Zwangsbehandlung eines Untergebrachten durch Verabreichung einer Aripiprazol Depotspritze
Bundesgerichtshof 30.01.2024 Aktenzeichen XII ZB 572/23 https://dejure.org/2024,1180
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass für eine solche Zwangsmaßnahme nicht erforderlich ist, das mit ihr verfolgte Ziel der Erreichung der Entlassungsfähigkeit sicher vorherzusehen ist, sondern sie ist schon dann anzunehmen, wenn dieses Ziel grundsätzlich erreicht oder zumindest gefördert werden kann, also wenn die Zwangsmedikation zu einer deutlichen Verbesserung der zu der Entlassungsaussichten führt,…