Verkehrspsychologische/r Berater/in - neue Verfahrensanweisung

Verfahrensanweisung zur Bestätigung von

Diplom- oder Master-Psychologinnen und -Psychologen

zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung

nach § 2a Absatz 7 StVG entsprechend dem § 71 Absatz 2 FeV

durch die Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V.

gültig ab 01.01.2021

 

Vorbemerkungen

Der Inhalt des § 71 FeV stammt im Kern und in weiten Teilen der Formulierungen aus dem Jahre 1998. Es wurden seither nur kleinere redaktionelle Änderungen, wie zum Beispiel der Ergänzung bezüglich den neuen Master-Abschlüssen oder der Anpassung an die Reform des OWI-Systems vorgenommen.

Seit der Einführung der Verkehrspsychologischen Beratung sowie der damit verbundenen Bestätigung (Anerkennung) der Psychologinnen und Psychologen durch die Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V. sind mittlerweile über 20 Jahre vergangen.

In diesen 20 Jahren haben sich im Feld der Verkehrspsychologie viele Veränderungen vollzogen. Vor allem haben sich mit der Veränderung und Novellierung des Punktesystems die gesetzlichen Grundlagen maßgeblich verändert.

Darüber hinaus hat sich die wissenschaftlich basierte Verkehrspsychologie maßgeblich entfaltet. Die etablierten Schulungskonzepte und vor allem die therapeutisch basierten (Einzel-)Interventionen haben sich deutlich weiterentwickelt.

Dies macht eine Reorganisation der Bestätigung (Anerkennung) nach § 71 FeV durch die Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V. dringend notwendig.

 

Einleitung

In den über 20 Jahre umfassenden Zeitraum seit dem In-Kraft-Tretens des § 71 FeV haben sich im Verfahren der Bestätigung (Anerkennung) von Psychologinnen und Psychologen entsprechend der Vorgaben des § 71 FeV ein Vielzahl von Veränderungen ergeben.

Durch die Reform des Punktesystems und der damit einhergehenden drastischen Reduzierung der Zielgruppe auf die Fahranfänger sowie dem Wegfall der Punkte-Reduktion kam es zu einem dramatischen Einbruch der Nachfrage und des Angebotes in diesem Sektor der verkehrspsychologischen Interventionen. Dieser Umstand brachte auch das bis dahin etablierte System der Bestätigung ins wanken vor allem weil ihm dadurch die wirtschaftliche Basis entzogen wurde.

In den folgenden Jahren fielen Orientierung und Zielsetzung der Verkehrspsychologischen Beratung aufgrund der neuen gesetzlichen Situation schwer. Dadurch kam es zu einigen ungünstigen Entscheidungen; unglücklicherweise kamen zusätzlich technische Pannen hinzu. Dies führte in der Summe dazu, dass ab der zweiten Hälfte 2018 kein online-Register mehr abrufbar war; was allerdings auch nie die explizite Vorgabe des § 71 FeV war und ist.

Auf diesem Hintergrund hat der – im November 2018 neu gewählte – Vorstand der Sektion Verkehrspsychologie die Bestätigung von Psychologinnen und Psychologen mit einem wissenschaftlichen Diplom- oder Master-Abschluss in Psychologie für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Abs, 7 StVG grundlegend reorganisiert.

Das Ergebnis dieser Reorganisation ist die hier vorliegende Verfahrensanweisung.

 

Ausgangslage

In der Amtszeit des Vorstandes wurden, mit einer Ausnahme, keine neuen Bestätigungen (Anerkennungen) ausgestellt. Die verhältnismässig wenigen Anträge auf Verlängerung wurden bis Ende des Jahres 2020 vorläufig und formlos verlängert.

Im Herbst des Jahres 2018 fasste der Verbandsvorstand den Beschluss, dass alle vom BDP e.V. ausgestellt Zertifikate – und in diese Reihe wird die Bestätigung nach § 71 FeV eingereiht – operational von der DPA geführt werden. Die jeweiligen Bestätigungen bleiben nach wie vor bei den jeweiligen Fachsektionen; so wie es für den Bereich der Verkehrspsychologie seit vielen Jahren mit dem Titel „Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie BDP“ erfolgreich praktiziert wird.

Die Gültigkeit aller in den vergangenen Jahren ausgestellten Bestätigungen und formlosen Verlängerungen sind, mit einer Ausnahme, spätestens Ende 2020 abgelaufen.

