DK 1/2021 beschließt Satzungsänderung zur Aufnahme des Psycholog*innengesetzes als Verbandszweck
Auf der 81. ordentlichen Delegiertenkonferenz (DK) des Berufsverbandes Deutscher Psycholog*innen (BDP) am 8. und 9. Mai 2021 wurde die Satzung geändert. Mit dem Beschluss des Antrags B6 wurde das Anstreben eines Psycholog*innengesetzes auf Bundesebene als neuer Verbandszweck in § 3, Abs. 2a) der Satzung festgeschrieben.
Der Antrag der Landesgruppe Baden-Württemberg wurde mit einer deutlichen Mehrheit von 57 Ja-Stimmen bei 7 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.
Der Wortlaut des beschlossenen Antrags B6 lautet:
Die DK möge beschließen:
Die Satzung des BDP wird im § 3, Abs. 2a) wie folgt geändert:
(2) Der Verband verfolgt seine Zwecke unter anderem dadurch, dass er
a) zum Schutz der Berufsbezeichnung Psychologin/Psychologe auf Bundesebene die Ver-abschiedung eines Psychologinnengesetzes anstrebt.
Die weiteren bisherigen Punkte a) – e) werden als b) – f) beibehalten.
Als Begründung für die Satzungsänderung wurde angeführt, dass der bisherige wettbewerbsrechtliche Schutz der Berufsbezeichnung „Psychologe“ in der Rechtsprechung in Frage gestellt ist. Zudem haben die durch die Bologna-Reformen entstandenen, differenzierten Ausbildungsmöglichkeiten im Fach Psychologie die Situation verkompliziert. Die gesetzliche Regelung soll dem Schutz der Verbraucher*innen dienen, die nicht sicher sein können, ob Dienstleistungsanbieter*innen mit dem Titel „Psychologe/Psychologin“ auch eine vollumfängliche Qualifikation besitzen. Das Ziel, ein Psychologengesetz zu erreichen, wird als existenziell für den Berufsstand angesehen und soll vom Verband konsequent verfolgt werden.