Wir beantworten Ihre Fragen
FAQ zum Psychotherapeuthengesetz

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  • Was bringt die Gesetzesänderung?

    Mit der PsychThG-Reform können Universitäten seit dem Wintersemester 20/21 im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen eine Studienrichtung Klinische Psychologie/Psychotherapie mit Approbationsprüfung und dem Berufsziel approbierte*r Psychotherapeut*in anbieten. Die Konformität der Studiengänge zur Approbationsordnung muss von der Landesbehörde bestätigt werden und diese für die Approbationsprüfung zugelassen sein.

    Es handelt sich bei den im WS 2023/24 angebotenen Studiengängen um 3-jährige polyvalente Psychologie-Bachelor- und ein 2-jähriges Masterstudium. Dieses wird mit einem Master in Psychologie und einer zusätzlichen staatlich festgelegten psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen.

    Bei bestandener universitärer Abschlussprüfung wird der Mastertitel verliehen. Im Anschluss an die bestandene psychotherapeutische Prüfung kann auf Antrag durch die Approbationsbehörde die Approbation (Erlaubnis zur Behandlung psychischer Krankheiten mit Störungswert) erteilt werden.

    Mit der Approbation können die Absolvent*innen daraufhin an Instituten eine Weiterbildung beginnen und sind in dieser als Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PiW) in stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Bereichen tätig. Die PiW werden im Rahmen ihrer Weiterbildung von den Krankenkassen vergütet – erwartet wird die Bezahlung analog der üblichen fünfjährigen Hochschulausbildung, d.h. Gehaltsklasse E13 (für 2020: 4002.26€ brutto). Die PiW werden sozialversicherungspflichtig angestellt und erhalten Rechtsanspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

    Auch für die Psychotherapeut*innen in Ausbildung ergibt das Gesetz ein paar Veränderungen. Für PiA ist gesetzlich vorgesehen, dass innerhalb der praktischen Tätigkeit Teil 1 eine Vergütung von mindestens 1000€ gezahlt werden muss. Allerdings ist im Hinblick auf die Personalqualität in Krankenhäusern mit entsprechenden Praktikumsplätzen festgelegt, dass eine Fachkompetenz mindestens in Höhe eines Psycholog*innenniveaus vorhanden sein muss. Vor diesem Hintergrund erscheint die Lösung, sowohl PiAs als auch PiWs analog ihres Grundberufes als Psycholog*innen gleichermaßen mit EG 13 zu vergüten fair und konfliktarm.

    Es tritt eine Übergangsregelung in Kraft, sodass alle Studierenden der Psychologie, die ihr Studium vor dem 01.09.2020 begonnen haben, zwölf Jahre Zeit haben, ihr Studium und ihre anschließende die Psychotherapeut*innenausbildung zu beenden.


  • Was muss ich studieren, wenn ich Psychotherapeut*in werden möchte?

    Um Psychotherapeut*in zu werden muss weiterhin ein Bachelor mit wesentlichen Inhalten des Fachs Psychologie (z.B. B. Sc. Psychologie) absolviert werden. Dieser Studiengang muss der Approbationsordnung (PsychThApprO) entsprechen und im Falle deutscher Universitäten von der jeweiligen Landesapprobationsbehörde zugelassen sein. Ausländische Studiengänge müssen die gleichen Inhalte nachweisen können. Auf dieser Basis wird dann ein Studium Master Klinische Psychologie und Psychotherapie mit den nach der Approbationsordnung vorgesehenen Inhalten mit einer psychotherapeutischen Prüfung und der Approbation abgeschlossen.


  • Was ist im neuen Bachelor anders?

    Im Verhältnis zu Psychologie-Curricula sind die Kreditpunkte in den Grundlagenfächern und Methodenkompetenzen in geringerem Umfang festgelegt. Inhaltlich sind jeweils vier Kreditpunkte in Medizin und Pädagogik vorgesehen. Die Inhalte unterscheiden sich zum Teil von denen, die bisher in Biologischer und Pädagogischer Psychologie gelehrt werden. Hinzu kommen jeweils 2 Kreditpunkte in Pharmakologie und Berufsrecht. Alle Praktika müssen aktuell im klinischen Bereich absolviert werden. Als potentielle Anleitungskompetenz ist auch beim Orientierungspraktikum die Approbation vorgesehen. Forderungen des BDP, die Hürden für Praktika zu senken, finden aktuell (Januar 2023) in einer Vorlage des BMG zur Änderung der Approbationsordnung Berücksichtigung.


