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Statements zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung

"Die Finanzierung einer Weiterbildung können und müssen wir uns leisten!"

  • Statement der Psychologie-Fachschaften-Konferenz PsyFaKo als Interessenvertretung aller Psychologiestudierenden im deutschsprachigen Raum

Um die Zukunft der nächsten Generation Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die psychotherapeutische Versorgung zu gewährleisten, muss das Bundesgesundheitsministerium dringend eine gesetzliche Regelung vorlegen. Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes 2019 wurde zwar die Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten neu geregelt, bisher aber versäumt, die Finanzierung gesetzlich abzusichern.
 
Daher hat Felix Kiunke, Psychologie-Student aus Kassel und Vertreter der Psychologie-Fachschaften-Konferenz (PsyFaKo), stellvertretend für die zukünftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Mit einem bundesweiten Aktionstag haben die Psychologiestudierenden Anfang Mai u.a. mit Demonstrationen in Berlin und weiteren Städten auf die Problematik aufmerksam gemacht. Gemeinsam mit Verbänden, Kammern und Fachgesellschaften konnten wir über 72.000 Unterschriften sammeln und werden unsere Forderungen zusammen mit der Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer, Andrea Benecke, am 3. Juli 2023 bei einer Anhörung vor dem Petitionsausschuss vertreten. 
Mit der Reform sollten die prekären Bedingungen der Therapie-Ausbildung endlich abgeschafft werden. Anders als die bisherige Ausbildung, die oft in schlecht oder gar nicht bezahlten Arbeitsverhältnissen stattfand, soll die neue Weiterbildung in hauptberuflicher Anstellung mit einem angemessenen Gehalt erfolgen. Die fünfjährige Weiterbildung ist zwingende Voraussetzung, um als Fachpsychotherapeutin und Fachpsychotherapeut mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Doch wenn der Gesetzgeber jetzt nicht handelt, werden das Reformziel scheitern und die neuen Weiterbildungsplätze gar nicht erst entstehen. Dadurch wären sowohl die Zukunft des psychotherapeutischen Nachwuchses als auch die psychotherapeutische Versorgung gefährdet. 
Der Handlungsbedarf ist dringend, denn seit Herbst 2022 gibt es erste Absolventinnen und Absolventen der neuen Studiengänge. Ihre Zahl wird bis 2024 auf etwa 1.000 und ab 2025 auf jährlich mindestens 2.500 Absolventinnen und Absolventen ansteigen. Diesen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten muss eine angemessen bezahlte Weiterbildung in der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ermöglicht werden! 

  • Statement der Bundesarbeitsgemeinschaft der Verbände staatlich aner-kannter Ausbildungsinstitute für Psychologische Psychotherapie und Kin-der- und Jugendlichenpsychotherapie BAG 

Die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie haben sich schon länger darauf vorbereitet, den ambulanten Abschnitt der neuen Fachgebietsweiterbildungen von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten anzubieten. Der Gesetzgeber hat eine Weiterführung der Ausbildungsambulanzen als Weiterbildungsambulanzen vorgesehen, wenn die Ausbildungsstätten in der Fachgebietsweiterbildung tätig werden. Die Ausbildungsstätten verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sie in die Fachgebietsweiterbildung einbringen können. Es ist sinnvoll, dass diese Ambulanzen dann als Weiterbildungsstätten den Großteil der ambulanten Weiterbildung übernehmen. Schon heute gibt es viele Anfragen von Master-Studentinnen und -Studenten der neuen Studiengänge, die bei diesen zukünftigen Weiterbildungsambulanzen die ambulante Weiterbildung beginnen möchten.   
Die unzureichende Finanzierung der ambulanten Weiterbildung macht es den Ausbildungsstätten aber derzeit unmöglich, den Schritt in die Fachgebietsweiterbildung zu gehen. Allein aus den Leistungsvergütungen für die Behandlungsleistungen in der Weiterbildung lassen sich neben der Bereitstellung der notwendigen Weiterbildungsinhalte (Theorievermittlung, Supervision und Selbsterfahrung) keine Gehälter für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung realisieren, die an tarifvertragliche Regelungen angelehnt sind. Die Heilberufekammergesetze sehen aber eine angemessene Vergütung der Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten verpflichtend vor. Es ist deshalb dringend geboten, durch gesetzliche Regelungen den notwendigen Rahmen zu schaffen, der eine Kostendeckung für die Weiterbildungsambulanz und die Zahlung angemessener Gehälter für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung ermöglicht. Sollte keine kostendeckende Regelung zur Finanzierung der ambulanten Weiterbildung kommen, werden die Weiterbildungsambulanzen keine Weiterbildungsplätze im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung anbieten können und Studien-Absolventinnen und Studien-Absolventen ausgerechnet dort keine Weiterbildungsplätze finden, wo umfassende Erfahrung und Kompetenz vorhanden sind. 

