Stellungnahme des BDP zur Abschiebung psychisch traumatisierter und erkrankter Flüchtlinge in Hamburg

Angesichts der zunehmenden Tendenz und Härte im Umgang mit schwer traumatisierten Flüchtlingen seitens der Sozial- und Ausländerbehörde und angesichts der Tendenz zu Abschiebungen unter Missachtung ärztlicher und psychologischer Gutachten, weist der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) mit Nachdruck darauf hin, dass traumabedingt erkrankte Menschen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, zum Teil irreversible Gesundheitsschäden aufweisen und insbesondere andauernde Persönlichkeitsveränderungen erfahren haben (PTSD = posttraumatic stress disease). Sie bedürfen therapeutischer Hilfe und des Schutzes in jeder Gesellschaft, die sich auf humanitäre Prinzipien beruft.

Die Diagnostik psychischer Traumatisierung muss mit viel Sorgfalt und unter Berücksichtigung anerkannter Qualitätsstandards erfolgen.

  • Flüchtlinge, die unter einer PTSD leiden, erleiden eine weitere erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, wenn sie gegen ihren Willen in das Umfeld zurückgebracht werden, in dem das Trauma entstanden ist. Schon die Ankündigung einer Rückführung gegen den eigenen Willen kann solche Schäden auslösen Dies gilt aus fachlicher Sicht unabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Auch die Frage, ob die Betroffenen reisefähig sind, stellt sich nach der Feststellung einer PTSD nicht mehr.
  • Für die betroffenen Flüchtlinge besteht die Gefahr einer Retraumatisierung mit erheblichen Folgen für ihre Gesundheit. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall von der Ausländerbehörde zu prüfen, ob im Hinblick auf eine vorliegende PTSD die Ankündigung der Abschiebung eine Verletzung fundamentaler Grundrechte bedeutet. Zu berücksichtigen sind hier vor allem:
    - Artikel 1 des Grundgesetzes (Menschenwürdegebot)
    - Artikel 2 des Grundgesetzes (körperliche und geistige Unversehrtheit)
    - Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)
    sowie
    - §53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit)
  • Das Vorliegen einer PTSD darf nur von einem ärztlichen oder psychologischen Gutachter überprüft werden. Im Falle einer chronischen PTSD ist zu berücksichtigen, dass die Krankheit oftmals sehr unterschiedliche Phasen durchlaufen kann. Eine angemessene Überprüfung eines Attestes zu einer PTSD ist nur gewährleistet, wenn der Flüchtling mehrmals von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten eingehend untersucht wurde. Eine solche Überprüfung sollte mit Rücksicht auf den Patienten nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Attestes bestehen.

Die zunehmende Härte im Umgang mit psychisch traumatisierten Flüchtlingen verkennt die Ernsthaftigkeit und Schwere dieser Form seelischer Erkrankung und bedeutet eine Missachtung fundamentaler Menschenrechte. Wir fordern alle Verantwortlichen auf, dem entgegen zu wirken!

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