach hier vertretener Auffassung müsste es gesetzliche Regelungen bzw. behördliche Anordnungen von Schutzausrüstungen geben. Bis dahin bleiben es Entscheidungen im Einzelfall, so dass Psychotherapien bzw. Psychologische Dienstleistungen auch ohne Schutzausrüstungen grundsätzlich erlaubt bleiben.

Vermeidung von Verdachtsfällen in der Praxis

Bitten Sie Patienten und Patientinnen im begründeten Verdachtsfall die Praxis nicht zu betreten, sich nur telefonisch zu melden und 116117 zu kontaktieren, um weiteres Vorgehen zu erfragen. Die Information kann als Aushang an der Praxistür oder telefonisch gegeben werden.

Die Orientierungshilfe des Robert-Koch-Instituts für Ärztinnen und Ärzte zur Verdachtsabklärung und Maßnahmen zu COVID-19 ist schon für diese und mithin erst recht nicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verbindlich, für letztere schon deswegen nicht, weil sie zu somatischen Fragen keine Diagnosen treffen dürfen. Gleichwohl ist – unter dem Ausschluss von Diagnostik – diese Orientierungshilfe auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wissenswert.

Informiert bleiben

Täglich gibt es neue Informationen zu dem Thema. Bleiben Sie daher informiert.

Zum Beispiel über folgende Internetseiten:

BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus

RKI: Covis-19

BZgA: Informationen zum neuartigen Coronavirus SARS CoV 2

KBV: Coronavirus

Informations-Podcast des NDR Info: Corona Virus Update

Ängste der Menschen kennen und berücksichtigen

Jürgen Margraf äußert in einem Interview, dass sich die Alarmbereitschaft oder Angst im Umfeld auf das Individuum überträgt. Als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten wir dieses Wissen nutzen und gegensteuern.

Nutzung der Videosprechstunde

Die KBV hat keine Bedenken die Videosprechstunde mit zertifizierten Videodienstanbietern als präventive Maßnahme einzusetzen, z.B. bei Patienten oder Patientinnen mit Erkältungssymptomen. Für Kassenpraxen wurde zudem von der KBV und dem GKV-Spitzenverband vorübergehend die 20%-Begrenzungsregelung aufgehoben, sodass Fallzahl und Leistungsmenge derzeit nicht limitiert sind. Die Regelung gelte vorerst für das zweite Quartal (für das erste Quartal werde keine Überschreitung der 20% erwartet) und werde dann gegebenenfalls noch einmal überprüft. Eine Liste der zertifizierte Anbieter für Telemedizin finden Sie auf der Homepage der KBV.

Auch die BPtK gibt grünes Licht für die Videobehandlung in der Psychotherapie und fordert nun weitergehend auch Erlaubnisse für Videotherapie bei Akutbehandlungen, befristet auch bei Sprechstunden und Probatorik sowie bei begründeten Fällen auch Telefongespräche. Diese sind nach aktuellem Stand (18.03.2020) derzeit noch nicht freigegeben.

Nach der bisherigen Regelung müssen Eingangsdiagnostik, Indikationstellung und Aufklärung „face to face“ erfolgen. Aktuell stellt sich auch diesbezüglich die Frage, ob auch dies ausnahmsweise online geschehen kann. Die KBV-Praxis-Nachricht vom 16.03.2020 ist hier nicht ganz eindeutig, weil sie einerseits die Voraussetzung des persönlichen Kontakts ausdrücklich erwähnt, dann im nächsten Absatz von der Aufhebung „der Begrenzungsregelungen" spricht, ohne zu spezifizieren, ob alle oder nur die zu Beginn der Meldung genannten gemeint sind. Aktuell sei nicht ohne Rücksprache mit der KV geraten, die anfänglichen Leistungen auch schon online erbracht abzurechnen, denn der Tenor der Meldung lässt an einem umfänglichen Entfallen der Voraussetzungen eher zweifeln.

