Wir beantworten Ihre Fragen
FAQ Bewertung ausländischer Abschlüsse

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  • Ausbildung zum PP oder KJP: Ausbildungsorte

    Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Psychotherapeutin bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder -psychotherapeutin erfolgt gemäß Psychotherapeutengesetz an Hochschulen oder anderen Einrichtungen, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie staatlich anerkannt sind.

    Eine Übersicht ist unter Ausbildungsinstitute zu finden. Daneben kann in jedem Bundesland bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde angefragt werden, welche Ausbildungsinstitute staatlich anerkannt sind. Welche Behörde hierfür jeweils zuständig ist, ist über die Landesregierung zu erfragen.


  • Psychologischen Berater - Ausbildung und Berufsaussichten

    Der Abschluss "Psychologischer BeraterIn" ist keine empfehlenswerte Tätigkeitsbezeichnung. Da diese Bezeichnung nicht geschützt ist, kann sich unabhängig von der Ausbildung jede/r als "Psychologischer BeraterIn" bezeichnen. Schon daran lässt sich erkennen, wie wenig Wert man einem solchen Abschluss beimessen sollte. Hinzu kommt, dass solche Ausbildungen oftmals aus Fernstudium und/oder Abendkursen bestehen, die im Schnelldurchgang geringes psychologisches Wissen und Therapietechniken vermitteln.

    In zweijährigen Ausbildungen, in denen Psychologie nur einen Teil darstellt, kann kein ausreichendes psychologisches Grundwissen vermittelt werden. Zudem können "Psychologische BeraterInnen" lediglich die auf das Gebiet der Heilkunde eingeschränkte Erlaubnis zum Ausüben der Psychotherapie (HPG) erhalten und somit ihre Leistungen nur privat abrechnen.

    Was die Berufsaussichten angeht, sollte man bedenken, dass man mit fundiert ausgebildeten Master-/Diplom-Psychologen, den Angehörigen anderer sozialer Berufe und vor allem den Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen konkurrieren muss. Letztere haben neben einem abgeschlossenem Master-/Diplom-Studium eine 3- bzw. 5jährige psychotherapeutische Zusatzausbildung vorzuweisen.

    Da der psychotherapeutische Markt in vielen Regionen bereits gesättigt ist, ist die Konkurrenz groß.


  • Ausübung der Heilkunde

    Die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetzt (HPG) wird auf Antrag von den Gesundheitsämtern erteilt. Um sie zu erhalten, müssen heilkundliche Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden.
    Insbesondere für Psychologinnen und Psychologen gibt es aber in den meisten Bundesländern die Möglichkeit der Prüfung nach Lage der Akten. In einigen Bundesländern reicht dafür in angemessener Weise als Nachweis, dass man das Prüfungsfach "Klinische Psychologie" hatte, andere verlangen weitergehende Nachweise wie z. B. eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung.
    Die Überprüfung führt das zuständige Gesundheitsamt durch. Die Durchführung einer schriftlichen und mündlichen Kenntnisprüfung entfällt in diesem Fall. Es treten je nach Bundesland Kosten zwischen 77 und 450 Euro auf.


  • Ausbildung zum PP oder KJP - Zugangsvoraussetzungen

    Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn

    • ein in Deutschland abgeschlossenes Diplom-Studium der Psychologie, welches das Fach Klinische Psychologie einschließt

    oder

    • ein in Deutschland abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik

    oder

    • ein in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie oder Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik

    oder

    • ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, das als gleichwertig mit dem entsprechenden deutschen Abschluss bewertet wird

    Psychologischer PsychotherapeutIn

    • ein in Deutschland abgeschlossenes Diplom-Studium der Psychologie, welches das Fach Klinische Psychologie einschließt

    oder

    • ein in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Abschluss in Psychologie, der dem deutschen Diplom gleichwertig ist

    oder

    • ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie, das dem deutschen gleichwertig ist

  • Approbation als PP oder KJP - benötigte Unterlagen zur Beantragung
    • Schriftlicher Antrag
    • Lebenslauf mit Darstellung der eigenen Ausbildung
    • Geburtsurkunde, ggf. Namensänderungsurkunde (z.B. Heiratsurkunde)
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Pass o.ä.)
    • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt wurde
    • Urkunde (z.B. Promotion, Habilitation) über einen erworbenen akademischen Grad/Titel, der auf der Approbationsurkunde ausgewiesen werden soll
    • Zeugnis über die Abschlussprüfung in den anerkannten Studienrichtungen
    • Ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
    • Diplomurkunde für Ausländer:
      • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (z. B. durch ein staatlich anerkanntes Spracheninstitut)
      • Aufenthaltserlaubnis, die eine Arbeitsaufnahme nicht ausschließt
      • Amtliches Führungszeugnis aus dem Heimatland o. ä.
      • Arbeitserlaubnis