  • Was ist im neuen Master anders?

    Die Inhalte des Studiums sind vor allem auf Themen der klinischen Psychologie und Psychotherapie konzentriert und entsprechen dem bisherigen Master mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie in sehr hohem Maße. Die notwendigen Inhalte für die Approbation werden in der Approbationsordnung aufgeführt. Es bleiben aber auch freie Bereiche, sodass einige Fächer von Hochschule zu Hochschule variieren können. Nach dem abgeschlossenen Masterstudiengang wird von der angestrebte akademische Grad durch die Hochschule verliehenen (z.B. M. Sc. Klinische Psychologie und Psychotherapie). Erst nach der Approbation darf die Berufsbe­zeichnung „Psychotherapeut*in“ geführt werden.


  • Ich studiere noch im "alten" im Studiengang „B.Sc. Psychologie“.
    Kann ich damit den Psychotherapie-Master und die Approbation anstreben?

    Diese Frage ist leider nicht einfach und vor allem nicht einheitlich zu beantworten.

    Grundsätzlich wäre es möglich, dass der "neue" Master auch mit einem "alten" Bachelor studiert werden kann. allerdings verpflichten die Landesapprobationsbehörden die Universitäten im Rahmen der Zulassung zum Masterstudium nur Bewerber aufzunehmen, die die Konformität zu den Vorgaben für den Bachelor in der Approbationsordnung erfüllen.

    Daher müssten Studierende mit „altem“ Bachelor die Psychotherapeut*innenausbildung nach dem alten System absolvieren, da nicht alle geforderten Inhalte der Approbationsordnung im "alten" Bachelor studiert werden. Alternativ dazu gibt es theoretisch die Möglichkeit, Brückenkurse zu absolvieren und dabei einen zweiten, approbationskonformen Bachelor Abschluss erwerben.

    Einige, meist private Universitäten haben Nachqualifizierungen angeboten, um dem "alten" Bachelor die nötigen Inhalte mitzugeben. Allerdings besteht darauf kein Anspruch und dies ist für Universitäten angesichts der Knappheit der Masterstudienplätze zukünftig, also im Anschluss an die Übergangsphase vermutlich ein unattraktiver Aufwand sein.


  • Wie verändert sich die Ausbildung zur Psychotherapeut*in?

    Eine große Neuerung ist, dass die Approbation im neuen System vor der Weiterbildung erfolgen wird. Nach dem erfolgreichen Masterabschluss werden die Absolvent*innen die Approbation erhalten und erst daraufhin die Weiterbildung beginnen.

    Die Reform sieht insofern vor, dass Psychotherapeut*innen zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen weiterhin eine umfangreiche Praxisausbildung brauchen. Wie im alten System sollen die angehenden Fachpsychotherapeut*innen nach dem abgeschlossenen Masterstudium unter Anleitung in stationären und ambulanten Einrichtungen arbeiten. Die Weiterbildung dauert in Vollzeit fünf statt drei Jahre.

    Im neuen Gesetz wird von „Psychotherapeut*in in Weiterbildung“ (PiW) gesprochen, statt der alten Bezeichnung „Psychotherapeut*in in Ausbildung“ (PiA).


  • Gibt es eine Möglichkeit, mit einem FH-Bachelor noch ins "neue" System zu kommen?

    Dies ist abhängig von den Studieninhalten des Bachelorstudiums. Prinzipiell ist ein Quereinstieg in das neue Bachelorstudium möglich. Jedoch sind die Chancen auf einen erfolgreichen Quereinstieg für den einzelnen Studierenden auch zum aktuellen Zeitpunkt als relativ gering einzuschätzen, da die Zahl der freien Plätze sowohl an den öffentlichen als auch privaten Universitäten durch die Anzahl der genehmigten Plätze im Rahmen der Zulassung durch die Approbationsbehörde begrenzt ist.


  • Bis wann studiert man noch den Master wie bisher,
    um anschließend die Therapeut*innenausbildung machen zu können?