Für Privatpraxen reduzieren sich die Regeln zu Online-Dienstleistungen auf das Berufsrecht. (Aktuelle) Regelungen im Kassensystem gelten nicht. Das gilt prinzipiell auch bei Kostenerstattungsfällen. Das Berufsrecht hinkt der Entwicklung etwas hinterher. Während für die Kassenbehandlungen schon der Gesetzgeber vorgeprescht ist, hat der Bundespsychotherapeutentag schnell nachgelegt und die Musterberufsordnung aktualisiert aber die letztlich maßgeblichen Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern weisen noch die alten Formulierungen auf. Diese sind allerdings sehr allgemein gehalten und so darf man vorsichtig vermuten, dass – auch wegen der Coronarkrise – die bestehenden alten Regelungen mit gutem Willen so ausgelegt werden können, dass auch in einer Privatpraxis ein Maßstab angelegt werden kann wie er in der Musterberufsordnung und im Kassensystem vorgesehen ist.

Berufsrechtlich also scheint auch in laufenden Therapien die Durchführung von Online-Sitzungen vertretbar – unter den im Kassensystem geltenden Einschränkungen (die wichtigsten: nur, soweit persönlicher Kontakt nicht erforderlich, keine Gruppenbehandlung, nicht Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung). Bitte benutzen Sie zertifizierte Anbieter (s. o.)

Kostenerstattung

Für Kolleginnen und Kollegen die Patientinnen und Patientin nach §13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattung) behandeln, ergibt sich vorerst noch ein gemischtes bzw. unklares Bild. Bei Kostenerstattungsfällen geht es zudem vorher aufgeführtem um die Abrechenbarkeit. Im Rahmen der Ausnahmesituation und expliziter Bewilligung konkret beantragter Therapien erscheint es trotz Krisenmodus riskant, ohne Absprache mit der jeweiligen Krankenkasse auf Online-Sitzungen umzuschwenken. Bei Beantragung zukünftiger Therapien kann dieses Setting gleich mit aufgenommen werden, bei laufenden Therapien ist ein erneuter Kontakt ratsam. Meldungen über positive Zusagen der Krankenkassen erreichen den VPP täglich. Sie können jedoch nur als Orientierung gesehen werden:

Nach derzeit unbestätigten, inoffiziellen Einzelentscheidungen lassen folgende Krankenkassen befristet videobasierte Online-Therapien zu: DAK, R+V BKK, Knappschaft, HKK.

In einer E-Mail der Bahn-BKK vom 18.03.2020 heißt es, dass befristet bis zum 30. Juni 2020 die therapeutische Behandlung mittels Telefon oder Telemedizin ohne direkten persönlichen Kontakt zugelassen wird, wenn Behandelnde und/oder Patienten und Patientinnen „zu einer Risikogruppe gemäß der Definition des RKI zählen, in engem häuslichen Kontakt mit besonders gefährdeten Personen stehen, wegen Wahrnehmung von Betreuungspflichten unabkömmlich sind oder aus sonstigen Gründen ein Besuch in der Praxis nicht zumutbar erscheint. Die Regelung gelte nicht für „Probatorische Sitzungen nach § 12 der Psychotherapie-Richtlinie, Gruppenpsychotherapie nach § 20 der Psychotherapie-Richtlinie, Hypnose nach § 25 Absatz 1 Nr. 3 der Psychotherapie-Richtlinie, Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung.“

Private Krankenversicherungen (PKV)

Bei PKV-Patienten und Patientinnen kann in begründeten Einzelfällen davon ausgegangen werden, dass trotz fehlender Verankerung in der GOP/GOÄ Online-Therapie möglich ist. Auf der Seite „derprivatepatient“ heißt es: „Mit Blick auf diese Definition können grundsätzlich auch telemedizinische oder onlinebasierte Therapien als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu qualifizieren sein, sofern Wirksamkeit und Nutzen der Behandlung für die Patienten nachgewiesen sind.“ Welche Behandlungsformen und welche Störungsbilder so behandelt werden können, müsse jedoch fundiert überlegt werden.

Nach derzeit unbestätigten, inoffiziellen Einzelentscheidungen lassen folgende Krankenkassen befristet videobasierte Online-Therapien zu: DBV, Barmenia (bis zum 31.05.2020), Allianz (in der Rechnung Zusatz "Corona" ergänzen).

