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10 Jahre Patientenrechtegesetz! Das ist gut so – doch es gibt auch Nachbesserungsbedarf

Stellungnahme

Am 20. Februar 2013 – heute vor genau 10 Jahren – trat das Patientenrechtegesetz in Kraft. Ein wichtiger Schritt in Richtung Patientensicherheit. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik wurden die Rechte von Patientinnen und Patienten im Deutschland gesetzlich verankert, um für mehr Sicherheit und Schutz zu sorgen. Im Alltag funktioniert es seitdem größtenteils reibungslos und ist in der täglichen Anwendung ein Gewinn, wenn es um Regelungen bei Behandlungsverträgen, Fachstandards, Informations-, Aufklärungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten geht.

Schaut man genauer hin, zeigt sich, dass der Gesetzestext, der auch für den Bereich der Psychotherapie gilt, für Mediziner formuliert und geschrieben wurde, ohne dabei immer die psychotherapeutische Behandlung von Menschen im Blick zu haben. Eine Informationspflicht hinsichtlich der Diagnose vor Therapiebeginn beispielsweise könnte anders als bei medizinischen Behandlungen manchmal bei Menschen mit psychischen Problemen den Therapieerfolg gefährden.  Auch das voll umfängliche Akteneinsichtsrecht ohne Ausnahme für überwiegende Interessen der Behandelnden gefiel nicht allen psychotherapeutisch Behandelnden. Da das Recht die uneingeschränkte Einsicht von Behandlungsakten vorsieht, haben sich Psychotherapeutinnen und -therapeuten mittlerweile damit arrangiert und verzichten auf sogenannte „subjektive Aufzeichnungen“, auch wenn diese im Sinne einer positiven Behandlungsentwicklung durchaus sinnvoll sein könnten.

Die Haftung für Behandlungsfehler ist das Kernelement des Patientenrechtegesetzes. Sicher kann es auch im Bereich der Psychotherapie „Haftungsanlässe“ geben. Allerdings weist hier der Aspekt, dass in den 23 Jahren nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes nur wenige Komplikationen in Deutschland oder auch international öffentlich geworden sind, eher auf eine Interpretation hin, dass abgesehen von den Wirkungen von Medikamenten die Psychotherapie wohl eher nebenwirkungsarm zu sein scheint. Gleichwohl befasste sich 2022 ein von der APS (Aktionsbündnis Patientensicherheit) durchgeführter Roundtable mit dem Thema. Auch wurde bereits von Psychologinnen und Psychologen ein Screeninginstrument (UE-PT-Skala, in Linden M., Strauß B. (2022)) zur Erfassung von möglichen Komplikationen entwickelt.

Ein wichtiger Aspekt ist im Patientenrechtegesetz aber bis heute nicht zufrieden stellend geregelt – die Komplikation beim Abschluss von Behandlungsverträgen durch Jugendliche ohne die Beteiligung der Eltern. Während sich bei über 15-jährigen Kassenpatientinnen und -patienten langsam zu etablieren scheint, dass diese auch ohne Elternbeteiligung Behandlungsverträge abschließen können, ist dies privat (mit)versicherten Minderjährigen weiterhin nicht möglich und kann so immer wieder zu einem Verzicht auf eine eventuell dringend benötigte Therapie führen.

Das Patientenrechtegesetz ist wichtig. Es schützt Patientinnen und Patienten. Doch in einigen Bereichen greift es zu kurz. Der Begriff der „Patientenrechte“ umfasst mehr als bisher im Gesetz geregelt ist. Ähnlich wie auch bei Themen rund um den Gesundheitsdatenschutz oder Kinderrechten ist es wichtig, gerade hier genau hinzuschauen, um die Rechte von Patientinnen und Patienten zu schützen.

Kontakt
Fredi Lang, Fachreferent für Berufspolitik im BDP
presse@bdp-verband.de

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Stellungnahme
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