    Bei Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, ist zusätzlich zu den fremdsprachigen Unterlagen eine offizielle deutsche Übersetzung beizufügen. Erfolgt die Übersetzung im Ausland, so ist sie zu beglaubigen (zuletzt durch die deutsche Botschaft). Dem Antrag sollten nur beglaubigte Fotokopien oder unbeglaubigte Fotokopien und die dazugehörigen Originale beigefügt werden.
    Die Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig (je nach Bundesland z.Z. zwischen 350 und 650 €).


  • Approbation als Psychologische/r PsychotherapeutIn bzw. Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn

    Die Approbation erhält gem. § 2 PsychThG:

    • wer nach seinem abgeschlossenen Hochschulstudium in Deutschland eine mindestens 3-jährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeutin/Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutin absolviert hat oder wer in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat eine gleichwertige Psychotherapeutenausbildung absolviert hat,
    • wer über die zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
    • wer ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorlegen kann und
    • wer körperlich, seelisch und geistig gesund ist.

  • Abschluss in Psychologie aus Polen oder Russland: Darf ich mich Diplom-Psychologin/Psychologe nennen?

    Nein. Akademisch erworbene Grade und aufgeführte Zusätze (zusammen auch Titel genannt, z. B. "Master of Arts"), werden auf der Grundlage des Abschlusses eines bestimmten universitären Programms verliehen und müssen bzw. dürfen nur in der verliehenen Form geführt werden. Die verliehenen Titel werden in der Urkunde erkennbar und zentral platziert. Mit der neben dem Titel an einer anderen Stelle der Urkunde oder in einer Übersetzung aufgeführten Bezeichnung Diplom/Diploma wird außerhalb von Deutschland regelhaft nur ausgedrückt, dass es sich um eine Urkunde über irgendeine Form der Ausbildung handelt. Aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland das "Diplom" für einen akademischen Grad steht und dieser als solcher geschützt ist, kann der Begriff Diplom analog zu andernorts üblichen Titeln nicht frei verwendet werden.

    Diese Regelung schützt die Verbraucherin/den Verbraucher insofern, als dass er dadurch verstehen und unterscheiden kann, welche Kompetenz und Ausbildung mit welchen Titeln verbunden ist. Auch inhaltlich ist dies sinnvoll, da sich Ausbildungen innerhalb von Europa und weltweit hinsichtlich ihres Niveaus und Vertiefungen (Schwerpunkten) sehr stark unterscheiden. Auf der Urkunde für einen Studienabschluss kann nur ein einziger Titel verliehen werden. Eine Umschreibung des verliehenen akademischen Grades, also z. B. des Diploms zum Master ist nicht statthaft.

    Umgekehrt kann auch das Diplom nicht in Master, Magister, Lizenziat, Kandidat, Spezialist oder einen anderen Titel umgewandelt werden. Geführt werden darf der akademisch verliehene Grad nur in Originalform, z. B. darf der in Polen verliehene "Magister" nicht durch die Bezeichnung "Diplom", die manchmal am Rand der Urkunde aufgeführt wird, ersetzt werden. Eine Vermischung mit Wörtern aus der Urkunde oder verwechslungsträchtigen Bezeichnungen mit dem eigentlichen akademischen Grad ist nicht zulässig, auch wenn manche Übersetzer diesen Fehler tun.


  • Abschluss "Magister Soziale Verhaltenswissenschaften": Darf ich mich Psychologin/Psychologe nennen?

    Nein. Bei der Bewertung des Studiengangs "Soziale Verhaltenswissenschaften" (Fernuniversität Hagen) kam es in der Vergangenheit häufig zu Unsicherheiten seitens der Studierenden, aber auch der KollegInnen. Die Annahme, das Studium entspräche weitgehend einem Diplom-Studium der Psychologie und unterscheide sich lediglich in der Einschränkung beim Fach Klinische Psychologie, ist nicht zutreffend. Das psychologische Wissen und die Kompetenzen des Fernstudiums liegen unterhalb des im Diplom vermittelten Fachwissen, wodurch der Studiengang als Nebenfachstudium der Psychologie einzustufen ist.