Der Nachweis der Voraussetzungen und damit der Aufwand für potentielle Interessenten einer Verlängerung der Bestätigung, einer erneuten Bestätigung oder einer erstmaligen Bestätigung entsprechend § 71 FeV Absatz 2 zur Durchführung der verkehrspsychologische Beratung nach § 2a Abs. 7 StVG müssen der veränderten, aktuellen gesetzlichen und marktwirtschaftlichen Situation angepasst werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass die ausreichende wissenschaftliche und fachliche Qualifikation der im neuen Verfahren neu bestätigten Personen nach wie vor gesichert ist.

 

Operationales Vorgehen

Aus der oben dargestellten Ausgangslage ergeben sich prinzipiell zwei zu unterscheidende Fallgruppen:

  1. Personen die eine Verlängerung ihrer Bestätigung bzw.
    erneute Bestätigung nach § 71 FeV erhalten möchten

und

  1. Personen die eine erstmalige Bestätigung nach § 71 FeV erhalten möchten.

 

Beide Personengruppen reichen ihre für die Bestätigung notwendigen Unterlagen (Belege), die im folgenden näher spezifiziert werden, bei der Deutschen Psychologen Akademie GmbH (DPA) ein.

Die DPA überprüft das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen erfüllt stellt die DPA eine neue Bestätigungs-Urkunde aus.

Diese neue Bestätigungs-Urkunde wird dem Vorsitzenden der Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V. zur Unterzeichnung vorgelegt.

Damit bleibt die Bestätigung und damit die Anerkennung der wissenschaftlichen und fachlichen Qualifikation nach § 71 FeV, wie im Verordnungstext vorgesehen, nach wie vor in den Händen der Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V.

Die vom jeweiligen amtierenden Vorsitzenden der Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V.  und der DPA GmbH unterzeichnetet Bestätigungs-Urkunde berechtigt, entsprechend § 71 Abs. 1 FeV, zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Abs. 7 StVG.

 

Die diesbezügliche amtliche Anerkennung muss der betreffende Berater bzw. die betreffende Beraterin bei der für sie/ihn nach § 71 FeV Abs. 5 zuständigen Stelle beantragen.

 

 

Folgende Belege / Unterlagen müssen zur Bestätigung durch

die Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V. bei der DPA GmbH

vorgelegt werden:

 

Bezüglich der Vorgaben des § 71 FeV Abs. 2 und 3

 

Fallgruppe A: Verlängerung der Bestätigung oder erneute Bestätigung

 

Die Vorgaben der Ziffern 1, 2, und 3 des Absatz 2 …

… können durch die Vorlage der erstmaligen Anerkennung / Bestätigung nach § 71 FeV durch die Sektion Verkehrspsychologie nachgewiesen werden.

 

Fallgruppe B: erstmalige Bestätigung

 

Die Vorgaben der Ziffern 1, 2 und 3 des Absatz 2 …

… können durch die Vorlage des Zertifikats
„Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie im BDP“

oder

… die „Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie“
entsprechend § 4a Abs. 4 StVG

nachgewiesen werden.

 

Für beide Fallgruppen zutreffende Regelungen

 

Die Vorgaben der Ziffer 4 des Absatz 2…

… kann durch die Vorlage des Zertifikats
„Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie im BDP“

oder

… die „Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie“ entsprechend § 4a Abs. 4 StVG

oder

… einer aussagekräftigen Eigenerklärung des Trägers des QSS, an dem die betreffende Person teilnimmt

nachgewiesen werden.

 

 

Die Vorgaben des Absatz 3 können durch die Vorlage – alle fünf Jahre – …

… des jeweils aktuellen Zertifikats
„Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie im BDP

oder

… der aktuell gültigen „Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie

oder

… einer aktuellen aussagekräftigen Eigenerklärung des Trägers des QSS, an dem die betreffende Person teilnimmt

nachgewiesen werden.

 

Ergänzend entsprechend § 2a Abs. 7 Ziffer 1: …

… die Verpflichtung auf die Berufsethischen Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen BDP e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie

… die Vorlage – alle fünf Jahre – eines aktuellen FAER-Auszuges.

 

 

Diese neue Verfahrensanweisung zur Bestätigung nach § 71 FeV wurde von der Mitgliederversammlung der Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V. am 20.11.2020 verabschiedet. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.

 

 

Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V.

 

 

Ralf Rieser – Vorsitzender

 

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SK Verkehrspsychologie
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