    Den "alten" Master (z.B. einen allgemeinen Master mit klinischen Anteilen) kann man auch weiterhin studieren, wenn dieser weiterhin von der jeweiligen Universität bzw. Hochschule angeboten wird. Die Therapeut*innenausbildung wird dann allerdings nur auf dem "alten" Weg möglich sein, welcher auf 12 Jahre (im Härtefall 15 Jahre) befristet ist. Das heißt, dass die Ausbildung zum 1. September 2032 abgeschlossen sein muss.

    Damit diese Übergangsregelung greift, muss das Studium, welches im "alten" System dazu berechtigte die Psychotherapeut*innenausbildung zu beginnen, vor dem 01.09.2020 aufgenommen worden sein.


  • Welche Unis bieten einen Master in Klinischer Psychologie/Psychotherapie an,
    der zur neuen Approbation führt?

    Zum Wintersemester 2023/2024 bieten alle öffentlichen Universitäten entsprechende Programme an. Ebenso bieten private Hochschulen mit Universitätsstatus in Deutschland Studiengänge mit Abschluss Bachelor und Master in Psychologie an, die zur Approbation als Psychotherapeut*in führen. Nach bisherigem Stand gibt es in Deutschland keine diesbezüglich zugelassenen Studienprogramme im Fernstudienmodus.


  • Was bedeutet die Reform für die Ausbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie?

    Es ist allen Absolvent*innen, die keinen approbationskonformen Master Klinische Psychologie und Psychotherapie studiert haben (also auch mit entsprechenden Bachelor), nicht mehr möglich Kinder- und Ju­gendlichenpsychotherapeut*in zu werden. Natürlich gilt dies erst nach der Übergangszeit. Das heißt, dass die Übergangsfrist bei angefangenem Studium (z.B. Soziale Arbeit oder Erziehungswissenschaften) genauso gilt, wie sie für das Psychologiestudium gilt. Mit jedem Studium, welches bisher dazu befähigt hat KJP zu werden, kann die Ausbildung in der Übergangsphase (12 Jahre ab 2020) weiterhin begonnen werden. Allerdings muss das Studium auch vor dem 01.09.2020 aufgenommen worden sein.


  • Gibt es Universitäten, bei denen ich berufsbegleitend ein
    polyvalentes Psychologiestudium absolvieren könnte, welches den Richtlinien
    eines Psychotherapie-Studiums entspricht, z.B. an Fernuniversitäten?

    Ein berufsbegleitendes Studium oder ein Fernstudium, das für die neue Psychotherapieweiterbildung qualifiziert und offiziell anerkannt ist, ist uns nicht bekannt. Dieses muss an einer Hochschule erfolgen, deren Status als Universität anerkannt worden ist. Die Anerkennung benötigt i.d.R. mehrere  Jahre.


  • Verdiene ich als Psychotherapeut*in in Ausbildung jetzt auch (mehr) Geld?

    Ja, voraussichtlich.

    Durch den starken Druck, den die Interessenvertretung der Psychologiestudierenden und die Berufsverbände auf das Bundesministerium für Gesundheit sowie die Bundesregierung ausgeübt haben, konnte erkämpft werden, dass Psycholog*innen in Ausbildung (PiAs) ab dem 01.09.2020 für die praktische Tätigkeit Teil 1 eine Vergütung erhalten.

    So müssen die PiAs in der Klinik mindestens 1000€ brutto erhalten; In der ambulanten Einsatzstelle sollen 40% des erwirtschafteten Geldes an die PiAs ausgezahlt werden. Sozialversicherungspflichtige Anstellung mit klaren Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Versicherungen wurden für die PiAs nicht spezifiziert – hier liegt es am Arbeitgeber.

    Hier sei erwähnt, dass die Petition für eine Besserstellung der PiAs mit knapp 85.000 Unterschriften unter den zehn erfolgreichsten Petitionen weilt, die in Deutschland jemals in den Bundestag eingingen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des gleichen Lohns für gleiche Arbeit und des Aspektes, dass für die Abrechnung im stationären Kontext der Grundberuf Psycholog*in erforderlich ist, sieht der BDP gute Chancen für PiAs und PiWs gleichermaßen ein tarifliches Gehalt entsprechend des Grundberufs Psycholog*in zu fordern und durchzusetzen.