    Daher darf die Berufsbezeichnung "PsychologIn" von den Absolventinnen und Absolventen nicht geführt werden. Es dürfen im Grundsatz nur Titel und Berufsbezeichnungen geführt werden, die rechtmäßig verliehen wurden - in diesem Falle also Magister bzw. "Sozialverhaltenswissenschaftler". Deutlich wird der Sinn dieser Abgrenzung, wenn man bedenkt, dass in vielen Studiengängen Psychologie als Nebenfach vorkommt (Pädagogik, Sozialarbeit, BWL, Gesundheitswissenschaften, Lehramt usw.). Wenn jeder alle Berufsbezeichnungen führen dürfte, zu denen er ein oder mehrere Seminare besucht hat, könnte der Verbraucher keine klaren Kompetenzprofile mehr erkennen.


  • Bachelor/Master-Abschluss vs. Diplom

    Prinzipiell lässt sich sagen, dass der Master-Abschluss vom wissenschaftlichen Niveau her gleichwertig mit dem Diplom ist. Diese materielle Verleichbarkeit gilt jedoch nur, wenn das Bachelor- und das Masterprogramm den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) entspricht. Selbst das Vorliegen einer Akkreditierung des Studiengangs ist kein Beleg für das Vorliegen eines in der Fachwelt anerkannten wissenschaftlichen Niveaus.

    Das sechssemestrige Bachelor-Studium ist als in etwa gleichwertig oder etwas höher als das Vordiplom einzuordnen. Im Hinblick auf die wissenschaftliche Qualifizierung ist erst der Master-Abschluss dem Diplom gleichzusetzen. Die praktische Qualifizierung des Master-Abschlusses ist im Vergleich zum Diplom spezieller und tiefergehender, da hier nur in einem Gebiet eine Schwerpunktvertiefung erfolgt. Der Diplom-Studiengang bietet diese Vertiefungen in zwei Feldern, wodurch die praktische Qualifizierung hier breiter und weniger tief ist.

    Formal gelten Master- und Diplom-Abschluss als gleichwertig, d. h. der Berufszugang innerhalb Europas ist bei beiden Abschlüssen in gleichem Maße gewährleistet.


  • Berufsbezeichnung "PsychotherapeutIn"

    Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.1.1999 ist Psychotherapie ein Beruf mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung. Nur approbierte Ärzte, approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen dürfen diese Bezeichnung führen.

    Siehe § 1 PsychThG und § 132a StGB.


  • Certificate of professional qualification

    Will man als Psychologin/Psychologe im Ausland tätig werden, wird von den Behörden oder ArbeitgeberInnen häufig ein "Certificate of professional qualification" oder "Certificate of good standing" als Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes und zur Einordnung der Berufsqualifikation verlangt. Diese Bescheinigung bestätigt auch, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.

    Der BDP nimmt die Aufgabe der Bestätigung von beruflichen Qualifikationen wahr. Für Nichtmitglieder erheben wir einen Unkostenbeitrag von 250 € für die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats, Mitglieder des BDP können das Zertifikat gegen einen Unkostenbeitrag von 90 € erhalten.

    Für eine möglichst vollständige Stellungnahme benötigen wir alle Informationen zu Ihrem Studium und Ihren sonstigen Qualifikationen (Studiendauer, Studienschwerpunkte, Diplomzeugnis, Praktikumsdauer, berufliche Tätigkeit(en) nach dem Diplom, Fortbildungen etc.).

    Wenn Sie ein Certificate of professional qualification in englischer oder französischer Sprache benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an den Fachreferenten der Bundesgeschäftsstelle des BDP, Herrn Dipl.-Psych. Fredi Lang (E-Mail: f.lang@bdp-verband.de, Tel: +49 (0)30 - 209 166 630).


  • Englische und amerikanische Bachelor/Master Abschlüsse

    Der deutsche Diplom-Studiengang in Psychologie ist hinsichtlich des Umfangs des erworbenen psychologischen Wissens hochwertiger als die üblichen Bachelor-Ausbildungen, wie sie in Großbritannien und den USA angeboten werden. In BA-Studiengängen wird lediglich ein Anteil von 50% Psychologie im Studium gefordert. Dieser Anteil beträgt im Grundstudium des deutschen Diplom-Studiengangs hingegen 100%, wodurch der vermittelte psychologische Wissensanteil beim deutschen Vordiplom wesentlich höher liegt, auch wenn der Bachelor-Studiengang länger dauert.