  • Gemeinsames Statement der Bundespsychotherapeutenkammer und der Landespsychotherapeutenkammern  

Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG, vom 15. November 2019) wurde der Weg zu einer modernen Qualifizierung des psychotherapeutischen Nachwuchses geebnet. Die bisherige postgraduale Ausbildung wird durch eine – der fachärztlichen Qualifizierung vergleichbaren – Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Berufstätigkeit ersetzt. Die Bundespsychothe-rapeutenkammer (BPtK) hat gemeinsam mit den Landespsychotherapeutenkammern innerhalb von nur zwei Jahren eine Musterweiterbildungsordnung erarbeitet und verabschiedet, die sicherstellt, dass Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für alle Facetten des Berufes qualifiziert werden und anschließend als Kassen-Psychotherapeutin und -Psychotherapeut arbeiten können. Die Muster-weiterbildungsordnung der BPtK legt die Weiterbildungsinhalte fest und wurde von zehn der insgesamt zwölf Landeskammern bereits verabschiedet und von den Landesbehörden genehmigt. Zusammen mit den Muster-Richtlinien für Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugten sind alle Grundlagen geschaffen, damit die Weiterbildung starten kann. Demgegenüber wurden die finanziellen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von ausreichend Weiterbildungsstellen nicht festgelegt. Das muss der Gesetzgeber dringend nachholen! Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Reform der Psychotherapeutenausbildung auf halbem Wege stecken bleibt und mittelfristig der Nachwuchs für die psychotherapeutische Versorgung fehlt.     
Es war ein „Geburtsfehler“ im Psychotherapeutengesetz, dass Regelungen zur Vergütung der Studien-Absolventinnen und -Absolventen fehlten. Seit 1999 haben Generationen von Akademikerinnen und Akademikern eine postgraduale Ausbildung absolviert, die massive Regelungsdefizite beinhaltete. Als Verbände kämpfen wir seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes gemeinsam für eine Novel-lierung, um dieses Defizit zu schließen. Zwar wurden Mindestvergütungen für die ambulanten und stationären Tätigkeiten festgelegt, außerdem die Novellierung des Psychotherapeutengesetzes 2019 vorgenommen, doch leider wurde dabei – zum zweiten Mal – der wichtige Aspekt der Finanzierung außer Acht gelassen.  
Aktive in den Verbänden entwickelten seit Jahrzehnten gemeinsam Konzepte zur Versorgungsverbesserung, engagieren sich in diversen Gremien für eine gute psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen - erfolgreich, wie wir meinen, denn diverse Konzepte haben in die Versorgung Einzug gehalten. Doch wenn keine Regelungen geschaffen werden, wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weitergebildet werden können, ist eine zukünftige gute Versorgung in Gefahr. Denn die Approbation allein ist nicht ausreichend, um psychotherapeutisch eigenverantwortlich tätig zu werden, sie stellt im ambulanten Bereich nur eine Voraussetzung dar. Um aber die notwendige Fachkunde zu erwer-ben, ist es – anders als bei der bisherigen postgradualen Ausbildung – gesetzlich vorgegeben, dass Weiterbildung im Rahmen einer Anstellung mit entsprechender Vergütung stattfinden muss! 
Wir fordern daher die politisch Verantwortlichen auf: Lassen Sie Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht unbehandelt, sorgen Sie dafür, dass es auch in Zukunft genug Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und damit psychothe-rapeutische Behandlungsangebote gibt. Lassen Sie eine Generation junger Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht im Stich, indem sie diese in der Fort-setzung ihrer Berufsausbildung blockieren. Das kann sich ein Land wie Deutschland nicht leisten! Aber: Die Finanzierung einer Weiterbildung können und müssen wir uns leisten! 

  • Statement der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV VV) Weiterbildung in Vertragspsychotherapeutischen Praxen muss finanziert werden 

Eine ambulante Weiterbildung in psychotherapeutischen Praxen und Weiterbildungs-Ambulanzen nach § 117 SGB V ist vor dem Hintergrund einer Ambulantisierung der Versorgung wesentlich für die Sicherstellung der Versorgung der Zukunft. Die Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer regelt verpflichtend einen ambulanten Anteil von mindestens zwei Jahren für die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin und zum Fachpsychotherapeuten.   
Psychotherapeutische Praxen werden als Weiterbildungsstätten eine wesentliche Aufgabe der Weiterbildung und Versorgung übernehmen, analog der Weiterbildung in vertragsärztlichen Praxen der Haus- und Fachärzte. Dazu benötigen die Praxen und die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) verlässliche finanzielle Rahmenbedingungen.  
Damit die Praxis-Inhaberinnen und -Inhaber als Weiterbildungsbefugte wie auch die in der Praxis anzustellenden PtW ausreichend Versorgungsleistungen in der Praxis erbringen können, bedarf es einer Anpassung der Ärztezulassungsverord-nung (ZV). Diese sieht in § 32 Abs. 2 zwar die Anstellung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten vor, deckelt jedoch in § 32 Abs. 3 den Leistungsumfang der Gemeinschaftspraxis: „(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfang dienen.“  Hier bedarf es einer verlässlichen Regelung. Der dazu schon im Dezember 2022 vorgelegte Entwurf der Änderung der ZV würde einen geeigneten Rahmen bieten. 
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung haben einen Anspruch auf eine Vergütung, die den Regelungen des Arbeitsrechts Rechnung trägt; dazu gehört auch ein angemessenes Gehalt. Die Vergütung der von den PtW erbrachten Versorgungsleistungen allein reicht jedoch nicht aus, um die Betriebskosten der Weiterbildungsstätte und den Zusatzaufwand der Weiterbildung: Anleitung, Theorievermittlung, Supervision und Selbsterfahrung zu finanzieren. Zur Deckung dieser Finanzierungslücke ist eine Regelung zu treffen, z.B. analog § 75a SGB V. 

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