Honorarausfallvereinbarung erst später vereinbaren?

Vielleicht besser nicht. Auf Honorarausfallvereinbarungen findet das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. § xx verlangt, dass diese „bei Vertragsschluss“ einbezogen sind, damit ist der Behandlungsvertrag gemeint. Eine spätere Vereinbarung ließe sich zwar damit begründen, dass es eine eigenständige zusätzliche Vereinbarung ist; es ist aber eine zusätzliche „Baustelle“ in einer eventuellen Honorarklage und sollte besser vermieden werden. Eine Einbettung der…

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Psychologie und Recht
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