    Das deutsche Grundstudium (bis zum Vordiplom) wird mit einer Gesamtstundenzahl von 3520 Stunden Psychologie berechnet. Im Hauptstudium ist die Belegung von ein oder zwei nicht-psychologischen Wahlpflichtfächern möglich, so dass in diesem Studienteil maximal 23%, in der Regel aber nur 11,5% nicht-psychologische Fächer vorkommen. Im Unterschied hierzu enthält der britische Master-Studiengang mehr Praxisanteile und daher weniger theoretische Inhalte. Im Unterschied zum Master, bei dem nur in einem Bereich eine Vertiefung vermittelt wird, ist im deutschen Diplom-Studiengang eine Schwerpunktvertiefung in mindestens zwei oder mehr Bereichen vorgesehen. Der Diplom-Studiengang enthält zwei der drei möglichen Vertiefungen Klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie und Pädagogischer Psychologie. Das deutsche Hauptstudium wird mit einer Stundenzahl von 4385 berechnet. Davon sind mindestens 3380 Stunden im inhaltlich engeren Sinn der Psychologie zuzurechnen.

    Zusammengefasst ist also zu sagen, dass das Diplom im Vergleich zu englischen und insbesondere zu US-amerikanischen Bachelor/Master-Studiengängen mehr Psychologie enthält, deutlich stärker an der Wissenschaft und der Vermittlung theoretischer Kenntnisse orientiert ist, mehr an wissenschaftlichen Nachweisen enthält und in mehr Arbeitsfeldern qualifiziert. In den USA ist die Qualität der Ausbildung und auch die der Lehrenden sehr unterschiedlich, sie liegt meist deutlich unter dem britischen Abschluss. Im US-amerikanischen BA-Studiengang wird gymnasiales Oberstufenwissen vermittelt, und nicht selten ist auch beim Master keine wissenschaftliche Abschlussarbeit gefordert.


  • Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschluss mit deutschem Master/Diplom?

    Eine gute Orientierung bietet www.anabin.de. Anabin ist eine Datenbank, die Informationen zu ausländischen Hochschulabschlüssen und -graden, Voraussetzungen für ihren Erwerb sowie Hinweise zu ihrer Einstufung im Verhältnis zu deutschen Hochschulabschlüssen und -graden enthält.

    Die Datenbank wurde vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sowie dem Äquivalenzzentrum des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Kultur und dem Äquivalenzzentrum des Wissenschaftsministeriums Luxemburgs entwickelt. Diese Datenbank erhebt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
    Man erhält in dieser Datenbank die Auskunft über das Verhältnis des ausländischen Abschlusses zum deutschen Abschluss (die "Äquivalenzklasse").


    Insgesamt gibt es drei Äquivalenzklassen:

    Bedingt vergleichbar: Der ausländische Abschlusstyp ist dem deutschen Abschlusstyp formal, aber nicht materiell gleichwertig.

    Entspricht: Der ausländische Abschlusstyp ist dem deutschen Abschlusstyp formal gleichwertig. Zur materiellen Gleichwertigkeit wird keine Aussage gemacht.

    Gleichwertig: Der ausländische Abschlusstyp ist dem deutschen Abschlusstyp formal und materiell gleichwertig.

    Formale Gleichwertigkeit liegt vor, wenn der ausländische Abschluss in dem Land, in dem er erworben wurde, zum Ausüben einer akademischen oder beruflichen Tätigkeit berechtigt, die einer vergleichbaren Tätigkeit in Deutschland entspricht.

    Materiell gleichwertig ist der ausländische Abschluss erst, wenn eine fachliche Analyse ergibt, dass die Ausbildung im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Niveau den Anforderungen in Deutschland entspricht.


  • Welche Ausbildungsinstitute für die Heilpraktikerprüfung sind empfehlenswert?

    Nach unserer Auffassung reichen diese Ausbildungen keinesfalls aus, um kompetent und gefahrenfrei psychologische Beratung oder gar Psychotherapie auszuüben. Der Stundenumfang schwankt in der Regel zwischen 120 Stunden und 600 Stunden, was in etwa vier Monaten Studium entspricht. Daher können wir nicht nur keine Empfehlung zur Auswahl einer solchen Schule geben, sondern fühlen uns auch verpflichtet, den Verbraucher im Vorfeld seiner Entscheidung auf das geringe Kompetenzniveau einer solchen Dienstleistung hinzuweisen.


  • Nebenfach Psychologie: Darf ich mich Psychologin/Psychologe nennen?

    Nein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ:IZR174/83) darf sich nur Psychologin/Psychologe nennen, wer einen Master/ein Diplom in Psychologie oder einen gleichwertigen Abschluss hat, da die VerbraucherInnen bei Vorliegen der Berufsbezeichnung "PsychologIn" von einer Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie ausgeht. Die VerbraucherInnen werden getäuscht, wenn Personen diese Berufsbezeichnung führen, ohne diese Qualifikation zu besitzen. Dem unberechtigten Führen dieser Berufsbezeichnung steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entgegen. Eventuell macht man sich sogar gem. § 132a Abs.2 StGB strafbar.


