BMG begründet Beanstandung des G-BA-Beschlusses

Bereits Anfang Dezember hatte der VPP-Bundesvorstand mit einer Stellungnahme auf die Ende November erfolgte Ablehnung der sozialrechtlichen Zulassung der Gesprächspsychotherapie (GPT) reagiert. Es folgte eine Pressemitteilung des BDP, die einige Resonanz in verschiedenen Publikationen fand. Unmittelbar vor Ablauf der Frist hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 30. Januar 2007 den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21. November 2006 beanstandet. Am 15. Februar folgte die noch ausstehende Begründung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) "nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt", heißt es in der Begründung der Beanstandung. Das BMG bemängelt, dass der G-BA seinen 604seitigen Bericht, der die Basis seiner Entscheidung ist und in dem er den Nutzen der Gesprächspsychotherapie bewertet, der BPtK nicht zur Verfügung gestellt habe. Die BPtK hätte "nur in Kenntnis dieser Information" die Möglichkeit gehabt, die G-BA-Argumentation fachlich zu entkräften. Das BMG kritisiert, dass das Vorgehen des G-BA "nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung entspricht". Aufgrund der besonderen Grundrechtsrelevanz hätte sich der G-BA "besonders sorgfältig" mit der abweichenden fachlichen Einschätzung der BPtK auseinandersetzen müssen.

Das BMG hebt außerdem hervor, dass die Auswertungen des G-BA "teilweise in Widerspruch zu den Bewertungen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) stehen". Die Diskrepanz bestehe insbesondere in der eingeschränkten Definition der Gesprächspsychotherapie durch den G-BA. Diese weiche von dem vom WBP zugrunde gelegten Verständnis der Gesprächspsychotherapie ab. Eine Folge dieser Einschränkung sei, dass z. B. die Studien zur "Zielorientierten Gesprächspsychotherapie" bzw. "Klärungsorientierten Gesprächspsychotherapie" vom G-BA aus der Bewertung ausgeschlossen wurden.

Kommentar Eva Schweitzer-Köhn, stellvertretende Bundesvorsitzende des VPP:
Insgesamt wird die Rolle der BPtK gegenüber dem G-BA erneut gestärkt, wie schon bei der Beanstandung der Änderung der Psychotherapie-Richtlinien durch den G-BA. Der G-BA kann nach Meinung des Ministeriums nicht an der Vertretung der Profession vorbei entscheiden, sondern muss diese entscheidend mit einbeziehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass das BMG auch den fachlichen Gründen, welche die BPtK vorträgt, ein starkes Gewicht beimessen wird in der Beurteilung der Entscheidung des G-BA.

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