Beihilfe

Zur Beihilfe liegen aktuell noch keine Informationen vor.

Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

In einem Rundschreiben der DGUV an die beteiligten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 17.3.2020 heißt es: „[…] ist es bis auf weiteres zulässig die psychotherapeutischen Behandlungen im Rahmen des Psychotherapeutenverfahren der DGUV auch im Rahmen sog. Videosprechstunden durchzuführen“

Bundeswehr und Bundespolizei

Zur Bundeswehr und Bundespolizei liegen aktuell noch keine Informationen vor.

Gruppen

Nach aktuellem Stand sind derzeit keine Gruppenbehandlungen per Videotelefonie möglich.

Meldepflicht

Nach einer neu geschaffene Meldepflichtverordnung (§1 Abs. 1 CoronaVMeldeV) sind laut KBV „Ärztinnen und Ärzte [...] verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.“ Es müsse außerdem auch gemeldet werden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.

§8 Abs. 1 Nr. 5 des Infektionsschutzgesetz regelt:

„(1) Zur Meldung sind verpflichtet:

[…] im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert.“

Darüber hinaus regelt §8 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetz:

„Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht nach den zwingend anzuwendenden Kriterien („Empfehlungen“) des RKI besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.“

Nach Auffassung der BPtK bestehe aufgrund dieser Bestimmungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Pflicht, Patienten und Patientinnen aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder zu untersuchen. Dies bleibe Ärztinnen und Ärzten überlassen. Es sei jedoch denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen und Patienten (persönlich oder telefonisch) die Sprache auf Beschwerden gerichtet werde oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkomme.“

Ergibt sich nun durch die gewonnene Information jedoch ein Verdachtsfall (s. o.), so besteht gem. §8 Abs. 1 Nr. 5 IFSG in Verbindung mit Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und §7 Abs. 1 Satz 1 des ISFG auf „2019-nCoV“ auch für Psychotherapeuten eine Meldepflicht.

Schweigepflicht vs. Meldepflicht

Zur Schweigepflicht äußert sich die BPtK folgendermaßen: „Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht nicht entgegen. Der Patient*in ist dies gemäß § 8 Absatz 3 der (Muster-)Berufsordnung mitzuteilen (‚Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten‘).“

Die Praxis muss in Quarantäne – Was nun?

Nach §56 des Infektionsschutzgesetz bestehe grundsätzlich ein Anspruch sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt oder Quarantäne angeordnet werde. Bei Selbstständigen richte sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall, die Grundlage sei der Steuerbescheid (nach §15 SGB IV). Neben dem Verdienstausfall könnten Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Beides müsse beantragt werden. Eine Liste der zuständigen Behörden liefert die KBV. Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen auf die Höhe des Nettogehaltes und dann auf Krankengeld.

Anordnungsbefugt ist die jeweilige örtliche Gesundheitsbehörde.

Noch etwas unklar ist die Frage, ob aus einer aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellte Kassen- oder Privatpraxis Online-Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Natürlich stellt sich diese Frage nur, wenn man trotz der Anordnung, z.B. in Verdachtsfällen, gesundheitlich in der Lage ist, Online-Dienstleistungen zu erbringen, sonst haftet man ggf. für Behandlungsfehler. Nach hier vertretener Auffassung sind unter dieser Voraussetzung auch während einer angeordneten Quarantäne Online-Dienstleistungen möglich, da der Schutzzweck insoweit nicht tangiert ist und den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit insoweit nicht rechtfertigt.

Es sei allerdings angefügt, dass eine Entschädigung nach IFSG durch Einnahmen aus Online-Dienstleistungen reduziert werden, denn selbstverständlich handelt es sich bei den Entschädigungen um Kompensationsleistungen und sie dürfen nicht zur Bereicherung führen.

Gelten die Angaben auch für Privatpraxen?

Abgesehen von expliziten KV-Abrechnungsregeln und genannten Einschränkungen gelten vorgenannte Ausführungen weitgehend auch für Privatpraxen.

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