Kein neues Urteil zur Dokumentationspflicht

In einem Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 22.5.19 ging es um die Rückforderung einer erheblichen Summe an KV-Honoraren wegen angeblicher Dokumentationsfehler (Az.: L 11 KA 70/18 B ER). Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als mit einer Honorarrückforderung von fast 187.000 € als Folge behaupteter Dokumentierungsfehler nicht nur anscheinend sehr weit über das Ziel hinausgeschossen wurde, sondern diese Maßnahme schon dem Grunde nach rechtswidrig war. Weniger der Gerichtsbeschluss als vielmehr der Vorgang an sich (und eine wenig gelungene Berichterstattung über den Beschluss) ließ gleichwohl etwas Unruhe darüber aufkommen, dass angeblich Dokumentierungsfehler zu gewaltigen Folgen führen könnten. Das Gericht hat jedoch weder entschieden, dass die Dokumentation der Kollegin unzureichend, noch dass sie ausreichend gewesen sei. Laut der Beschlussbegründung war oder ist die Frage nach ausreichender Dokumentation Gegenstand anderer, anscheinend bislang nicht veröffentlichter Verfahren gegen die Kollegin, insbesondere das einer Zulassungsentziehung. In dem Beschluss ging es hingegen nur um die Frage, ob und ggf. wie ein Verstoß gegen sog. das Gebot „spezielle“ Dokumentation Folgen in einem Verfahren der Plausibilitätskontrolle hat. Gemäß Abschnitt 2.1 der Präambel im EBM sind „spezielle“ Dokumentation (nur) solche, die im EBM explizit zur Abrechnungsbedingung gemacht worden sind, das war bei Kollegin aber nicht der Fall.
Der Umfang der gebotenen Dokumentation ist natürlich gleichwohl eine dauerhaft interessante Frage. Eventuell wird eine Veröffentlichung einer Entscheidung über andere Verfahren gegen die Kollegin weitere Informationen bringen. Es ist aber auch möglich, dass die Kollegin die Vorwürfe entkräften oder widerlegen kann bzw. konnte und es eventuell keine neuen Informationen in dieser Angelegenheit mehr geben wird. Insgesamt gesehen gibt es derzeit wenig Anlass, Gefahren einer vermeintlich unzureichenden Dokumentation zu befürchten.

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