  • Promovieren mit ausländischem Hochschulabschluss

    Promotionen können in Deutschland an den zur Verleihung von Doktorgraden berechtigten Universitäten, Gesamthochschulen und Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden. Voraussetzung ist ein Hochschulabschluss nach mindestens 8 bis 10 Semestern Regelstudienzeit.

    Personen, die im Ausland studiert haben und in Deutschland promovieren möchten, müssen einen Hochschulabschluss nachweisen, der in dem Land, in dem der Abschluss erworben wurde, unmittelbar zur Promotion berechtigt und mit dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist.

    Die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Abschluss stellt das jeweils zuständige Gremium innerhalb der Universität in eigener Zuständigkeit und Verantwortung fest. In aller Regel ist dies der Promotionsausschuss. Vor ihrer Entscheidung kann die Hochschule die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.

    Aufgabe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (angesiedelt im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister) ist die Beratung und Information der mit der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise befassten Stellen (z. B. Behörden, Ministerien, Hochschulen). Sie selbst hat keine Entscheidungsbefugnisse, die Entscheidung über die Anerkennung liegt bei diesen zuständigen Stellen.


  • Praktische Tätigkeit in einem anderen Land

    Die Praktische Tätigkeit in einem anderen Land auszuüben ist zwar theoretisch denkbar, aber praktisch sehr schwierig. Dazu bedarf es einer umfassenden Selbstdarstellung der gewünschten stationären Einrichtung. Dann müssen das Ausbildungsinstitut wie auch das Gesundheitsministerium bzw. das Landesprüfungsamt des Bundeslandes dazu bewegt werden, die Unterlagen umfassend zu prüfen, um der Anerkennung stattzugeben. Da es keinen Anspruch auf Anerkennung auf Seiten der ausländischen Klinik gibt, hängt das Gelingen einer solchen Regelung im Wesentlichen von der Bereitschaft des Ministeriums und des Ausbildungsinstitutes ab. Daher gestaltet sich eine solche Anerkennung sehr schwierig und scheitert häufig schon im Vorfeld am Aufwand.


  • Regelung der Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse

    Bei (staatlich) reglementierten Berufen gilt in Bezug auf die Anerkennung der Ausbildung für Angehörige eines EU-Staates, die ihren Abschluss innerhalb der EU erworben haben, die Richtlinie 2005/36/EG.
    Diese Richtlinie besagt u.a., dass ein nach Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums innerhalb eines EU-Landes rechtmäßig erworbener akademischer Titel im Prinzip in jedem anderen EU-Land geführt werden darf.


    Ebenfalls ist die Berufsausübungsberechtigung anzuerkennen, wenn der Beruf, den die Antragstellerin/der Antragsteller im Staat der Ausbildung ohne weitere Ausbildung oder Prüfung ausüben darf, dem Beruf gleichartig ist, den er in Deutschland ausüben möchte. Dann wird geprüft, ob diese Ausbildung mit der in Deutschland im Wesentlichen vergleichbar ist. Ist dies der Fall, erfolgt die Anerkennung unmittelbar. Bestehen wesentliche Unterschiede, ist die Anerkennung mit Auflagen verbunden (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung). Diese Auflagen können wegfallen, wenn eine ausreichend lange praktische Berufserfahrung (in der Regel zwei Jahre) nachgewiesen wird. Beide Richtlinien gelten nicht nur in Deutschland, sondern in allen Mitgliedsstaaten der EU.


  • Reglementierte psychologische Tätigkeitsfelder

    Die folgenden psychologischen Tätigkeitsfelder sind in Deutschland reglementiert:

    1. Psychotherapie als Psychotherapeut/Psychotherapeutin
    2. Psychotherapie auf Basis einer Heilpraktikererlaubnis, siehe HPG und Länderausführungsvorschriften
    3. Die Anerkennung als Verkehrspsychologische/r BeraterIn nach § 71 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfolgt auf der Basis der Anerkennung durch die Sektion Verkehrspsychologie im BDP
    4. Die Anerkennung von FachpsychologInnen (Fachpsychologe/Fachpsychologin für Klinische Psychologie, für Rechtspsychologie, für Verkehrspsychologie) zur gesetzlich geregelten Begutachtung nach dem Waffengesetz (§ 3 WaffG) erfolgt von den jeweiligen Sektionen des BDP bzw. im Falle der RechtspsychologInnen durch die Föderation der Deutschen Psychologenvereinigungen (BDP und DGPs)

    Sonstige Tätigkeitsfelder unterliegen an sich keinen Reglementierungen. Aber wenn man solche Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung Psychologe/Psychologin anbieten will, dann müssen die dafür geltenden Regeln erfüllt sein. Wie oben dargelegt kann man sich nicht beliebig "Psychologe/Psychologin" nennen, auch nicht durch vermeintliche Konkretisierungen wie Länderabkürzungen, adjektivische oder substantivische Erweiterungen, z. B. Psychologe-Russ., Kinderpsychologin, Verkehrspsychologe, praktische Psychologin etc..