  • Wie lange wird die neue Weiterbildung dauern?

    5 Jahre in Vollzeit. Eine Teilzeitweiterbildung ist nicht vorgesehen.


  • Gibt es eine Übergangsregelung für Psychologie-Studierende und
    Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiAs)?

    Ja. Die Übergangsregelung besagt, dass all diejenigen, die vor dem 01.09.2020 ein Psychologie-Studium begonnen haben, noch zwölf Jahre nach der Gesetzesänderung Zeit haben, ihre Ausbildung zu beenden. Die Ausbildung muss zum Stichtag 01.09.2032 abgeschlossen sein. Kann ein Härtefall (etwa Krankheit oder Schwangerschaft) nachgewiesen werden, kann dieser Zeitraum um maximal drei Jahre verlängert werden, mit einem Abschluss spätestens zum 31.08.2035.


  • Stellt eine Promotion einen Härtefall dar, sodass nach einer Promotion bis 2035
    die Ausbildung abgeschlossen werden kann?

    Dieser Punkt wurde im Gesetzgebungsprozess diskutiert, ist aber nicht explizit geregelt. 

    Dazu gibt es noch keine Erfahrungswerte. Es erscheint allerdings schwierig, bei einer Promotion mit „Härtefall“ zu argumentieren, denn dabei geht man üblicherweise von unverschuldeten äußeren Einflüssen aus. Allerdings kann sich ein Gesamtbild „Härtefall“ u.a. auch dadurch ergeben, dass eine laufende Promotion die Situation noch verschärft und sie somit letztlich auch dadurch zur Annahme eines Härtefalls beiträgt.


  • Gibt es eine zeitliche Begrenzung, in der ich die Weiterbildung nach
    meiner Approbation abgeschlossen oder begonnen haben muss?

    Eine zeitliche Begrenzung gibt es für Absolventen nach der neuen Regelung für den Beginn oder Abschluss der Weiterbildung nicht. Gegebenenfalls wird irgendwann einmal eine Altersgrenze eingeführt, wofür es aber derzeit keine Anzeichen gibt.


  • Ist die 5-jährige Weiterbildung zwingend erforderlich, um als Psychotherapeut*in arbeiten zu dürfen?

    Erst nach der Weiterbildung kann man sich als Fachpsychotherapeut*in in das Arztregister eintragen lassen, wodurch man sich erst damit für eine Zulassung zur GKV-Patient*innenversorgung qualifiziert. In der Weiterbildung wird die Psychotherapiefachkunde erworben. Dies beinhaltet entweder die Ausbildung für die Therapie von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen. Möglicherweise wird auch die Neuropsychologie eine Weiterbildung respektive Fachkunde der Psychotherapeut*innen werden, was allerdings noch unklar ist.

    Mit Aufnahme der Weiterbildung muss man sich auf eine der vier wissenschaftlich anerkannten Therapieverfahren fokussieren (Tiefenpsychologie, Psychoanalyse, Systemische Therapie oder Verhaltenstherapie).


  • Was bedeutet das Gesetz für andere Weiterbildungsformen, wie z.B.
    die Weiterbildung Neuropsychologie?

    Für die Weiterbildung Neuropsychologie kommt es erst einmal darauf an, ob diese Weiterbildung mit in die Fachkunde der Psychotherapeut*innen aufgenommen wird oder nicht. Sollte dies passieren, gibt es auch für die Weiterbildung Neuropsychologie eine Übergangszeit von 12 Jahren, nach der nur noch approbierte Psychotherapeut*innen (das "neue" Psychologiestudium mit dem Master in klinischer Psychologie und Psychotherapie und der anschließenden Approbation) diese Weiterbildung antreten können. Der BDP fordert eine Gleichbehandlung der Berufsangehörigen nach altem und neuem System und die Möglichkeit, dass auch bisherige Psychotherapeut*innen weitere Fachkunden und Berechtigungen erwerben können.


  • Wie steht es perspektivisch um Klinische Psycholog*innen, die nicht die Ausbildung
    (nach Übergangsrecht) anstreben?

