Musterprozess des BDP in Sachen Psychiatriejahr erfolgreich

Beklagte legten Berufung ein

Nach den Regeln der früheren Ausbildung zum Delegationspsychologen konnte das sog. Psychiatriejahr begonnen werden, ohne schon mit einem Ausbildungsinstitut einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen zu haben; das Psychiatriejahr wurde einfach in den späteren Vertrag einbezogen. Mit dem PsychThG hat sich die Delegationspsychologenausbildung durch die Einführung der Psychotherapeutenausbildung erledigt. Von den Übergangsvorschriften wurden aber nur formal begonnene Ausbildungen zum Delegationspsychologen erfasst.
Diese Veränderung hat diejenigen Psychologen, die das Psychiatriejahr vorgezogen hatten, böse erwischt, denn auf der einen Seite wurden sie von den Übergangsvorschriften nicht erfasst, weil sie die Delegationspsychologenausbildung formal noch nicht begonnen hatten, und auf der anderen Seite weigerten sich zuständige Behörden, das psychiatrische Jahr auf die neue (mit dem Psychiatriejahr inhaltlich vergleichbare) praktische Tätigkeit anzurechnen. Dies begründeten die Behörden insbesondere damit, dass bei der neuen Psychotherapeutenausbildung die praktische Tätigkeit nur noch im Rahmen der Ausbildung und in der Verantwortung eines Ausbildungsinstituts für den Ausbildungsabschnitt möglich ist. Das Psychiatriejahr drohte formal umsonst gewesen zu sein.
Der Musterprozess vor dem Kölner Verwaltungsgericht, den der BDP unterstützt hat, zog sich wegen Überlastung des Gerichts leider über Jahre hin. Dank der Ausdauer des betroffenen Mitglieds und einer guten Begründung der beauftragten Kölner Anwältin Simone Staab konnte dieser Prozess nun gewonnen werden (12.11.03 Az.: 9 K 9573/00). Die fünf Richter legten allerdings großen Wert auf die Beweisführung zu den Inhalten der konkreten Tätigkeit des »Psychiatriejahrs «. Im konkreten Fall drängte sich die Vergleichbarkeit mit der »praktischen Tätigkeit« u.a. auf, weil die Psychiatrie inzwischen in die Psychotherapeutenausbildung integriert ist, ohne dass sich bei der Beschäftigung der Teilnehmer etwas im Vergleich zu der Ausbildung der Klägerin geändert hatte. Im weiteren folgte das Gericht der Argumentation der Rechtsanwältin, nach der gem. § 5 Abs.3 PsychThG eine Ausbildung, die - wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich - als zur Delegationspsychologenausbildung zugehörig zu werten ist, »erst recht« Berücksichtigung finden müsse, wenn schon andere Ausbildungen nach dieser Vorschrift anerkannt werden können. Die Richter begründeten Ihr Urteil ferner mit dem Gebot der Gleichbehandlung.
Leider hat aus nicht nachvollziehbaren Gründen das beklagte Landesversorgungsamt bzw. das Landesprüfungsamt nun Berufung eingelegt, die zur Zeit beim OVerwG NRW auf Zulassung geprüft wird. Sofern die Berufung nicht zugelassen wird, kann das Urteil auch für andere Betroffene von Nutzen sein. Zwar war in diesem Prozess der Einzelfall von größerer Bedeutung, da aber die Fälle alle in etwa vergleichbar sind, dürfte der Verweis auf dieses Urteil erfolgversprechend sein. Der Inhalt des psychiatrischen Jahres und die Vergleichbarkeit mit den Inhalten der praktischen Tätigkeit sollten konkret gut beweisbar sein (Zeugnisse und Zeugen).

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Stellungnahme
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