Regelung für Stiefkindadoption verfassungswidrig: Bundesverfassungsgericht folgt Argumentation der Sektion Rechtspsychologie im BDP

Das Verbot der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verstößt gegen das verfassungsrechtlich festgeschriebene allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.
 

"Entscheidend für das Kindeswohl ist nicht, ob die Lebenspartner verheiratet sind oder nicht“, so Prof. Dr. Anja Kannegießer, Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im BDP. „Grundsätzlich sollte es immer im Einzelfall entschieden werden, was für das Kind am besten ist. Wir begrüßen daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Adoptionen auch in nichteheliche Lebensgemeinschaften zu ermöglichen“, so Professor Kannegießer weiter.
 

Der Gesetzgeber hat jetzt bis zum 31. März 2020 Zeit, die betreffenden Regelungen im BGB anzupassen.
 

Geklagt hatten eine Frau und ein Mann, die seit 2007 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben. Aus einer früheren Beziehung hatte die Frau zwei Kinder, deren leiblicher Vater aber bereits verstorben war. Die Beschwerdeführer beantragten, dass die Kinder die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der Beschwerdeführer erhalten sollten. Das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof wiesen diesen Antrag zurück.

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