    Bei den nicht direkt reglementierten psychologischen Tätigkeitsfeldern entscheidet der Arbeitsmarkt, die Nachfrage am Dienstleistungsmarkt und letztlich der/die jeweilige ArbeitgeberIn über die Akzeptanz des ausländischen Abschlusses. Da im Öffentlichen Dienst und in nachgeordneten Institutionen (z. B. Krankenhäusern) in der Regel vertragliche Regelungen mit den Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) bezüglich der Qualifikation der Angestellten bestehen, wird hier eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Abschluss häufig erforderlich sein.


  • Ist die Berufsbezeichnung "Psychologin" bzw. "Psychologe" in Deutschland gesetzlich geschützt?

    Ja. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH 1985 AZ: I ZR 147/83) darf sich nur Psychologe/Psychologin nennen, wer einen Master/ein Diplom in Psychologie hat. Die VerbraucherInnen gehen bei dieser Bezeichnung von einer Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie im Hauptfach aus. In Rechtskommentaren steht die Berufsbezeichnung (Psychologe bzw. Berufspsychologin) in Verbindung mit einem mindestens 5-jährigen Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie. Die VerbraucherInnen werden getäuscht, wenn Personen die Berufsbezeichnung führen, ohne diese akademische Qualifikation zu besitzen.
    Dem unberechtigten Führen dieser Berufsbezeichnung steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entgegen.


  • Wie kann ich den Titel meines ausländischen Hochschulabschlusses in Deutschland führen?

    Grundsätzlich gilt allgemein und in allen Bundesländern:
    Sie können Ihren Titel in der Form, in der er Ihnen verliehen wurde, und unter Angabe der verleihenden Hochschule unter den folgenden Voraussetzungen führen:

    1. Es handelt sich um einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Abschluss eines Studiums mit akademischem Titel.
    2. Der akademische Titel wurde an einer staatlich anerkannten Hochschule erworben.
    3. Der Abschluss wurde von der verleihenden Hochschule nach einem ordnungsgemäßen, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen. Titelähnliche Bezeichnungen, die auf einer bloßen Anerkennung einer Ausbildung durch eine private Organisation beruhen, dürfen demgemäß nicht geführt werden.

    Beispiel für eine korrekte Verwendung des Titels:
    Marco Lazzeri Diploma di Laurea Psicologia, Universität Bologna
    Dabei kann die im Original verliehene Form (z. B. kyrillische Schrift) gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen werden. Die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung darf geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
    Im Hinblick auf die Übersetzung der jeweiligen Bezeichnung sind die Angaben und Vorschläge in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) zu beachten.
    Die deutsche Übersetzung ersetzt nicht den verliehenen Grad. Sie kann nur in Verbindung mit diesem und nicht allein geführt werden.

    Hochschulgrade, die in Ländern der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erworben wurden, können in folgenden Bundesländern ohne Angabe der Universität in der originalen Form, in der sie verliehen wurden, geführt werden:

    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hessen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Thüringen.

    Eine Anpassung der Regelungen in den anderen Bundesländern hinsichtlich des Wegfalls der Verpflichtung zur Angabe der Universität wird vermutlich erfolgen.
    Besondere Regelungen im Rahmen von Sonderverträgen gibt es für Ph.D. bzw. Dr.-Titel aus Australien, Israel, Kanada, USA, und Russland. Diese dürfen in Deutschland als Dr.-Titel geführt werden.


    Weitere Beispiele:

    1. Polen, Studiengang psychologia (Psychologie):
      • Korrekte Übertragung: Helena Podolski Magister psychologia, Uni Warschau.
      • In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen auch möglich: Helena Podolski Magister psychologia
      • mgr. Helena Podolski (Magister Psychologie, Uni Warschau)
      • Nicht erlaubt: Helena Podolski, Magister in Psychologie
    2. Polen, Studiengang psychologia zdrowia (Psychologie der Gesundheit):
      • Korrekte Übertragung: Krystian Kowalski Magister (psychologia zdrowia, Uni Warschau)
      • Krystian Kowalski mgr. psychologia zdrowia, (Psychologie der Gesundheit, Uni Warschau)
      • Nicht erlaubt: Krystian Kowalski Magister (Psychologie der Gesundheit)

  • Unterschied Psychologische/r PsychotherapeutIn und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn

    Im Gegensatz zum Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutin erstreckt sich bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-therapeutinnen die Berechtigung zur Berufsausübung nur auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


    Ausnahmen sind nur zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist, oder bei Jugendlichen, bei denen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21.Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen üben daher berufsrechtlich ein Teilgebiet der Tätigkeit der Psychologischen PsychotherapeutInnen aus; Psychologische PsychotherapeutInnen dürfen dagegen Patienten jeden Alters behandeln.


