Stellungnahme zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Im Vordergrund des am 18. September 2020 beschlossenen KHZG stehen die finanzielle Förderung von Digitalisierung und IT-Sicherheit in Krankenhäusern sowie finanzielle Unterstützungen im Rahmen der Corona-Pandemie. Aber auch Regelungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung wurden getroffen: So wurde der Bettenbezug zur Berechnung der Mindestausstattung für Psychotherapie gestrichen.
Hierbei wird Bezug genommen zur sog. Neuen Personalrichtlinie Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL). Der VPP hatte zur Ende 2019 veröffentlichten Richtlinie bereits Stellung bezogen.
Die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen müssen der PPP-RL zufolge ab dem Jahr 2020 einen Nachweis über das Einhalten der Mindestpersonalvorgaben führen. Das Unterschreiten der Mindestpersonalvorgaben führt zu einem Vergütungsausschluss, wenn die Vorgaben einrichtungsbezogen über einen Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden. In der Richtlinie ist geregelt, wann von den Mindestpersonalvorgaben abgewichen werden kann. Dies ist beispielsweise bei ungewöhnlich hohen Patientenzahlen oder Personalausfällen der Fall. Nach SGB5, §136, Absatz 2 waren bis dato dazu bettenbezogene Berechnungsgrundlagen definiert. Im KHZG wird nun festgelegt als Berechnungsgrundlage die Anzahl der jeweils in einem Bereich (z.B. Regelbehandlung oder Intensivbehandlung) tatsächlich Behandelter zu wählen. Dies ermöglicht Kliniken eine realistischere und flexiblere Berechnungsgrundlage.
Wie die BPtK fordern auch wir, Probatorikstunden (für eine sich ggf. anschließende ambulante psychotherapeutische Behandlung) während der stationären Behandlung auch in den jeweiligen Praxisräumen zuzulassen. Probatorikstunden während der stationären Behandlung werden aktuell nur in den Räumen des Krankenhauses ermöglicht.
Das Krankenhauszukunftsgesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig und soll noch im Oktober 2020 in Kraft treten.

Für den VPP-Vorstand
Susanne Berwanger, stellv. Vorsitz

Links zu den gesetzlichen Regelungen:
www.g-ba.de
www.bundesgesundheitsministerium.de

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