    Der Bereich der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie geht über die Diagnostik und Behandlung von Krankheiten mit Störungswert deutlich hinaus. In vielen Bereichen sind psychologische Dienstleistungen für Personen mit diversen Problematiken und subklinischen Symptomen notwendig. Als Beispiele können die Bereiche Rehabilitationspsychologie, Palliativpsychologie, Entwicklungsverzögerungen, Teilleistungsstörungen, Jugendhilfe einschließlich körperlicher und geistiger Einschränkungen, Stress , Burn-out und andere Arbeitsplatzprobleme, Trauer, Prüfungsangst, etc angeführt werden. Klinische Psycholog*innen können mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz Psychotherapie anbieten, allerdings nur an Selbstzahler*innen/privat Versicherte. In einigen Bundesländern bekommt man diese Erlaubnis auf vereinfachtem Wege, in anderen Bundesländern kann es aufwendiger werden.
    Klinische Psycholog*innen können in klinischen Einrichtungen angestellt sein und unter Aufsicht approbierter Personen psychische Störungen diagnostizieren und in begrenzter Form behandeln.
    Unabhängig davon stehen viele sonstige Tätigkeitsfelder der Psychologie zur Verfügung (u.a. Diagnostik, Coaching, Beratung, Training, usw.).


  • Kann ich mit einem klinischen Master aus den Niederlanden noch Psychotherapeut*in
    in Deutschland werden?

    Ja bzw. nein. Entscheidend hierbei ist, ob eine Äquivalenz zur Approbation nach dem alten oder dem neuen Gesetz festgestellt werden kann. Wenn die Fristen zum Beginn des Studiums nach dem alten Gesetz eingehalten wurden, eine Prüfungsleistung im Modul klinische Psychologie im Master erfolgte, eine Masterthesis in adäquatem Umfang geschrieben wurde und der Studiengang explizit Psychologie heißt, wäre die Weiterbildung nach der Übergangsregelung möglich. Falls der Beruf als gleich angesehen wird und alle Inhalte, wie sie in der Approbationsordnung vorgesehen sind, im ausländischen Studium vorkamen, könnte die ausländische Ausbildung als Approbation anerkannt werden. Es hängt also in Kurzfassung davon ab, inwiefern die ausländischen Studiengänge und Berufsrechte mit den Anforderungen der Approbationsordnung und Regelungen des Gesetzes kompatibel sein werden und wie sich die Anerkennungspraxis der zuständigen Behörde entwickeln wird.


  • Wird es leichter möglich sein, die österreichische Ausbildung zum*zur Therapeut*in
    anerkennen zu lassen?

    Die Ausbildung in Österreich ist grundlegend anders strukturiert und baut nicht auf einem Psychologiestudium auf. Die Anerkennung ist bereits jetzt schwierig, und vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen in der deutschen Aus- und Weiterbildung wird eher erwartet, dass dies zukünftig schwieriger wird.


  • Ist es mit einem österreichischen Master schwieriger die Psychotherapieausbildung
    in Deutschland nach der Übergangsregelung anzutreten? Und hat der österreichische Master
    generell „Nachteile“ im Vergleich zum deutschen?

    Prinzipiell haben die österreichischen Master keine Nachteile gegenüber deutschen Masterabschlüssen. Allerdings gibt es immer ein wenig mehr Skepsis gegenüber ausländischen Abschlüssen als inländischen. Grundsätzlich ist im Bachelor-Master System aber generell Unsicherheit vorhanden, sodass das keine sehr große Rolle spielt. Wenn man darauf achtet, dass im Master eine Prüfungsleistung in Klinischer Psychologie erbracht wird und dass das Studienfach Psychologie heißt, kann im Hinblick auf den Zugang zur Psychotherapieausbildung nach der Übergangsregelung nichts schief gehen.


  • Ich möchte später zurück nach Deutschland ziehen und dort als Psychotherapeut*in
    arbeiten. Darf ich mit einem PhD in Psychologie bzw. einem PsyD in Deutschland
    psychotherapeutisch tätig werden? Oder darf ich dann nur als Klinische*r Psycholog*in arbeiten?