  • Voraussetzungen, um Psychotherapie auszuüben

    Psychotherapie ist eine Heilbehandlung von Menschen mit seelischen Störungen und Krankheiten. Dafür braucht man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.
    Diese staatliche Erlaubnis kann zum einen die ursprünglich den Ärzten vorbehaltene Approbation sein, die mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes auch PsychologInnen mit entsprechender Qualifikation erteilt wird.


    Die Approbation ist Voraussetzung für die kassenärztliche Zulassung. Diese wiederum berechtigt zur Niederlassung an einem bestimmten Ort und zur Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversorgung, d. h. die Leistungen können nicht nur privat, sondern auch über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.


    Zum anderen darf gemäß dem Heilpraktikergesetz (HPG) Psychotherapie ausüben, wer eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nachweisen kann.
    Wer eine Erlaubnis nach HPG besitzt, darf die Leistungen lediglich privat, nicht aber über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Ohne Approbation darf die Berufsbezeichnung "PsychotherapeutIn" nicht geführt werden.


  • Wo kann ich mir das Führen meines akademischen Titels genehmigen lassen?

    Bislang erfolgte in Deutschland die Genehmigung durch die Wissenschaftsministerien. Sie wurde durch eine aus europäischem Recht in deutsches Recht übertragene Regelung in Form einer Allgemeingenehmigung ersetzt, die das Führen von akademischen Graden und Titeln regelt. Das geltende Recht ist in Deutschland in den jeweiligen Bundesländern geregelt.


    Eine staatliche Anerkennung ist jetzt nicht mehr erforderlich, sondern der oder die zurückkehrende Deutsche oder einreisende NeubürgerIn ist selbst dafür verantwortlich, die Regeln der Allgemeingenehmigung zu beachten und trägt damit auch die juristischen Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Regeln. Selbst schriftlich vorliegende Behördenauskünfte können im Einzelfall fehlleiten.


    Das unbefugte Führen von Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen ist gem. § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar. Gleiches gilt gemäß Absatz 2 des § 132a StGB für das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen, die den geschützten Titeln usw. zum Verwechseln ähnlich sind. Deshalb ist sowohl die "Diplom-Psychologin", als auch der "Psychologe" geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die ein Hauptfachstudium der Psychologie abgeschlossen haben. Geschützt ist die Berufsbezeichnung "Psychologe/Psychologin" zudem über das Wettbewerbsrecht, denn unzulässig ist die Irreführung über die Befähigung ( § 5 Abs.2 Nr.3 UWG).


    Käuflich erworbene Titel und Grade dürfen nicht geführt werden! Die allgemeine Regelung zum Führen akademischer Titel gilt nur für anerkannte Hochschulen, also solche, die in ihrem Land einen anerkannten Rechtsstatus zur Verleihung des jeweiligen akademischen Grades haben.


  • Welche Qualifikation enthält der "Konversionskurs" der Open University?

    Der sogenannte "Conversion Course" mit einem Abschluss "Diploma in Psychology” ist eine englische Besonderheit, die auf die Anerkennung durch die britische PsychologInnenorganisationen BPS (British Psychological Society) abzielt und etwa das Niveau eines sozialwissenschaftlichen Bachelor hat.


    Die Bescheinigung kann durch ein einjähriges Fernstudium der Psychologie auf der Basis eines bestehenden Universitätsabschlusses, in dem ein Jahr Psychologie absolviert wurde, erworben werden - unabhängig davon, ob Psychologie als Haupt- oder Nebenfach studiert wurde (60 Credit Points in Psychologie). Alternativ können Studierende ohne psychologische Vorkenntnisse einen 60 Credit Points umfassenden Einführungskurs in Psychologie an der Open University absolvieren.


