Honorarausfallvereinbarung erst später vereinbaren?
Vielleicht besser nicht. Auf Honorarausfallvereinbarungen findet das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. § xx verlangt, dass diese „bei Vertragsschluss“ einbezogen sind, damit ist der Behandlungsvertrag gemeint. Eine spätere Vereinbarung ließe sich zwar damit begründen, dass es eine eigenständige zusätzliche Vereinbarung ist; es ist aber eine zusätzliche „Baustelle“ in einer eventuellen Honorarklage und sollte besser vermieden werden. Eine Einbettung der…