    Der sicherste Weg zum*r Psychotherapeut*in ist der, die deutsche Übergangsregelung zu nutzen. In der Vergangenheit wurde der PhD auf der Ebene der Approbation anerkannt, ein PsyD reichte dafür nicht. Wie es zukünftig mit den Anerkennungen nach der neuen Regelung einschließlich der Weiterbildungsordnung aussieht, kann man noch nicht genau sagen. Wir schätzen es aber vor dem Hintergrund erweiterter Inhalte, einer längeren Dauer und formalen Vorgaben für die Anleitung etc. eher recht schwierig ein.


  • Gilt für die Übergangsregelung das Antrittsdatum des Masterstudiengangs oder des Bachelorstudiums?

    Es zählt der Zeitpunkt des Beginns eines Bachelorstudiums, aber es muss ein Studiengang der Psychologie sein, der zur Ausbildung führt. Bei einem Studiengang, der vom BDP anerkannt ist, ist zu erwarten, dass der Beginn des Bachelor-Studiums als Antrittsdatum angesehen wird.


  • Bekommt man die 1000€ als PiA zusätzlich, wenn man bereits jetzt Geld erhält?

    Die Vergütung bezieht sich auf:

    Stationär: min. 1000€ für PiAs

    Ambulant: Ausschüttung von min. 40% der Kassenleistungen

    Die Finanzierung ist bis jetzt noch nicht abschließend geklärt. Trotzdem ist es ab jetzt verpflichtend für die Kliniken mindestens 1000€ zu bezahlen. Alles Zusätzliche liegt im Ermessen der Kliniken.


  • Gibt es eine zentrale Anlauf-/ Beratungsstelle bezüglich des Psychologiestudiums,
    die mir weiterhelfen könnte mir meiner Handlungsmöglichkeiten bewusst zu werden?

    Der akademische Dienst der Arbeitsagenturen berät über Studien- und Berufsmöglichkeiten. Im Hinblick auf Regelungen in Europa und im internationalen Ausland sowie diesbezügliche Anforderungen für Berufsausübung und Anerkennung, gibt es keine einheitliche Anlaufstelle für alle Berufe und Studienrichtungen. Der BDP informiert über den Beruf anhand von Infomaterialien und steht seinen Mitgliedern in allen Fragen rund um den Beruf zur Verfügung. Im Rahmen des Dienstleistungsangebots Coachingportal besteht die Möglichkeit eine*n Coach*in zu suchen, der*die im Rahmen von Berufswegs- und Studienberatung bzw.  internationaler Karriereberatung Angebote macht.


Die Unterschiede der alten und neuen Regelung in der Übersicht

Zum 01.09.2020 trat das novellierte PsychThG in Kraft. Die PsychThG-Reform umfasst unter anderem die Neuordnung der Psychotherapie-Ausbildung und eine Reform des Studiengangs Psychologie.
 

Der Gesetzgebungsprozess machte deutlich, dass sich unser berufspolitisches Engagement gelohnt hat. So konnte der BDP relevante Änderungen einbringen und sich sich insbesondere die Situation für (angehende) Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiAs) im Vergleich zur vormaligen Situation deutlich verbessern. Leider bleibt die Situation für die PiAs trotzdem weit hinter unseren Forderungen.

Die Reform dieses PsychThG ist ein anhaltender Prozess des Gesetzgebungsverfahrens – weitere Änderungen am Gesetz sind nicht auszuschließen. Aktuelle Änderungen versuchen wir immer schnellstmöglich in die FAQ einzupflegen.

Die FAQ sind ein gemeinsames Produkt der Studierenden im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen und der Fachabteilungen im BDP.

Stand des FAQ ist der 28.01.2023.

Logo Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.

Wir unterstützen alle Psychologinnen und Psychologen in ihrer Berufsausübung und bei der Festigung ihrer professionellen Identität. Dies erreichen wir unter anderem durch Orientierung beim Aufbau der beruflichen Existenz sowie durch die kontinuierliche Bereitstellung aktueller Informationen aus Wissenschaft und Praxis für den Berufsalltag.

Wir erschließen und sichern Berufsfelder und sorgen dafür, dass Erkenntnisse der Psychologie kompetent und verantwortungsvoll umgesetzt werden. Darüber hinaus stärken wir das Ansehen aller Psychologinnen und Psychologen in der Öffentlichkeit und vertreten eigene berufspolitische Positionen in der Gesellschaft.

Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen