PM: Kinder und Jugendliche brauchen dringend wohnortnahe Psychotherapieplätze

Eine an der Wirklichkeit orientierte Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung ist dringend notwendig. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Verband Psychologischer Psychotherapeuten (VPP) im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) eine Entscheidung durch das Bundessozialgericht (BSG), die nun auch den Zulassungsausschüssen Orientierung gibt. Das BSG hatte entschieden, dass Psychologische Psychotherapeuten mit Zusatzabrechnungsgenehmigung für Kinder und Jugendliche für deren Behandlung auch bei der Sonderbedarfsplanung für diese Altersgruppe mit berücksichtigt werden müssen.

Eine Sonderbedarfszulassung wird dann angewendet, wenn die Bedarfsplanung nicht ausreicht. In dem hier erwähnten Urteil hatte eine Psychologische Psychotherapeutin geklagt, die sich gegenüber den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten benachteiligt sah. Psychologische Psychotherapeuten mit Zusatzqualifikation für Kinder und Jugendliche gemäß § 6 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarung sind jedoch ebenso qualifiziert und damit berechtigt, Sonderbedarfszulassungen für die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen zu erhalten.

„Sonderbedarfszulassungen sind aber keine Lösung auf Dauer“, erklärt BDP-Vizepräsident Heinrich Bertram. „Wichtig ist die Überarbeitung der derzeitigen Bedarfsplanung, die die erforderlichen Psychotherapien – eben auch für Kinder- und Jugendliche – und insbesondere in ländlichen Regionen nicht abbildet.“

Kinder und Jugendliche sind noch weniger als Erwachsene in der Lage, lange Strecken zum Psychotherapeuten zu bewältigen. Eine flächendeckende wohnortnahe Versorgung ist hier besonders dringlich.

Die Bedarfsplanung steht aufgrund ihrer Realitätsferne seit Jahren in der Kritik und ist der Grund für die psychotherapeutische Fehlversorgung in Deutschland. Dies hat lange Wartezeiten für Therapieplätze und damit verbunden meist eine Chronifizierung von psychischen Störungen und Erkrankungen zur Folge.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. August 2012: Aktenzeichen B 6 KA 48/11 R

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