Krankenkassenwechsel während Therapie: erneuter Antrag nötig

Spätestens seit der Neuregelung des § 13 Abs.6 Psychotherapie-Vereinbarung zu Anfang 2025 gilt: Obwohl eine Ablehnung nahezu ausgeschlossen erscheint, muss bei Krankenkassenwechsel während der Therapie der Antrag erneut bei der neuen Krankenkasse gestellt werden - allerdings verkürzt: PTV-1 und 2 samt Kopie der Genehmigung der bisherigen Krankenkasse. 

Dieser bürokratische Aufwand schien bisher eher lässlich, zumindest gab es zuvor eher Erfahrungswerte, dass neue Krankenkassen die Genehmigung der alten Krankenkasse ausreichen ließen, zumindest nicht in den Regress gingen. Anscheinend ist insbesondere die Techniker Krankenkasse (TK) ärgerlicherweise in letzter Zeit häufiger in den Regress gegangen und moniert die fehlende Formalie. Das relativ schwache Urteil des SG München aus 2023, wonach ein erneuter Antrag nicht nötig sei, verstellte den Blick auf die unveröffentlichte Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 19.06.2023 (Az. L 4 KA 26/20). Das LSG Schleswig-Holstein hielt es für nahezu selbstverständlich, den Antrag erneut stellen zu müssen. 

Die oben erwähnte Neuregelung schreibt nun zumindest fest, dass wenig Aufwand für den erneuten Antrag zu betreiben ist.
 

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