Numerus Clausus als Zugangskriterium für Medizinstudiengänge durch das Bundesverfassungsgericht überprüft

Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2017 entschieden, dass das Vergabeverfahren für Studienplätze in Medizin teilweise verfassungswidrig ist und neu geregelt werden muss. Die Vorschriften des Bundes und die gesetzlichen Regelungen der Länder zur Studienplatzvergabe in Humanmedizin verletzten nach Ansicht des Gerichtes den Anspruch der Bewerberinnen und Bewerber auf chancengleiche Teilhabe am Studienangebot. Bis zum 31. Dezember 2019 müssen Bund und Länder eine Neuregelung getroffen haben. Der BDP geht davon aus, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zukünftig auch für die Zulassungsverfahren in Psychologie Auswirkungen haben könnte. Grundsätzlich begrüßt der BDP die überfällige Aktualisierung der Rechtsprechung zu den Rahmenbedingungen der Studienplatzvergabe, an dem sich die Gesetzgebung orientieren kann.

Die Abiturnote wird zwar als geeignetes Kriterium bestätigt, muss aber durch weitere Kriterien ergänzt werden. Die Hochschulen können auch weiterhin gemäß dem vom Hochschulrahmengesetz vorgegebenen Katalog an Auswahlkriterien den Auswahlprozess mitgestalten. Die DGPs hat hierzu eine Kommission zur „Studierendenauswahl und Zulassung zum Studium“ eingerichtet. Die Notwendigkeit für Studieninteressierte Hochschulen mit der vermeintlich höchsten Zulassungschance zu wählen könnte zukünftig an Bedeutung verlieren. Zudem könnten sich mit weiteren Kriterien der Anteil an männlichen Psychologiestudierenden erhöhen. Der BDP wird die Entwicklung der Zugangsvoraussetzungen begleiten.

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