    In England wird diese Bescheinigung auf der Basis eines Abkommens zwischen der Open University und der BPS als Berechtigung für die graduierte Mitgliedschaft im britischen Psychologenverband BPS anerkannt.
    Die dem deutschen Diplom entsprechende professionelle Qualifikation von Psychologen in Großbritannien ist der Master, der von der BPS in Verbindung mit dem Nachweis von einem Jahr supervidierter Praxis mit dem Label "Chartered Psychologist” bezeichnet wird. Die oben genannte Regelung zum conversion grade ist eine private Absprache bezogen auf ein Niveau, das dem üblichen Standard der Studiengänge in Europa und insbesondere in Deutschland nicht entspricht.


    Die für eine Psychologin/einen Psychologen übliche Qualifikation, z. B. im Bereich Methoden, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Klinischer Psychologie und anderen üblichen Fächern, die sowohl im Diplom-Studium als auch in der Kombination Bachelor-Master erworben wird, wird im Conversion Course nicht erworben.
    Darüber hinaus wird von der Open University ein Studienjahr mit 1.200 Arbeitsstunden berechnet, während es in Deutschland im Studiengang Diplom in Psychologie 1.740 bis 1.800 Stunden jährlich sind. Weiterhin fehlt der Nachweis zur wissenschaftlichen Qualifikation im Bereich Psychologie, der im Hauptfachstudium durch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Bachelor- oder Vordiplomsarbeit und zusätzlich einer Abschlussarbeit mit wissenschaftlichem Format und den entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Prüfungen in insgesamt 14 Fächern gewährleistet wird.


    Die deutsche Berufsbezeichnung "Psychologe/Psychologin" entspricht dem Niveau des Diploms in Psychologie beziehungsweise des Masters und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland an den Abschluss eines Hochschulstudiums in Psychologie gebunden. Daher kann von Absolventen des sogenannten Conversion Course die Berufsbezeichnung Psychologe nicht verwendet werden. Aus deutscher Sicht handelt es sich hier nicht um einen anerkennungsfähigen Abschluss, da in der Regel nur wenige Kurse im Fernstudium belegt werden und sich das Anerkennungsniveau nicht auf international vergleichbare Abschlüsse bezieht, sondern auf die Mitgliedschaft in einem Verein (BPS). Abschließend muss davor gewarnt werden, mit einem solchen Abschluss die Berufsbezeichnung Psychologin/Psychologe in Deutschland zu führen. Der BDP wird bei Kenntnis des Führens der Berufsbezeichnung durch AbsolventInnen eines Konversionskurses entsprechende juristische Schritte einleiten.


  • Zertifikat zur Bewertung eines ausländischen Bildungsabschlusses?

    Bewirbt man sich als Psychologe/Psychologin mit einem ausländischen Abschluss in Deutschland, haben potentielle ArbeitgeberInnen oftmals Schwierigkeiten, den Abschluss hinsichtlich seiner Qualifikation richtig einzuordnen. Daher wird unter Umständen eine Bestätigung der beruflichen Qualifikationen verlangt. Der BDP als für die Berufspraxis in der Föderation der deutschen Psychologenvereinigungen zuständiger Verband nimmt die Aufgabe der Bestätigung von beruflichen Qualifikationen wahr.


    Oft ist es ratsam, schon vorab ein entsprechendes Zertifikat den Bewerbungsunterlagen beizufügen, um die Chancen der Bewerbung zu erhöhen. Für Nichtmitglieder erheben wir einen Unkostenbeitrag von 250 EUR für die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats, Mitglieder des BDP können das Zertifikat gegen einen Unkostenbeitrag von 90 EUR erhalten.


    Für eine möglichst vollständige Stellungnahme benötigen wir alle Informationen zu Ihrem Studium und Ihren sonstigen Qualifikationen (Studiendauer, Studienschwerpunkte, Diplomzeugnis, Praktikumsdauer, berufliche Tätigkeit(en) nach dem Diplom, Fortbildungen etc.).


    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachpolitikreferentin Sára Ritter (E-Mail: fachpolitik@bdp-verband.de, Tel: +49 (0)30 - 209 166 631).


Jetzt ausländischen Abschluss zertifizieren lassen

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Wir unterstützen alle Psychologinnen und Psychologen in ihrer Berufsausübung und bei der Festigung ihrer professionellen Identität. Dies erreichen wir unter anderem durch Orientierung beim Aufbau der beruflichen Existenz sowie durch die kontinuierliche Bereitstellung aktueller Informationen aus Wissenschaft und Praxis für den Berufsalltag.

Wir erschließen und sichern Berufsfelder und sorgen dafür, dass Erkenntnisse der Psychologie kompetent und verantwortungsvoll umgesetzt werden. Darüber hinaus stärken wir das Ansehen aller Psychologinnen und Psychologen in der Öffentlichkeit und vertreten eigene berufspolitische Positionen in der Gesellschaft.

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